ECLI:DE:BGH:2017:291117U2STR271.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 271/17 vom 29. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 201 7 , an der teil genommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube , Schmidt , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 9. November 2016 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten d es Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla gen zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten wegen Bestechung im geschäftl i- chen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen . D ie wirksam auf die unterlassene Anordnung des Verfalls von Wertersatz beschränkte , vom Gener alb undesanwalt nicht vertretene Revisio n der Staat s- anwaltschaft bleibt ohne Erfolg . I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war d er Angeklagte G e- schäftsführer und Mit - bzw. Alleingesellschafter der am Flughafen tätigen Speditionsuntern e hmen N. GmbH (nachfo l- gend "N . ") und der S . GmbH (nachfolgend "S . "). Die 1 2 3 - 4 - F . AG entwickelte seit Ende der 90er Jahre, damals firmierend als F . AG, auf einer vormals von den amerikanischen Streitkräften genutzten Fläche, die sog. C . ( im Urteil und im Folgenden als "C . " bezeichnet ). Nach entsprechender Parzellierung vergab die F . AG an einzelnen Freifläc hen Erbbau rechte an l u f tfracht affine Unternehmen, die das Frachtauf kommen am Flughafen in fördern sollten. Zur Erweiterung der Kapazi täten der N. war der Angeklagte an dem Erwerb eines Erbba u- recht s in der C. interessiert. Der zwischenzeitlich verstorbene A . war als Angestellter in führender Rolle bei der F. AG mit der Vermarktung der Freiflächen befasst und hatte maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl d er Erbbauberechtigten in der C. . Ihm oblag es, geeignete Investoren für die C. auszusuchen, diese seinen Vorgesetzten vorzuschlagen, Erbbaurechtsverträge zu verhandeln und den a b- schließenden Entscheidungsprozess in einer Vorstandsvorlage der F . AG vorzubereiten. Um für die I. GbR (nachfolgend "I. "), eine O b- jektgesellschaft, d ie der Angeklagte und sein Sohn als Gesellschafter im Juli 2007 gegründet hatten , ein Erbbaurecht in der C . zu erlangen und das Grundstück be bauen und nutzen zu können, vereinbarten der Angeklagte und A . vor dem 20. August 2007, dass der Angeklagte an A . , falls es zu einem Ver tragsschluss mit der F. AG komme, 250.000 zuzüglich Meh r- wertsteuer netto zahlen werde. A. verpflichtete sich im Gegenzug , alles Nötige zu veranlassen, d a- mit es zu dem geplanten Vertragsschluss komme. Zur Verschleierung der A b- rede unterzeichneten beide am 20. August 2007 einen "Beratervertrag" zw i- schen einer Gesellschaft des A . und der N . , der die rat enweise Zahlung 4 5 6 - 5 - von 250.000 netto für eine von A. angeblich zu erbringende Beratung s- leistung vorsah. Der Vertragstext wurde später, unter Aufrechterhaltung der Zahlungsverpflichtung und teilweiser Einbeziehung der S . , durch zum Teil erheblich rückdatierte Texte e rsetzt. Nach dem übereinstimmenden Willen beider Beteiligten sollte die Zahlung in erster Linie das Zustandekommen des Erbbau rechtsvertrages mit der F. AG sichern und die Gefahr minimieren, dass seiten s der F. AG von der Vergabe des Erbbau rechts abgesehen oder da s Erbbaurecht an einen anderen Bewerber vergeben werde. Darüber hinaus er brachte A. in geringem Umfang Beratungsleistung en zu Gunsten des Angeklagten bzw. der N . und der S . . A . präsentierte im Vorstand d er F . AG zunächst die N . als geeigneten Investor und erstellte unter dem 5. Juli 2007 eine Vorstandsvorlage, die u.a. den Abschluss eines E rbbaurechtsvertrages mit der N. vorsah. Im Rahmen weiterer Vorlagen für die Vorstandssitzung am 13. Aug ust 2007 stellte A . dar , dass die N . die I . als Projektgesellschaft für die Errichtung ein er Logistikanlage gegründet habe und die I . diese Logistikanlage an die N . vermieten werde. Am 13. August 2007 