ECLI:DE:BGH:2016:220916U2STR27.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 27/16 vom 22. September 2 016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja - [S.6/7 - Fall 87 der Anklageschrift] u. [S. 13 - 15] BGHR: ja " " " Veröffentlichung: ja GVG § 132 1. Eine Sitzgruppe eines anfragenden Senats is t nicht gehindert, während der Dauer des von einer anderen Sitzgruppe desselben Senats beschlossenen Anfrageve r- fahrens auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu en t scheiden. 2. Eine Bindungswirkung entsteht erst durch den Antwortbeschluss des ang e fragten Senats, wenn dieser seine Zustimmung zu einer Änderung der bisherigen Rech t- sprechung erteilt. BGH, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16 - LG Aachen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der V erhandlung vom 31. August 2 016 in der Sitzung am 22. September 2016 , an de nen teilgeno m- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als V erteidiger für den Angeklagten C . - in der Verhandlung - , Rechtsanwalt als V erteidiger für den Angeklagten C . - in der Verhandlung - , Rechtsanwalt als V erteidiger für den Angeklagten T . - in der Verhandlung - , Rechtsanwalt als V erteidiger für den Angeklagten G . - in der Verhandlung - , Justizhauptsekretärin - in der Verhandlung - , Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, f ür Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juni 2015 werden mit der Ma ß- gabe verworfen, dass die von de m Angeklagten G . in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaf t im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist. Die Kosten de r Rechtsmitte l und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 2. Die Revision des Angeklagten C . gegen das vorbezeichn e- te Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 48 Fällen, davon in 36 Fällen in Ta teinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Mon a- 1 - 4 - ten verurteilt sowie einen Geldbe trag in Höhe von 100.000 Euro für verfallen erklärt. Den Angeklagten T . hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge ringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung von früheren Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten G . hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht ge ringer Menge in 19 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ve r- hängt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf eine Formalrüge und die Sachrüge gestützte n Revision en der Staatsanwaltschaft sowie die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Rev i- sion des Angeklagten C . bleiben ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben der Angeklagte C . in acht und der Angeklagte T . in sieben Fällen im Zeitraum Sommer 2007 bis Ende 2008 in den Niederlanden Marihuana in einer Menge von jeweils 500 Gramm bis 4 kg, das sie von ihrem Kurier, dem Zeugen S . , nach Deutschland einführen ließen, wo sie es gewinnbringend verä u- ßerten (Fälle 1 - 8 der Anklageschrift). Im Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 verä ußerte C . in fünf Fällen u n- ter Mithilfe des Kuriers S . jeweils zwischen 4 und 10 kg Amphetamin an den Zeugen M a. bzw. an von diesem vermittelte Abnehmer im Saarland (Fälle 16, 17, 19 - 21 der Anklageschrift). 2 3 4 5 - 5 - Im Frühjahr 2010 ging der A ngeklagte C . eine Geschäftsbeziehung mit dem Zeugen G l. ein, der mit dem - Auslieferungsfahrer H . über einen Rauschgiftkurier verfügte, der Betäubungsmittel unauffä l- lig unter "Legalpaketen" aus den Niederlande n einführen konnte. Ein direkter Kontakt zwischen C . und H . kam dabei nicht zustande. C . übermittelte seine Anweisungen betreffend die Einfuhr und Verteilung des von ihm erworbenen Rauschgifts an Gl . , der sie an H . weiterle i- tete. C . und Gl . verfügten j eweils über einen eigenen Abnehme r- kreis und handelten auf eigene Rechnung. Sie kooperierten insoweit, dass Gl . H . als Kurier zur Verfügung stellte und C . im Gege n- zug seine Bezugsquelle in den Niederlanden für Gl . zugänglich mac h- te. Auf diese Weise lieferte C . bis Ende 2010 in sechs Fällen Marihuana und Amphetamin in einer Größenordnung bis jeweils 4 - 5 kg (Fälle 22 - 2 5 , 32 und 33 der A nklageschrift) an seine inländischen Abnehmer . Im Zeitraum Februar bis April 2011 lieferte C . in zwei Fällen durch den Zeugen S . jeweils 5 kg Marihu a na an seine saarländischen Abne h- mer (Fälle 34 und 35 der Anklageschrift). Zwischen Jun i 2011 und