ECLI:DE:BGH:2016:310816B2STR27.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 27/16 vom 31. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener albunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 31. August 2016 g e- mäß § 34 6 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsg e- richts wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en am 19. Juni 2015 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Durch Beschluss vom 2. November 2015 ha t es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig ve r- worfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen am 16. November 2015 zugestellten Beschluss hat ein für den Wahlverteidiger des Angeklagten tätiger Vertreter mit Schriftsatz vom 17. November 2015 Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt und die Revision mit der allgemei nen Sachrüge begründet. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist beantragt, diesen Antrag jedoch mit weiterem Schriftsatz vom 20. November 2015 wieder zurückgenommen. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts is t zulässig, aber unbegründet. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) ohne oder gegen den Willen des eine Frist Versäumenden ist nicht mö g- 1 2 - 3 - lich (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Satz 3 Voraussetzungen 1). Damit bleibt es d a- bei, dass die Revision sbegründungsfrist versäumt und die Revision vom Tatrichter zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel
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