ECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR27.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 27/19 vom 9. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 9. April 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rec htsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auf die im Zusammenhang mit einer Strafbarkeit nach § 244a StGB nicht unbedenkliche Strafzumessungserwägung , der Angeklagte habe sich bewusst in eine bestehende kriminelle Struktur eingefügt (wenn er auch nicht deren Or- ganisator war), beruhen die jeweiligen Strafaussprüche nicht. Der Senat - 3 - schließt aus, dass das Landgericht ohne sie zu niedrigeren Einzelstrafe n und zu einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Franke Appl Krehl Grube Schmidt
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