BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 271 /1 3 vom 26. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 201 3 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Dezember 201 2 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen erpresser i- schen Menschenraubs jeweils in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpre s- sung zu einer Gesamt freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfa h- rensrüge Erfolg. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer den absoluten Revision s- grund des § 338 Nr. 7 StPO, weil die gesetzliche Fr ist, in der das vollständige Urteil zu den Akten gebracht werden muss, nicht eingehalten worden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). 1 - 3 - I. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor der 2. Großen Strafkam mer des L andgerichts Erfurt nahmen als berufsrichterliche Mitglieder Vorsitzender Richter am Landgericht sowie Richter am Landgericht als beisitzender Richter und Berichterstatter teil. Das ausweislich des Prot o- kollberichtigungsbeschlusses vom 5 . April 2013 am 13. Dezember 201 2 nach sieben Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil ist zwar am 30. Januar 2013 und damit vor der am 31. Januar 2013 ablaufenden siebenwöchigen Urteilsa b- setzungsfrist bei der G eschäftsstelle eingegangen. Es war jedoch nic ht vol l- ständig, weil es nur von Richter am Landgericht unterzeichnet worden ist. Die Unterschrift des Vorsitzenden hat Richter am Landgericht durch den wurde zum Vo r- sitzenden Richte r am Thüringer Oberlandesgericht in Jena ernannt. Auf telef o- nische Nachfrage am 29. Januar 2013 teilte er mit, dass er aufgrund der A r- beitsbelastung im Senat unabkömmlich und zeitlich nicht in der Lage ist, das hiesige Urteil noch vor Fristablauf zu unterz Richter am Landgericht hat in seiner dienstlichen Erklärung vom 6. März 2013 angegeben, dass er dem v orsitzendem Richter am O berlandesg e- richt einen vollständigen Urteilsentwurf nach Jena per E - Mail übersandt habe. Am 24. Januar 2 013 habe der Vorsitzende daraufhin mit ihm Änderung s- wünsche besprochen. Diese habe er danach e ingearbeitet und a m 29. Januar 2013 den v orsitzenden Richter am O berlandesgericht in Jena angerufen und gefragt, ob er das Urteil nochmals lesen und untersch reiben wolle. De r Vorsi t- zende habe ihm darauf wie aus dem aus der Urteilsurkunde ersichtlichen Ve r- hinderungsvermerk geantwortet. In seiner dienstlichen Erklärung vom 14. März 2 3 4 - 4 - 2013 hat Vorsitzender Richter am O berlandesgericht unter Bezugnahme auf d ie dienstliche Erklärung von Richter am Landgericht ausgeführt, dass ungeachtet der dienstlich begründeten Ortsabwesenheit die hohe Belastung im Strafsenat in Jena - u.a. mit einem überdurchschnittlichen Anfall von Haftb e- schwerden und Haftprüfungen - keinen Raum für eine rechtzeitige Lektüre und Unterzeichnung des nochmals überarbeiteten schriftlichen Originalurteils gela s- sen habe. II. Danach ist das Urteil nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollstä n- dig im Sinne von § 275 Absatz 1 Satz 1 St PO zu den Akten gelangt. Vollständig zu den Akten gelangt ist ein Urteil grundsätzlich nur dann, wenn es von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern unterzeichnet ist (vgl. § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGHSt 26, 247 , 248 ) bzw. eine etwaige Verhinderun g unter dem Urteil ordnungsgemäß vermerkt ist (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Annahme von Richter am Landgericht , dass Vorsitzender Richter am O berlande s- gericht verhindert war, seine Unterschrift beizufügen, unterliegt hier durchgreifen den rechtlichen Bedenken. Ausweislich der dienstlichen Erklärung hielt Richter am Landgericht den v orsitzenden Richter am O berlandesg e- richt aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Dies