stimmte der Vorstand der F . AG dem Abschluss des E rbbaurechtsvertrages mit der I. zu. Einen anderen Int e- ressenten für da s Grundstück präsentierte A. der F . AG nicht. Es war aber, wie der Angeklagte wusste, möglich, dass bei entsprechenden Bemühu n- gen des A. , Mit bewerber aus der Fracht - und Speditionsbranche Interesse gezeigt und das Erbbaurecht erworben hätten. Der vom Angeklagten begehrte Erbbaurechtsvertrag über ein 7.400 qm großes Grundstück wurde am 19. Sep tember 2007 zwischen der F. AG und der I . für die Dauer von 60 Jahren geschlossen. Der Erbbauzin s betrug netto jährlich und ab Fertigstellung der Speditions - und netto jährlich. Der Angeklagte veranlasste zunächst 7 8 - 6 - über die N. , später, bis Juli 2012 , über die S . aufgrund entspreche n- der Rechnungen über angebliche Beratungs leistungen Zahlungen in Höhe von insgesamt 154.000 netto an eine Gesellschaft des A. . Nachdem es dem Angeklagten nicht gel u ng en war , auf dem durch das Erbbaur echt belasteten Grundstück die von ihm geplante Bebauung zu fina n- zieren und umzusetzen, veräußerte er gemeinsam mit sein em Sohn die Anteile an der I. am 25. Juli 2008 unter Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von gut 600.000 für insgesamt gut 1, 2 Mio. . Der Angeklagte erzielte dadurch für seinen Gesellschaftsanteil einen Veräußerungsgewinn nach Ste u- ern in Höhe von 18 1 . 582,52 . Das Landgericht hat von der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen, da nicht d er Angeklagte selbst, sondern die I. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts etwas Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erlangt habe. Es hat die von der Rech t- sprechung entwickelten Möglichkeiten eines Durchgriffs gegen den Angekla g- ten als Vertreter und Mitgesells chafter der I . erörtert und eine Verfallsanor d- nung gegen den Angeklagten auch unter diesen Gesichtspunkten abgelehnt. II. D as Landgericht hat rechtsfehlerfrei von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen. 1. Hinsichtlich der strafrecht lichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren das vor dem 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwe n- dung. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensa b- sch öp fung vom 13. April 2017 mit Inkrafttreten des Gesetzes für bereits laufe n- 9 10 11 - 7 - de Verfahren grundsätzlich die neuen materiell - rechtlichen Regelungen Anwe n- dung (vgl. dazu BT - Drucks. 18/11640, S. 84). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die neuen Vorsc hriften nicht in Verfahren anzuwenden, in d e- nen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Dies gilt gemäß § 14 EGStPO auch für Verfahren, in denen festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF entgegenstehen. Nichts anders kann gelten, wenn das Gericht, wie vorliegend das Landgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 9. November 2016, na ch Prüfung von einer Verfallsanordnung ab sieht , weil es die tatb e- stan d lichen Vorauss etzungen für nicht gegeben erachtet . Denn die Regelung des § 14 EGStPO erfasst nach den Gesetzesmaterialien jede erstinstanzliche Entscheidung (BT - Dr uck s. 18/9525 S. 98). 2. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF kommt eine Verfallsanordnung g e- gen den Täter nur in Betracht, wenn er selbst unmittelbar aus der verfahren s- r- mögensbilanz geführt hat (vgl. Senat, B eschluss vom 7. September 2016 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 E rlangtes 22 ; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18 ). Erfasst ist dabei die G e- samtheit des Erlangten. Der Verfall ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF g e- ge benenfalls auch auf die Surrogate des Erlangten zu erstrecken (Se nat, B e- schluss vom 7. September 2016 2 StR 352/15, aaO ). Hiervon zu unterscheiden sind Sachverhalte, in denen der Täter als Ve r- treter (§ 14 StGB) eines Dritten handelt und eine Vermögens mehrung au s- schließlich bei diesem Dritten, bei dem es sich um jede natürliche oder jurist i- sche Person handeln kann, eintritt (Senat , Beschluss vom 7. September 2016 2 StR 352/15, aaO; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 1 StR 368/14, aaO ). 