BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 271/05 vom 24. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2006 beschlossen: 1. Ein Ausschlie337ungsgrund gem344337 247 22 StPO gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. liegt nicht vor. 2. Die Antr344ge der Angeklagten, den Richter am Bundesgerichts-hof Dr. A. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. war in der Zeit vom 1. De-zember 1999 bis zum 31. M344rz 2001 als stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung 3 (Strafrecht) an das Th374ringer Justizministerium abgeordnet. Zu sei-nem dortigen Aufgabengebiet geh366rte neben anderem die Organisation der Th374ringer Staatsanwaltschaften. Dar374ber hinaus war er im Rahmen der Dienst-aufsicht zust344ndig f374r alle gro337en Wirtschaftsstrafsachen, die bei der Staatsan-waltschaft M374hlhausen konzentriert waren, und damit auch f374r das gegen die Angeklagten stattfindende Verfahren. Es bestanden in Bezug auf diese Verfah-ren besondere m374ndliche und schriftliche Berichtspflichten der Staatsanwalt-schaften dem Th374ringer Justizministerium gegen374ber. 1 Zum Zeitpunkt des Beginns der Abordnung des Richters am Bundesge-richtshof Dr. A. war das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten bereits abgeschlossen und die Anklage erhoben. 334ber die in der Folgezeit stattgefun-dene und mehrfach ausgesetzte Hauptverhandlung fanden regelm344337ige Unter- 2 - 3 - richtungen der Strafrechtsabteilung des Th374ringer Justizministeriums statt. Zum Zeitpunkt des Beginns der letzten, mit Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 19. April 2004 abgeschlossenen Hauptverhandlung am 6. September 2002 war die Abordnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. A. beendet. Der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. hat mit dienstlicher Erkl344rung vom 31. Januar 2006 den vorstehenden Sachverhalt dem Senat angezeigt. Der Angeklagte P. hat, nachdem ihm die dienstliche Anzeige des Richters am Bundesgerichtshof Dr. A. zur Kenntnis gebracht worden ist, diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat 374ber seinen Verteidiger ausf374h-ren lassen, dass der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. w344hrend der Zeit seiner Abordnung an das Th374ringische Justizministerium auf Seiten der Staats-anwaltschaft auf das Verfahren Einfluss genommen habe. Die ihm erstatteten Berichte und die gef374hrten Er366rterungen unter seiner Beteiligung legten den Schluss nahe, dass der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. sich bereits zum damaligen Zeitpunkt eine den Angeklagten P. belastende Meinung gebil-det habe. Es sei davon auszugehen, dass er mit der Staatsanwaltschaft auch deren Rechtsansichten und Strafma337vorstellungen abgesprochen habe und so w344hrend der gegen den Angeklagten gef374hrten Hauptverhandlung zu dessen Nachteil t344tig geworden sei. Unabh344ngig vom Vorliegen eines Ausschlie337ungs-grundes nach 247 22 Nr. 4 StPO ergebe sich eine Besorgnis der Voreingenom-menheit des Richters aus seiner T344tigkeit im Th374ringer Justizministerium und seines Kontaktes zu dem gegen den Angeklagten gef374hrten Strafverfahren w344hrend dieser Zeit. 3 Der Angeklagte K. hat zu der dienstlichen Erkl344rung des Rich-ters am Bundesgerichtshof Dr. A. sowie zu der Stellungnahme des General-bundesanwalts vom 22. Februar 2006 ge344u337ert, dass sich hieraus zwar seiner 4 - 4 - Auffassung nach kein Ausschlussgrund, wohl aber die M366glichkeit zu einer Ein-flussnahme auf das damalige Verfahren ergebe. Dies erwecke die Besorgnis, dass der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. auch im Revisionsverfahren unter dem Einfluss seiner fr374heren T344tigkeit stehe, was seine Unvoreingenom-menheit st366rend beeinflussen k366nne. In einer weiteren dienstlichen Erkl344rung vom 28. Februar 2006 hat sich der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. zu den Schreiben der Angeklagten ge344u337ert und ausgef374hrt, es sei nicht zutreffend, dass er auf Seiten der Staats-anwaltschaft Einfluss auf das Verfahren gegen die Angeklagten genommen ha-be. Er habe in seiner dienstlichen Funktion im Th374ringer Justizministerium die Berichte der Staatsanwaltschaft lediglich entgegengenommen und erforderli-chenfalls in komprimierter Form an die Hausspitze weitergeleitet. Im Rahmen der Er366rterung bestimmter Prozesssituationen und gerichtlich veranlasster Er-mittlungsma337nahmen seien durch ihn keine Weisungen an die Staatsanwalt-schaft erfolgt. 