war hier auch in Anbetrach t des insoweit be stehenden Beurteilungsspie l- raums (Meyer - Goßner , StPO , 56. Aufl ., 2013 § 338 Rn. 57) rechtsfehlerhaft: Die Unterzeichnung eines Strafurteils ist ein dringliches unaufschiebb a- res Dienstgeschäft (vgl. Senat , Besch luss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10 , NStZ 2011, 358), dessen Vornahme nur ausnahmsweise wegen and e- 5 6 - 5 - re r Dienstgeschäfte zurückzustehen hat. Mit ihrer Unterschrift beurkunden die mitwirkenden Richter, dass der Urteilstext die von ihnen verantworteten Gründe der Entscheidung dokume ntiert. Die von allen Richtern getragenen Gründe so l- len dem Rechtsmittelberechtigten eine sachgemäße Entscheidung über die Ei n- legung eines Rechtsmittels ermöglichen. Für das Rechtsmittelgericht, namen t- lich das Revisionsgericht, bilden sie die Grundlage der rechtlichen Überprüfung des Urteils. Dieser Bedeutung der schriftlichen Urteilsgründe sowie der Unte r- schrift der an der Entscheidung mitwirkenden Richter trägt die gesetzliche R e- gelung Rechnung. § 275 Absatz 2 Satz 1 postuliert den Grundsatz, dass das sch riftliche Urteil von allen beteiligten Berufsrichtern zu unterzeichnen ist, wä h- rend der nach § 275 Absatz 2 Satz 2 StPO mögliche Verhinderungsvermerk eine Ausnahme von dieser Regel normiert. Eine nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO beurkundete Verhinderung genüg t daher nur dann d en rechtlichen Anforderu n- gen, wenn sie diesem Regel - Ausnahme - Verhältnis und der Bedeutung der pe r- sönlichen Unterschriftsleistung der mitwirkenden Richter Rechnung trägt . Legt man dies zugrunde , ist vorliegend nicht hinreichend dargetan, dass es dem V orsitzende n Richter am O berlandesgericht nicht möglich gew e- sen sein soll, die Urteilsgründe zu lesen und zu unterzeichnen. Zwar kann die Versetzung an ein anderes Gericht - wie hier die Versetzung an das Thüringer O berlandesgericht - im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenst e- hen ( Senat , Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 mwN). Auch kann die Überlastung mit anderen Dienstgeschäften grundsätzlich einen Verhinderungsgrund darstellen (Meyer - Goßner , StPO , 56. Aufl ., 2013 § 275 Rn. 22 m w N). Jedoch hatte das Urteil hier mit 27 Seiten einen übe r- schaubaren Umfang. Einen Urteilsentwurf hatte der versetzte Richter bereits mit dem Berichterstatter durchgesprochen, sodass eine erneute Prüfung der U r- teilsgründ e nur einen begrenzten Umfang haben konnte. Auch ist nicht ersich t- 7 - 6 - lich, dass eine Übermittlung des fertiggestellten Urteils u nd seine Unterzeic h- nung nach Durchsicht nicht auf anderem Wege hätte durchgeführt werden kö n- nen. Vor allem aber ist der Verhinderun gsgrund nicht hinreichend dargelegt. Dass der Vermerk von Richter am Landgericht auf der Urteilsurkunde aus Gründen der Praktikabilität notwendigerweise allgemein gehalten ist, ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Revision jedoch ausdrü cklich geltend macht, dass die vermerkte Verhinderung auf willkürlichen, sachfremden Erw ä- gungen beruht, hätte es näherer Darlegung in der dienstlichen Erklärung von Vorsitzendem Richter am O berlandesgericht bedurft, auf welchen U m- ständen die gelte nd gemachte Üb erlastung mit anderweitigen Dienstgeschäften beruht (vgl. BGHSt 31, 212). Insoweit ist die allgemein auf eine n ü ber durc h- schnittlichen Anfall mit Haftsachen gestützte Erklärung nicht hinreichend su b- stantiiert, um dem Senat eine Überprüfung zu ermöglichen, ob bei der Anna h- me der Verhinderung dem nach der gesetzlichen Regelung in § 275 Abs. 2 - 7 - Satz 1 StPO erforderlichen Gewicht der persönlichen Unterschriftsleistung au s- reichend Rechnung getragen wurde. Fischer Schmitt Krehl Ott Zeng
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