1 2 13 - 8 - Dies gilt auch bei eine r (Außen - ) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 Rn. 29; M üKo - StGB /Joecks , 3. Aufl., § 73 Rn. 72, LK /Schmidt , 12. Aufl. , § 73 Rn. 51; SK - StGB/ Wolters, 9. Aufl., § 73 Rn. 25; NK - StGB/Saliger, 5. Aufl., § 73 Rn. 34, R hode, wistra 2012, 85) , da dieser durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechtsfähigkeit zukommt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ) . Zudem ist das gemäß § 718 Abs. 1 BGB gebildete Gesellschaftsvermögen auch bei der Gesell schaft bürgerlichen Rechts aufgrund der dinglichen Zuordnung zur Gesellschaft von dem Privatvermögen der Gesellschafter zu unter scheiden (MüKo - BG B/Schäfer, 7. Aufl., § 718 Rn. 5 ) . Die Vermögensmehrung bei dem Drittbegünstigten eröffnet nicht den Anwendu ngsbereich von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF zum Nachteil des ha n- delnden Täters. Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung, in der durch das Täterverhalten ein Vermögenszuwachs bei einem Tatunbeteiligten entsteht, kann gegebenenfalls eine selbständige Verfa llsanordnung gegen den Drittb e- günstigten nach § 73 Abs. 3 StGB aF zu treffen sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242; Beschluss vom 11. Juni 2015 1 StR 368/14, aaO; Senat, Beschluss vom 7. September 2016 2 StR 352/15, aaO). Dies kann erforderlichenfalls im Wege eines selbständigen Ve r- fallsverfahrens gemäß §§ 440, 441, 442 Abs. 1 StPO erfolgen (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 29. Mai 2006 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639, 640; Senat, B e- schluss vom 7. September 2016 2 StR 352 /16, aaO). Ausgangspunkt von § 73 Abs. 3 StGB aF ist der Gedanke, dass der Drittbegünstigte als Rechtssubjekt über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Vermögen des Täters zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 2 BvR 113 6/03, StV 2004, 409, 411). Kommt das aus der 14 15 - 9 - scheidet eine Verfallsanordnung gegenüber dem Täter, der keinen unmittelb a- ren Tatvorteil erlangt hat, aus. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die (legale) Möglichkeit hat, auf das Vermögen des Drittbegünstigten zuzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; Senat, B e- schluss vom 7. September 2016 2 StR 352/16, aaO). Lediglich in Ausnahm e- fällen kommt auf Grund wertender Betrachtung eine Verfallsanordnung gegen den Täter nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF in Betracht; nämlich insbesondere dann, wenn der Dritte (insbesondere in Form einer juristischen Person) nur als formaler Mantel genutzt wird und eine T rennung zwischen Täter und Gesel l- schaftsvermögen tatsächlich nicht existiert oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, aaO ; Senat, Besc hluss vom 7. September 2016 2 StR 352/16, aaO). 3. Nach diesen Maßstäben ist die unterbliebene Verfall s anordnung nicht zu beanstanden . Das durch das bemakelte Geschäft erworbene Erbbaurecht ist nicht dem Vermögen des Angeklagten, sondern der I . zuge flossen. Eine Ve r- fallsanordnung gegen den Angeklagten kann weder damit gerechtfertigt we r- den, dass der Angekl agte die I. lediglich als forma len Mantel ohne Trennung zwischen seinem Privat - und dem Gesellschaftsvermögen genutzt hätte, noch dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszuwachs an die Gesellschaft s o- gleich an den Angeklagten weitergeleitet worden wäre. Der Verfall von Werte r- satz kann schließlich weder auf eine Wertsteigerung de s Gesellschaftsanteils des Angeklagten an der I. zum Zeitpunkt des Erbbaurechtserwerbs , noch auf den später erzielten Veräußerungserlös von 181.582,52 gestützt werden. a) Mit dem Erwerb des Erbbaurechts ist allenfalls eine unmittelbare Me h- rung