BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 272/05 vom 25. November 2005 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 275 a Abs. 1; StGB 247 66 b Abs. 1 und 2 1. Ein zul344ssiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachtr344gliche Anordnung der Si-cherungsverwahrung setzt dessen Begr374ndung voraus; diese muss insbesondere mitteilen, auf welche Variante des 247 66 b StGB sich der Antrag st374tzt und welche neuen Tatsachen w344hrend der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur Antragstellung geben. 2. "Neue Tatsachen" im Sinne des 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB m374ssen schon f374r sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtw374rdigung aller Umst344n-de auf eine erhebliche Gefahr der Beeintr344chtigung des Lebens, der k366rperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer durch den Verurteilten hindeuten. - 2 - BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - LG Gera in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. November 2005 in der Sitzung am 25. November 2005, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Februar 2005 aufgehoben. Die Anordnung der nach-tr344glichen Sicherungsverwahrung entf344llt. Die Kosten des Verfahrens 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-teilten fallen der Staatskasse zur Last. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafvollstreckungsma337nahmen bleibt dem Landge-richt vorbehalten. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet und ihn in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 374berwiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Verurteilten mit der R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Er-folg. I. 1. Der Verurteilte wurde vom Landgericht mit Urteil vom 19. Januar 1998 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aus dieser Strafe und vier Geldstrafen wegen Verkehrsdelik- - 5 - ten wurde sp344ter eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren acht Monaten gebildet. Diese Freiheitsstrafe hat der Verurteilte bis zum 28. September 2004 vollst344ndig verb374337t. An diesem Tage beantragte die Staatsanwaltschaft ohne n344here Begr374ndung, gegen den Verurteilten gem344337 247 66 b Abs. 2 StGB nach-tr344glich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Noch am selben Tag erlie337 das Landgericht einen Unterbringungsbefehl nach 247 275 a Abs. 5 StPO, aufgrund dessen der Verurteilte bis heute untergebracht ist. 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: a) Der Verurteilung vom 19. Januar 1998 liegt ein Raub374berfall auf eine Spielothek in G. zugrunde, den der Verurteilte am 28. Mai 1997 gemeinsam mit zwei anderen T344tern begangen hat. Die Spielhallenaufsicht und zwei G344ste wurden dabei mit der Schreckschusspistole des Verurteilten bedroht und mit Klebeband gefesselt, ein Gast wurde mit einem Queue und F344usten geschla-gen. Man hebelte die Spielautomaten mit Schraubenziehern auf, veranlasste die Spielhallenaufsicht, die Wechselgeldkasse zu 366ffnen und nahm den G344sten ihre Portemonnaies weg. Der Verurteilte war bei der Tat wegen einer soziopathischen Pers366nlich-keitsfehlentwicklung mit antisozialem Verhaltensmuster und akutem Drogen-rausch in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich vermindert. b) Die Ehe der Eltern des Verurteilten wurde wenige Monate nach seiner Geburt geschieden. Seinen Stiefvater mochte er lange Zeit nicht akzeptieren. Dieser betreibt ein Geb344udereinigungsunternehmen, in dem auch Mutter, Stief-schwester und Halbbruder mitarbeiten. Der Verurteilte begann ab der 5. Klasse, in gro337em Umfang die Schule zu schw344nzen; er zog es vor, in den Tag zu le-ben und mit Kumpels herumzuziehen. Einweisungen in Kinderheime brachten keinen Erfolg. Es kam zu Konflikten mit Erziehern und Mitsch374lern. Der Verur- - 6 - teilte wurde oft bestraft, gleichwohl 344nderte er sein Verhalten nicht. Nach der Entlassung aus dem Kinderheim brach der Verurteilte den Schulbesuch ab, schloss sich einem rechtsradikalen Freundeskreis an und sprach zunehmend dem Alkohol zu. Sp344testens im Sommer 