Januar 2012 übernahm der Zeuge H . auf Weisung des Angeklagten C . in den Niederlanden 27 kg Amphetamin, d as er zunächst in seiner Wohnung zwischenlagerte und auf Weisung des C . in der Folgezeit in sechs Teilmengen zu je 5 kg und eine r letzte n Teilmenge von 2 kg am 7. März 2012 an den Zeugen W . auslieferte (Fall 43 der A n- klageschrift, Einsatzstrafe von sechs Jahren). Im Zeitraum April 2011 bis Februar 2012 übergab der Mita ngeklagte G . in den Niederlanden im Auftrag unbekannt gebliebener Drogenhändler in zwei Fällen jeweils mindestens 5 kg Marihuana an den als Kurier für den A n- 6 7 8 - 6 - geklagten C . tätigen Zeugen H . , der das Rauschgift dann in das Bundesgebiet einschleuste. Der Kurierlohn G . ' bet rug 25 Euro je transpo r- tierte s Kilo (Fälle 48 und 49 der Anklageschrift). In de m selbe n Zeitraum und bis Sommer 2012 bezog der Angeklagte C . in 1 9 weiteren Fällen j eweils bis zu 5 kg Marihuana und 10 kg Amphet a- min bei seine n holländischen Lieferante n (Fälle 50 - 53, 64 - 78 der Anklag e- schrift) unter Mitwirkung der Kuriere H . und S . sowie des Mi t- angeklagten G . (Fälle 64 - 77 der Anklageschrift) und verkaufte das Rauschgift im Bundesgebiet. In drei Fällen (März bis Juli 2 012 ) hatte der Angeklagte G . jeweils mindestens 2,5 kg Marihuana zur Abholung an den Kurier H . übe r- geben, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob Auftraggeber insoweit der A n- geklagte C . oder der Zeuge Gl . war (Fä lle 81 - 83 der Anklag e- schrift). Am 13. September 2012 ließ der Angeklagte C . importierte 2,5 kg Marihuana und 4 kg Amphetamin im Verkaufswert von insgesamt 30.000 Euro an den für die Käufer handelnden Kurier S . übergeben mit dem Auftrag, das Rauschgift nach Sa . zu transportieren, wo es jedoch aus ungeklärten Gründen nicht ankam (Fall 86 der Anklageschrift). Die Abnehmer, die davon ausgingen, S . habe das Rauschgift unterschlagen, wandten sich an C . , damit dieser S . unter Druck setze , um so die unterschlagenen Betä u- bungsmittel oder jedenfalls einen deren Wert entsprechenden Geldbetrag ei n- zutreiben. Der Angeklagte C . , Vizepräsident des Rockerclubs MC B . , beauftragte entsprechen d das Clubmitglied A . , wobei er davon ausging, dass es gegenüber dem Zeugen S . zu Drohungen und Gewaltanwendungen kommen könne. Am 22. September 2012 suchte A . 9 10 11 - 7 - gemeinsam mit einem unbekannten Dritten den Zeugen S . auf, bedrohte i hn mit einer Schusswaffe und forderte entweder die Rückgabe der Betä u- bungsmittel oder die Zahlung von 60.000 Euro , die Hälfte des Betrages als We r tersatz, die andere Hälfte für die Bemühungen des Angeklagten C . bei der Eintreibung . Unter dem Eindruck der Drohung gab S . jedenfalls 1 kg bei ihm gefundenes Amphetamin heraus (Fall 87 der Anklageschrift). Zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 kam es zu vier weiteren B e- täubungsmittellieferungen des Angeklagten C . an seine saarländischen A b- n ehmer in einer Größenordnung von bis zu 2 kg Marihuana und 5 kg Amph e- tamin je Geschäft. Von der letzten Lieferung konnten am 6. Februar 2013 noch 4 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 13,1% Amphetaminbase s i- chergestellt werden (F ä ll e 88 - 91 der Ankl ageschrift) . 2. Von weiteren Anklagepunkten hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Was die Anklagepunkte 9 - 15 anbelangt, konnte sich die Strafkammer a l- lein aufgrund der Angaben des Kurier fahrers S . nicht von der Täterschaft de r An geklagten C . und T . - die ihre Tatbeteiligung im Übrigen in allen abgeurteilten Fällen eingeräumt haben - überzeugen. Hinsichtlich der Anklagepunkte 18, 26 - 31, 36 - 42, 44 - 47, 54 - 62, 81 - 84 und 92 konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass den von H . in Holland übernommenen Rauschgift lieferungen ein Auftrag des Zeugen Gl . oder eines Dritten und nicht ein solcher des Angeklagten C . zugrunde lag. Vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens im Fall 63 der Anklag e- schrift hat die Strafkammer den Angeklagten C . aus rechtlichen Gründen 12 13 14 15 16 - 8 - freigesprochen, weil es sich bei der Rückgabe von schon gelieferte n (minde r- wertige n ) Betäubungsmittel n um keine selbständige neue Tat im Verhältnis zu den vorangegangenen Lieferu ngen handele. De n Angeklagten G . hat das Landgericht in den Anklagepunkten 22, 25 - 27, 32, 33, 36 - 47 , 50 - 63 und 84 freigesprochen. In diesen Fällen habe es sich entweder ausschließlich oder zumeist auch um Amphetaminlieferungen gehandelt, in di e der Angeklagte G . - anders als bei Marihuanageschä f- ten - nicht eingebunden gewesen sei. II. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. Die Staatsanwaltschaft wendet sich ausweislich ihrer Revisionsbegrü n- dungsschrift da gegen, dass d ie Angeklagte n C . in den Fällen 9 - 15, 18, 26 - 31, 36 - 42, 44 - 47, 54 - 63, 81 - 84 und 92 der Anklageschrift , T . in den Fällen 9 - 14 der Anklageschrift und G . in den Fällen 32, 33 , 36 - 47, 50 - 63 und 84 der Anklageschrift freigesproch en worden sind. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus die Freisprüche des Angeklagten C . in den Fällen 23, 24, 32 und 43 beanstandet, ist dies u nverständlich, weil d er Angeklagte insoweit veru r- teilt w u rde. Ähnliches gilt für die Erwähnung der F älle 79 und 80 der Anklag e- schrift, hinsichtlich derer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe den Ver urteilungen in den Fällen 1 - 8, 16, 17, 19 - 21, 23 - 25, 32, 43, 48 - 53, 64 - 70, 75 - 77, 86, 89 und 90 der Anklageschrift eine zu geringe Menge Rausc h- gift zugrunde gelegt , in den Fällen 22, 33 - 35, 71 - 74, 78, 81 - 83 zu niedrige Ei n- 17 18 19 20 - 9 - zelstrafen verhängt und die Anordn ung von Wertersatzverfall nicht ausreichend begründet . a) Die erhobene Formalrüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärung s- pflicht verletzt, weil sie den Zeugen M . und Ma . ein umfassendes Au s- kunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt ha be, ist jedenfalls unb e- gründet. Beide Zeugen waren als Abnehmer bzw. als Vermittler in den Betä u- bungsmittelhandel de r Angeklagten eingebunden. Der Zeuge Ma . war zur Zeit der Hauptverhandlung bereits rechtskräftig verurteilt, ohne dass die Revis i- o n - im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verfahrensrüge bedenklich (vgl. S e- natsurteil vom 8. Juni 2016 - 2 StR 539/15) - den Umfang sein er Verurteilung mitteilt. Die Strafkammer hat erwogen, dass noch nicht alle Drogengeschäfte zwischen Ma . und den A ngeklagten bekannt seien und ihm deshalb ebenso ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zug ebilligt wie dem Zeugen M . . Dieser war wegen seiner Beteiligung an einigen Taten der Angeklagten - noch nicht rechtskräftig - verurteilt, zudem war noch ein Ermittlungsverfahren wegen einer ihm zur Last gelegten Mit wirkung im Fall 18 der Anklageschrift a n- hängig. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die tatsächliche Beu r- teilung der Verfolgungsgefahr obliegt dem Tatrichter und kann nicht zur N ac h- prüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden ( BGH, Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 326). Dass der Strafka m- mer Rechtsfehler dahingehend unterlaufen sind, dass es den Umfang des Au s- kunftsverweigerungsrechts verkannt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1957 - 5 StR 390/56, BGHSt 10, 104, 105) , lässt sich auch nach dem Revisionsvorbringen nicht erkennen. 21 22 23 - 10 - b) Der Freispruch de r Angeklagten C . und G . hinsichtlich des Fa l les 63 der Anklageschrift ist tr agfähig begründet. Zu Recht ist das Landg e- richt davon ausgegangen, dass die Rückabwicklung eines Betäubungsmittel g e- schäfts wegen mangelhafter Qualität gegenüber dem in aller Regel vorang e- gangenen Erwerbsvorgang nicht als eigenständige Tat des Handeltreiben s ve r- folgt werden kann, weil insoweit ein einheitliches Geschäft vorliegt (vgl. Senat s- beschluss vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09 , BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 9, NStZ - RR 2010, 24). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, welche der vorangegangenen Lieferung(en) dem behaupteten Rückgabeg e- schäft zugrunde ge legen haben, bestanden nicht, weshalb das Landgericht ke i- ne Veranlassung zu Erörterungen ev entueller Bewertungseinheiten hatte. Dass die Rückabwicklung des Rauschgiftgeschäfts zu einem "Umtausch" d er mi n- derwertigen Betäubungsmittel in mangelfreie Ware geführt hätte, ist weder fes t- gestellt noch Gegenstand der Anklage. c) G egen die Beweiswürdigung der Strafkammer bestehen keine rechtl i- chen Bedenken. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache d es Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es g e- nügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich alle in darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind; dies gilt auch, soweit der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. In sachlich - rechtlicher Hinsicht liegt ein Rechtsfehler vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve r- stößt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umständ e, die geeignet sind, 24 25 26 - 11 - die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beei n- flussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteil s- gründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert g ewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen g e- stellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhalt s- punkte erbracht hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 m wN). Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 1 - 15 der Anklag e- schrift eine Auseinandersetzung mit Angaben des Zeugen Wa . v ermisst , verkennt sie, dass sachlich - rechtliche Beanstandungen gegen die Beweiswü r- digung nicht auf urteilsfremdes Vorbringen gestützt werden k ö nn en . Im Übrigen hat sich die Strafkammer mit den Einlassungen der Angeklagten C . und T . einerseits und de n Angabe n des Belastungszeugen S . andere r- seits au seinandergesetzt. Die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen sind j e- denfalls möglich und damit im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung hi n- zunehmen. Was d ie übrigen Freispr ü ch e des Angeklagten C . anbelangt, gen ü- gen die Urteilsausführungen ebenf alls den an ein freisprechendes Urteil zu ste l- lenden Anforderungen. Dass der Kurier H . neben den von dem A n- geklagten C . eingeräumten Drogen transporten gleichzeitig auch für den 27 28 29 - 12 - Zeugen Gl . tätig war, ist hin reichend belegt (v gl. UA 34, 35, 64, 117 ff. , 138 ). Auf urteilsfremdes Vorbringen zu Einlassungen des Angeklagten G . können sachlich - rechtliche Beanstandungen gegen die den Teilfreispr ü- ch en dieses Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht gestützt werd en. Soweit das Landgericht dem Angeklagten G . glaubt, nur Mar i- huana, niemals aber Amphetamin übergeben zu haben, f indet diese Annahme eine hinreichende Stütze darin, dass die Zeugen Ba . und Ma . in ihren polizeilichen Vernehmungen überein stimmend angegeben haben, das Amph e- tamin stamme aus einer an deren Bezugsquelle als das Marihuana. Bei letzt e- rem habe G . eine Rolle gespielt (UA 105, 127). Was die den Verurteilungen in den jeweiligen Fällen zugrunde gelegte n Handelsmenge n anbelan gt, zeigt die Revision ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar rügt die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass die in den einzelnen Fällen festgestellte n Handelspreise für Amphetamin und Marihuana ext reme Schwankungen aufweisen und in dieser F orm praktisch nicht nachvol l- ziehbar sind. Von diesen Unzulänglichkeiten unberührt bleiben jedoch die - von späteren Verkaufspreisen unabhängigen - Feststellungen zu den eingeführten Drogenmengen , die im Wesentlichen auf den insoweit geständigen Einlassu n- ge n de r Angeklagten beruhe n . Dass die Strafkammer in Anwendung des Zwe i- felssatzes in einzelnen Fällen nicht die von Zeugen lediglich gesch ä tzte höhere Handelsmenge zugrunde gelegt hat, stellt keine n Rechtsfehler dar. d) Da die Feststellungen der Strafkamm er zum Schuld umfang nach all e- dem auf eine r tragfähigen Beweiswürdigung beruhen und die Strafzume s- sungserwägungen im Übrigen für sich nicht zu beanstanden sind, bleibt die R e- vision auch insoweit ohne Erfolg . 30 31 32 - 13 - e) Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz i n Höhe von 100.000 gegen den Angeklagten C . lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat bedacht, dass der Wert des Erlangten nach dem Bru t- toprinzip zu bestimmen und gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln ist. Außerdem hat es gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB berücksichtigt, dass der Angeklagte den größten Teil seiner erzielten Erlöse "verjubelt" hat. Vo r diese m Hintergrund ist die Wertersatzverfallsanordnung - auch wenn das Landgericht seine Berechnungen im Einzelnen nicht mi tteilt - noch hinnehmbar. f) Die hinsichtlich des Angeklagten G . unterbliebene Entscheidung zum Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferung s- haft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbs t bestimmt, da eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht in B e- tracht kommt. 