des Gesellschaftsvermögens der I . eingetreten. Die Bestechu ngshan d- lung des Angeklagten hat damit zur Begünstigung eine s Dritten i.S.v. § 73 16 17 - 10 - Abs. 3 StGB aF geführt. Da s Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen Au ße n- g esellschaft bürgerlichen Rechts ist vom Privatvermögen des Angeklagten zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, aaO ; MüKo - BGB / Schäfer, aaO, § 718 Rn. 5). Eine unmittel bare Veränderung im Pr i- vatvermögen des Angeklagten ist durch den Rechtserwerb der I . nicht eing e- treten. Allein der Umstand, dass der Angeklagte am G esamt hand svermögen der I . beteiligt war, rechtfertig t keine andere Bewertung . b) Eine möglicherweis e zu einem anderen Ergebnis führende Ausna h- mekonstellation liegt nicht vor . Die I . stellt e weder einen formalen Mantel dar , noch war ein aus der Tat resultierende r Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Angeklagten weitergeleitet worden. A uch s onstige Umstände, die die Annahme rechtfertig en könn ten, der Erbbaurechtserwerb durch die I . habe zu einer unmittelbaren Änderung der Vermögensbilanz des Angeklagten geführt, sind nicht erkennbar. (1) D ie Annahme, der Angeklagte habe die I . al s form a len Mantel g e- nutzt , findet in den Urteilsgründen keine Stütze . So hat der Angeklagte die I . kurze Zeit vor dem Erbbaurechtserwerb nicht n- etwa weil er selbst das Erbbaurecht nicht als Privatperson erwerben k o n n- t e . Vielmehr ist d ie I . als typische Objektgesellschaft gegründet worden . Die Gesellschaft s ollte das Grundstück bebauen und wirtschaftlich (legal) nutzen. Ihr sind hierfür vor der Veräußerung der Gesellschaftsanteile Aufwendungen in Höhe von circa 600.000 entstanden. Sie hat neben dem bemakelten Erbba u- rechtserwerb vom 19. September 2007 ein e Vielzahl weiterer Verträge g e- schlos se n. 18 19 - 11 - (2) Das s es sich bei dem Vermögen der I . und dem Privatvermögen des Angeklagten nur um vorgeblich getrennte Vermögensm assen handelt, hat das Landgericht nicht festgestellt. Ein irgendwie geartete r Übergang von G e- sellschaftsvermögen in das Privatvermögen des Angeklagten oder ein Zugriff des Angeklagten auf das Gesellschaftsvermögen sind in dem angegriffenen Urteil nicht be legt . (3) Die übrigen von der Revision aufgezeigten Erwägungen sind nicht geeignet, in Erweiterung der Rechtsprechung zur wertenden Betrachtung eine Verfallsanordnung gegen den Angeklagten zu rechtfertigen. So kann die erstrebte Verfallsanordnung ni cht mit einer Möglichkeit des Angeklagten zur gewinnbringenden Weiterveräußerung des Erbbaurechts b e- legt werden. Nach den Urteilsfeststellungen war die Weiterveräußerun g des Erbbaurechts, das ohnehin der Verfügungsgewalt der I . unterfiel , nur mit Z u- stim mung der F. AG möglich. Zudem ist nicht erkennbar, inwieweit sich die hypothetische und zustimmungspflichtige Veräußerung des Erbbaurechts durch die I. unmittelbar auf die Vermögensbilanz des Angeklagten hätte auswirk en sollen . Denn der Zufluss de r Gegenleistung für die Veräußerung des Erbba u- rechts wäre zwangsläufig zu Gunsten des Gesellschaftsvermögens erfolgt. Eine Verfallsanordnung gegen den Angeklagten kann auch nicht auf den Mittel zur dass ein Durchgriff auf die für die juristische Person handelnden Personen, en t- sprechend den eingangs dargestellten Maßgaben, aufgrund der unterschiedl i- chen Rechtsträg er und Vermögensmassen auf Ausnahmefälle beschränkt ble i- ben muss. Allein der Vermögenszufluss bei der tatunbeteiligten Gesellschaft ist 20 21 22 23 - 12 - danach gerade nicht geeig net, einen Durchgriff in Abweichung von § 73 Abs. 1 StGB aF zu rechtfertigen. Soweit die Rev ision meint, die Verfallsanordnung gegen den Angekla g- einer zur Erlangung eines Vermögensvorteils durch die Straftat gegründeten , verkennt sie, dass die gesetzliche Regelung in § 73 Abs. 3 StGB aF für diesen Fall die Anordnung des Verfalls gegen die tatunbeteiligte juristische Person vo r- sieht, da die se