1991 begann der Verurteilte, regelm344-337ig zu stehlen. Im Mai 1993 kam er erstmals in Untersuchungshaft. c) Am 6. Oktober 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Weimar wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei F344llen, davon in einem Fall in erschwerter Form, und wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren restliche Vollstre-ckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lagen Einbr374che in mindestens sieben Gartenh344user und Diebst344hle von insgesamt sieben Mo-peds zugrunde sowie ein 334berfall auf zwei Sch374ler, die jedoch kein Geld bei sich hatten. Am 19. Mai 1994 verurteilte ihn das Landgericht Erfurt unter Einbezie-hung des vorgenannten Urteils wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren. Der Verurteilte war am 15. Dezember 1993 mit seinem Kumpel Mike B., bei dem er wohnte und mit dem er viel Zeit verbrachte, auch gemeinsam Straftaten ver374bte, in einem Lokal in Streit geraten. Nach Verlassen des Lokals schlug B. dem Verurteilten unerwartet zwei- bis dreimal mit der Faust ins Gesicht. Der Verurteilte, der zur Tatzeit 2,48 %o Blutalkoholgehalt hatte, dr344ngte B. auf die andere Stra337enseite und stach ihm dreimal mit einem Messer in die Brustge-gend, wodurch dieser lebensgef344hrlich verletzt wurde. d) Der Verurteilte verb374337te die Einheitsjugendstrafe vollst344ndig bis zum 10. September 1996. W344hrend der Haft wurde der Verurteilte diverse Male dis-zipliniert, 374berwiegend wegen des Konsums von selbst hergestelltem Alkohol. - 7 - In der Justizvollzugsanstalt Go. kam er auch erstmals in Kontakt zu Dro-gen. e) Nach der Entlassung aus der Haft erhielt der Verurteilte im Anwesen von Mutter und Stiefvater eine eigene Wohnung und arbeitete nach Lust und Laune bis Fr374hjahr 1997 in der Geb344udereinigungsfirma mit. Seine Ehefrau, die er am 23. Dezember 1996 geheiratet hatte, jagte er im Februar 1997 wieder davon. Die Ehe wurde im November 1998 geschieden. Der Verurteilte kaufte sich einen Opel Omega und fuhr regelm344337ig damit, obwohl er keine Fahrer-laubnis besa337, auch im Drogenrausch. Er wurde mehrfach von der Polizei ge-stellt, was ihn nicht hinderte, weiter zu fahren. Auch stahl er Fahrzeuge, mit de-nen er Spritztouren unternahm. Der Verurteilte konsumierte Alkohol, Kokain, Ecstasy und Speed. Im Fr374hjahr 1997 ben366tigte er zur Finanzierung seines Drogenkonsums 6000 DM monatlich. Er deckte den Bedarf durch regelm344337ig durchgef374hrte Einbr374che in Autos und kleinere Gesch344fte oder Villen, zun344chst allein, sp344ter gemeinsam mit einem fr374heren Haftkumpan. Die Tatserie fand durch die Verhaftung am 2. Juli 1997 wegen des 334berfalls auf die Spielothek ein Ende. Am 27. M344rz 2000 wurde der Verurteilte wegen uneidlicher Falschaus-sage in Tateinheit mit falscher Verd344chtigung zu einer Freiheitsstrafe von sie-ben Monaten verurteilt. Er hatte die Tat selbst bei der Staatsanwaltschaft ange-zeigt. f) Der Verurteilte verb374337te die Strafe aus dem Urteil vom 19. Januar 1998 zun344chst in der Justizvollzugsanstalt Go . und ab dem 6. Februar 2002 in der Justizvollzugsanstalt T. . In den Vollzugsalltag gliederte er sich nur seinen eigenen Vorstellungen entsprechend ein; Arbeit verrichtete er nur, wenn sie seinen W374nschen entsprach. Disziplinarma337nahmen oder strafrechtli- - 8 - che Folgen vermochten sein Verhalten nicht zu 344ndern. Am 16. Dezember 1998 wurden bei einer Haftraumkontrolle verbotene Gegenst344nde (ein zum Messer umgebauter Einwegrasierer, diverse Rasierklingen, Klebeband, N344gel und Schrauben) gefunden. Am 24. Oktober 1999 rief der Verurteilte nach einem Streit mit einem Zellengenossen die Aufsicht. Als bei ihm ein Alkoholtest durch-gef374hrt werden sollte, setzte er sich mit Macht zur Wehr, so dass ihm keine Blutprobe entnommen werden konnte. Der Verurteilte wurde deswegen vom Amtsgericht Suhl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tatein-heit mit Beleidigung, mit versuchter K366rperverletzung und mit Sachbesch344di-gung zu einer Geldstrafe verurteilt. Im M344rz 2000 bedrohte der Verurteilte aus 304rger 374ber gegen ihn