2. Auch die Revision des Angeklagten C . , mit der er im Wesentlichen seine Verurteilung im Fall 87 der Anklageschrift sowie im Übrigen die Strafz u- messung beansta ndet, bleibt ohne Erfolg. a) Der Angeklagte C . , dem die Strafkammer im Fall 87 der Anklag e- schrift den Einsatz der Schusswaffe durch den von ihm beauftragten "Geld - bzw. Betäubungsmitteleintreibe r " A . nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehle r- fre i wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung verurteilt worden. Wer - wie hier de r deswegen noch nicht rechts kräftig verurteilte A . - einen Rauschgif t- h ä ndl er oder - kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder eine n Dritten zu Unrecht zu bereichern, mach t sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Recht s- ordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte k ein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch 33 34 35 36 - 14 - an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung b e- sitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann u n- beschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung, Erpressung und Betrug begangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs ( BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschl uss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05 , NJW 2006, 72). Eine vom Generalbundesa nwalt beantragte Aussetzung des Verfahrens war nicht veranlasst. Zwar hat der erkennende Senat - in anderer Besetzung - in der Sache 2 StR 335/15 mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Revisionshauptverhandlung unterbrochen und, verbunden mit einer Anfrag e an die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs, ob an bisheriger Rechtsprechung festgehalten werde, ausgeführt, er beabsichtige zu entscheiden: "Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Geschädigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung." Jedoch hindert ein solches Anfrageverfahren nach § 132 GVG nicht eine Sachentscheidung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs. Dass ein Anfragebeschluss die angefragten Senate, die an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen, nicht hindert, auf dieser Grundl a- ge weiter zu entscheiden, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf eine fehlende Sperrwirkung bereits entschieden ( BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 St R 349/00, BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 427/04 mwN; sowie wenn die Rechtsfrage dem Gr o- ßen Senat zur Entscheidung vorgelegt ist: BGH, Beschluss vom 9. Dezember 37 38 39 - 15 - 2009 - 2 StR 433/09, NStZ 2010, 227). Ebenso wenig is t ein anfragender Senat gehindert, bei Vorliegen einer Binnendivergenz zwischen verschiedenen Sit z- gruppen abweichend von seiner eigenen Anfrage zu entscheiden. Der Anfrag e- beschluss entfaltet keine Sperrwirkung. Er dient lediglich der Vorbereitung der Herbe iführung einer Rechtsprechungsänderung, ist aber selbst keine bindende Entscheidung, von der nicht abgewichen werden könnte. Eine Bindungswirkung entsteht erst durch den Antwortbeschluss des angefragten Senats, der seine Zustimmung zu einer Änderung der bi sherigen Rechtsprechung erteilt (BGH, Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, aaO) . Dann kann der anfr a- gende Senat nicht mehr zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung zurückke h- ren, ohne den Großen Senat für Strafsachen anzurufen; dies deshalb, weil di e Entschließung über die Antwort des angefragten Senats, er halte an der früh e- ren Rechtsauffassung nicht mehr fest, die gleiche Bedeutung hat wie eine Rev i- sions entscheidung, in der er seine frühere Auffassung aufgibt (vgl. Heußner, DRiZ 1972, 119 ff.). Ein e Binnendivergenz führt auch nicht zu der Verpflichtung, eine Entscheidung des - in der Sache unzuständigen - Senatsplenums herbe i- zuführen. Eine solche "Entscheidung" hätte für die zuständige Sitzgruppe keine rechtliche Bindungswirkung. - 16 - b) Die Strafzum essungsentscheidung bezüglich des Angeklagten C . ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Annahme minder schwerer Fälle nur in den Fällen 1 - 8 und 22 der Anklageschrift ist auch in Anbetracht der unterschiedlichen Menge n des gehandelten Rauschgifts ausreiche nd begründet und nicht zu b e- anstanden. Gleiches gilt für die jeweils verhängten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verfallsanordnung hat ebenfalls Bestand (vgl. oben II. 1e)). Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel 40
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