5 II. Ein Ausschlussgrund gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. liegt nicht vor. In Betracht k344me hierbei allein ein m366glicher Ausschluss des Richters nach 247 22 Nr. 4 StPO, wenn er in der Sache als Beamter der Staats-anwaltschaft t344tig gewesen w344re. Dies ist hier nicht der Fall. 6 Entscheidend hierf374r ist darauf abzustellen, ob der Richter zuvor als Be-amter der Staatsanwaltschaft irgendetwas zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Beeinflussung des Ganges des Verfahrens getan hat (RGSt 70, 161, 162; BGH, Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 219/73; NStZ 1982, 78; BGH bei 7 - 5 - Holtz MDR 1982, 281, 282; KK-StPO/Pfeiffer 5. Auflage 247 22 Rdn. 10; Meyer-Go337ner StPO 48. Auflage 247 22 Rdn. 18). Der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. ist in dem gegen die Ange-klagten gef374hrten Strafverfahren nicht als Beamter der Staatsanwaltschaft t344tig geworden. Er hat, wie sich aus der Selbstanzeige des Richters vom 31. Januar 2006 sowie der weiteren dienstlichen Erkl344rung vom 28. Februar 2006 ergibt, w344hrend der Zeit seiner Abordnung an das Th374ringer Justizministerium keine T344tigkeiten entfaltet, die der Erforschung des Sachverhalts oder einer Beein-flussung des Ganges des Verfahrens dienten oder dienen sollten. Die Aus-374bung der Dienstaufsicht ist nicht dazu bestimmt, Einfluss auf ein bestimmtes Strafverfahren zu nehmen, sondern dient allein der allgemeinen dienstlichen 334berpr374fung des Handelns der beaufsichtigten Beh366rde. Fachaufsichtliche Weisungen an die Staatsanwaltschaft sind nicht erfolgt. Auch sonst sind das Strafverfahren gegen die Angeklagten betreffende Weisungen an die Staatsan-waltschaft unter Beteiligung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. A. nicht ergangen. Fakten, die auf eine solche T344tigkeit des Richters hindeuteten oder sie belegten, sind aus den Akten weder ersichtlich noch werden sie von den Angeklagten vorgetragen. Insbesondere ergibt sich aus dem von dem Ange-klagten P. vorgelegten Wortprotokoll des Justizausschusses des Th374ringer Landtags vom 27. Oktober 2000 eine solche T344tigkeit nicht. Ausweislich dieses Protokolls erhielt der Richter in Vertretung des Abteilungsleiters 3 des Th374ringer Justizministeriums am 14. Juni 2000 einen Anruf des damaligen Th374ringer Ge-neralstaatsanwalts, der ihm mitteilte, dass ein Beschluss des Landgerichts M374hlhausen in dem gegen die Angeklagten stattfindenden Strafverfahren er-gangen sei, der die Durchsuchung des Th374ringer Wirtschaftsministeriums an-ordne. Der Beschluss werde per Fax an das Justizministerium geleitet, wobei er darum bitte, dass Dr. A. ihn pers366nlich entgegennehme, um die Kenntnis- 8 - 6 - nahme durch Unbefugte zu verhindern. Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. versuchte nach Erhalt des Beschlusses, den Th374ringer Justizminister zu unter-richten, was jedoch zun344chst misslang, da dieser einen ausw344rtigen Termin wahrnahm. Nach der R374ckkehr des Ministers 374berbrachte ihm der Richter den Durchsuchungsbeschluss des Landgerichts und wies ihn auf dessen Inhalt hin. Der Justizminister informierte sodann im Beisein Dr. A. s telefonisch das Th374-ringer Wirtschaftsministerium dar374ber, dass eine Durchsuchung bevorstehe. Auch nach dem Ende des Telefongespr344chs des Justizministers erfolgte keine Besprechung mit Dr. A. . Der Minister bat Dr. A. nur, die Staatsanwaltschaft davon zu unterrichten, dass die von dem Landgericht M374hlhausen gew374nschten Unterlagen durch das Th374ringer Wirtschaftsministerium herausgegeben w374r-den, ohne dass es einer Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses bed374rfte. Dr. A. informierte nach der Abfahrt des Ministers den Generalstaatsanwalt so-wie den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft M374hlhausen entsprechend. Am Abend des 14. Juni 2000 unterrichtete Dr. A. seinen vorgesetzten Abtei-lungsleiter im Th374ringer Justizministerium 374ber den Vorgang; dieser 374bernahm am folgenden Tag die weitere Bearbeitung der Angelegenheit. Danach hat der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. in Bezug auf die anstehende Durchsuchung des Th374ringer Wirtschaftsministeriums lediglich eine als 334berbringert344tigkeit einzuordnende Funktion erf374llt. Seine Aufgabe er-sch366pfte sich in der Entgegennahme