BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 27/14 vom 20. März 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 20. März 2014 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angekl agten dadurch im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitss trafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht weiter ausgeführten Sachrüge. Der Generalbundesanwalt hat dazu a usgeführt: "Die Revision ist unzulässig. Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer a n- deren oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenk läger berechtigt. Nach § 400 Abs. 1 StPO können Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, 1 2 3 - 3 - dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird; deshalb bedarf es bei Revisionen von Nebenklägern in der Regel eines Revisionsa n- trags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zuläss i- ges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulä s- sigkeit 10)." Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, dass das Recht s- mittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Fischer Appl Schmitt Ott Zeng 4
Full & Egal Universal Law Academy