durch das Handeln ihres tatbeteiligten Vertreters etwas erlangt hätte. c ) Die Anordnung eines Wertersatzverfalls kann auch nicht auf eine n- mittelbar, erhebliche Wertsteigerung des Gesellschaftsanteils des Angeklagten gestützt werden. Das Landgericht hat zu Recht darauf hin gewiesen , dass dieser Auf fassung die zitierte Rechtsprechung, die nur ausnahmsweise den Durchgriff auf die für die juristische Person handelnden Personen gestattet , entgege n- steht. Danach steht regelmäßig nur die Vermögensmasse der juristische n Pe r- son, innerhalb derer sich das Erla ngte, mithin der bemakelte Gegenstand befi n- det, als Schuldnerin des Verfalls anspruchs zur Verfügung . Zudem w ürd e ein Rückgriff auf s- anteils nicht die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erforderliche Unmittelba r- keit de s Vermögenszuflusses wahren . Denn die Abschöpfung muss spiegelbil d- lich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat g e- zogen hat (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 ; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411 ). Der unmittelbar aus der Tat entspringende Vorteil ist jedoch dem Verm ö- gen der I . in Form des Erbbaurechts zugeflossen. 24 25 26 - 13 - Im Übrigen ist d er knapp ein Jahr später und unter Einbeziehung weitere r Aufwendungen von meh r als 600.000 erzielte Veräußerungserlös nicht geei g- net , eine denkbare Wertsteigerung des Gesellschaftsanteils am 19. September 2007 zu belegen. Es kann nämlich nicht ohne w eiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftli che Wert eines Ge sellschafts an teil s im Privatvermögen des Täters mit je dem Zufluss bei der Gesellschaft steigt (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2006 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639, 640). Eine Wertsteigerung des Gesellschaftsanteils allein durch den Erwerb des Erbbaurechts l iegt zudem ke i- neswegs auf der Hand. E s ist weder erkennbar no ch naheliegend, dass die F. AG als am Markt operierendes Unternehmen , dass die Vermarktung der Flächen der C . im Fokus hatte, die Erbbaurechte unter Wert veräußert haben könnt e. d) Schließlich b ietet auch d ie spätere Anteilsveräußerung des Angekla g- ten an der I. keinen Anlass für eine Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF. erlös aus einem späteren Rechtsgeschäft ist kein Vermögenswert, der dem Angeklagten unmittelbar aus der Verwirkl i- chung des Tatbestandes des § 299 Abs. 2 StGB in irgendeiner Tatphase zug e- flossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, BGH St 50, 299, 309, Fischer, aaO, § 73 Rn. 11). Bereits in chronologischer Hinsicht ergibt sich nach den Feststellungen des Landgerichts kein innerer Zusammenhang zwischen der Bestechungstat des Angeklagten, die entsprechend seiner Vo r- stellung zum Erwerb des Erbbaurechts zu Gunsten der I . am 19. September 2007 führte, und der (später beschlossenen) recht sgeschäftlichen Veräußerung d er Gesellschaftsanteile am 25. Juli 2008. Der Angeklagte hat sich nämlich erst zur Veräußerung seine s Gesellschaftsanteil s ents chlossen, nachdem die F i- 27 28 29 - 14 - nanzierung der Grundstücksbebauung entgegen seiner ursprünglichen Vo r- stellung gescheitert war. Die Veräußerung des Gesellschaftsanteils und der damit einhergehende Erlös sind damit weder objektiv noch nach der Vorstellung des An geklagten als Teil der von ihm begangenen Bestechung im geschäftl i- chen Verkehr zu erfassen. (2) Der Veräußerungserlös stellt letztlich kein Surrogat i.S.d. § 73 Abs. 2 StGB aF dar. Denn der Angeklagte realisierte diesen Vermögenszuwachs als Mitgesellsch after aus der Veräußerung seine s Gesellschaftsanteil s an der I . und nicht etwa aus einer Veräußerung des Erbbaurechts, das sich zu keinem Zeitpunk t in seinem Privatvermögen befand . Bei dem Veräußerungserlös ha n- delt es sich daher um keinen mittelbaren Vor teil , der von § 73 Abs. 2 StGB aF erfasst wäre. Appl Zeng Bartel Grube Schmidt 30
Full & Egal Universal Law Academy