und anschlie337enden Weiterleitung des dem Justizministerium mitgeteilten Durchsuchungsbeschlusses des Landge-richts M374hlhausen. Die Entscheidung 374ber die Information des Wirtschaftsmi-nisteriums oblag allein dem Th374ringer Justizminister, die dieser ohne Mitwirkung des Richters getroffen hat. Dar374ber hinaus folgt aus dem Wortprotokoll der Sit-zung des Justizausschusses des Th374ringer Landtags, dass der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. erst den vorstehend dargestellten Vorgang zum An- 9 - 7 - lass nahm, in die das Strafverfahren gegen die Angeklagten beim Th374ringer Justizministerium gef374hrten Akten Einsicht zu nehmen (Bl. 31 des Protokolls); zuvor hatte er ersichtlich noch keine Kenntnis von deren Inhalt. III. Die Ablehnungsgesuche der Angeklagten P. und K. sind nicht begr374ndet. 10 Der Senat legt die Stellungnahmen des Angeklagten K. , obgleich dieser nicht ausdr374cklich die Ablehnung des Richters am Bundesge-richtshof Dr. A. erkl344rt hat, als Ablehnungsgesuch im Sinne von 247 24 StPO aus. Der Angeklagte K. hat seine Besorgnis dargelegt, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. k366nne durch seine fr374here T344tigkeit f374r das Revi-sionsverfahren beeinflusst sein. Aus einer "gro337en N344he" des vorliegenden Sachverhalts zu den in 247 22 StPO umschriebenen Konstellationen sei auch aus der Sicht eines verst344ndigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit be-gr374ndet. Dies l344sst erkennen, dass der Angeklagte K. Misstrau-en in die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Dr. A. hegt. 11 Soweit die Angeklagten geltend machen, die T344tigkeit des Richters am Bundesgerichtshof Dr. A. w344hrend der Zeit seiner Abordnung an das Th374rin-ger Justizministerium ergebe jedenfalls eine "gro337e N344he" zu dem in 247 22 Nr. 4 StPO geregelten Ausschlussgrund, ist ihr nach 247 24 StPO zul344ssiger Antrag nach dem oben Ausgef374hrten nicht begr374ndet. 12 Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich nicht allgemein aus dem Umstand der Abordnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. A. an das 13 - 8 - Th374ringer Justizministerium und seiner dortigen, im Wege der Dienstaufsicht erfolgten Befassung mit dem gegen die Angeklagten gef374hrten Strafverfahren ergeben (vgl. KK-StPO/Pfeiffer 247 24 Rdn. 6). Auch aus dem Handeln des Richters im Zusammenhang mit dem Erlass eines gegen das Th374ringer Wirtschaftsministerium gerichteten Durchsuchungs-beschlusses des Landgerichts M374hlhausen kann eine Besorgnis der Befangen-heit nicht gefolgert werden. Wie sich aus dem Wortprotokoll 374ber die Sitzung des Justizausschusses des Th374ringer Landtags vom 27. Oktober 2000 ergibt, hat der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. insoweit lediglich als 334berbrin-ger des Beschlusses an den Justizminister gehandelt, ohne dass er auf die Entscheidung des Ministers 374ber eine vorherige Benachrichtigung des Wirt-schaftsministeriums oder gar den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses selbst Einfluss genommen h344tte. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dar-auf schlie337en lie337en, der Richter nehme den Angeklagten gegen374ber eine inne-re Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit st366rend beeinflussen k366nnte. 14 Auch aus den 374brigen dem Senat vorliegenden Unterlagen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Besorgnis der Befangenheit begr374nden k366nn-ten. Die oben dargestellten von den Angeklagten vorgetragenen Behauptungen und Vermutungen, aus denen aus ihrer Sicht eine Besorgnis der Befangenheit des Richters am Bundesgerichtshof Dr. A. folgen soll, sind mit Tatsachen nicht belegt und verm366gen das Ablehnungsgesuch daher nicht zu begr374nden. Insbe-sondere hat der Richter am Bundesgerichtshof Dr. A. , wie sich aus seiner dienstlichen Erkl344rung vom 28. Februar 2006 ergibt, w344hrend der Zeit seiner Abordnung in keiner Weise auf eine Verurteilung der Angeklagten hingewirkt oder Vorstellungen 374ber das Ma337 einer gegebenenfalls zu beantragenden Stra- 15 - 9 - fe ge344u337ert. Bereits die zeitlichen Umst344nde der Abordnung des Richters wei-sen darauf hin, dass eine von den Angeklagten bef374rchtete Mitwirkung an ihrer durch das Landgericht M374hlhausen erfolgten Verurteilung nicht stattgefunden hat. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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