durchgef374hrte, letztlich erfolglose Ermittlungen seinen zust344ndigen Vollstreckungsabteilungsleiter mit den Worten: "Hauptsache, wir sehen uns drau337en wieder, Herr W., ich lass mir doch nichts in den Mund le-gen". Am 11. Dezember 2000 wurde bei einer Haftraumkontrolle ein zum Schlagger344t umgebauter Strumpf - hierin war ein Feuerzeug eingelegt - gefun-den. Bei einer Nachkontrolle am selben Tag fand man ein feststehendes Mes-ser mit Stahlklinge - wie fr374her in der Kantine der Justizvollzugsanstalt benutzt - und ein Pendel zur Organisation von Handel zwischen den Zellen. Der Verurteilte konsumierte w344hrend der gesamten Haftzeit regelm344337ig Alkohol oder Rauschgift, bevorzugt Kokain. Schnaps brannte er sich selbst. Die ihm angebotene Suchtberatung nahm er nicht in Anspruch, obwohl seine Ab-h344ngigkeitsprobleme zur Versagung von Vollzugslockerungen und Reststrafen-aussetzung f374hrten. Mehrere disziplinarische Ahndungen f374hrten nicht zu einer 304nderung des Konsumverhaltens. Der Verurteilte hat keine Entlassungsvorbereitungen getroffen. Er geht - zutreffend - davon aus, dass er bei seinen Eltern eine Wohnung beziehen und im elterlichen Geb344udereinigungsbetrieb arbeiten kann. Erstmals bei der Explo- - 9 - ration durch die Sachverst344ndigen in diesem Verfahren in November 2004 ging der Verurteilte auf eine Entzugsbehandlung ein und nahm auch Kontakt zu ei-ner Suchtberatung auf. 3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 in Ver-bindung mit 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und des 247 66 b Abs. 2 StGB bejaht. Auf der Grundlage der Gutachten der psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. A. und Dr. B. sowie der Aussage der sachverst344ndigen Zeugin Dipl. Psy-chologin H. ist das Landgericht unter zusammenfassender W374rdigung von Person, Straftatenkarriere, Haftverhalten und sozialem Empfangsraum zu der 334berzeugung gelangt, dass neuerliche Delinquenz des Verurteilten mit an Si-cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, insbesondere Eigen-tumsdelikte, Fahren ohne Fahrerlaubnis, aber auch Straftaten gegen die k366rper-liche Unversehrtheit, das Leben und die Freiheit anderer. Sein Kernproblem sei die dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung mit niedriger Gewaltschwelle, die sich in starrem Verhalten zeige. Dazu komme eine massive Suchtproblematik. Die von ihm bevorzugten stimulierenden Drogen und der Alkohol setzten die Hemm-schwelle herab und verst344rkten die Aggressivit344t. Sein Hang zu Straftaten f374hre regelm344337ig mindestens zu Raubdelikten. Eine Ma337regel nach 247 64 StGB, w344re auf sie bei der Anlassverurteilung erkannt worden, w344re sicher wegen Erfolglo-sigkeit alsbald beendet worden. Es sei nichts erkennbar, was Abhilfe schaffen k366nnte. II. 1. Der Umstand, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung keine Begr374ndung enth344lt, steht hier ausnahmsweise der Durchf374hrung des Verfahrens nicht entgegen. - 10 - a) Weder 247 66 b StGB noch 247 275 a StPO enthalten inhaltliche Mindest-anforderungen f374r den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachtr344gliche Anord-nung der Sicherungsverwahrung. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetz-entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung, BTDrucks. 15/2887; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 15/3346) ist hier374ber nichts zu entnehmen. Aus der Funktion des Antrags und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Regelung im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich jedoch, dass dieser eine Begr374ndung enthalten muss (so auch Ullenbruch in M374nchKomm-StGB 247 66 b Rdn. 65 f., 72, 146; vgl. auch OLG Rostock StV 2005, 279, 280 f.). aa) Aus 247 275 a StPO wird das Bestreben deutlich, dem verfassungs-rechtlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) des Verurteilten Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05 -, NJW 2005, 3078, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen). Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Be-fugnis des Gesetzgebers, Rechts344nderungen vorzunehmen, die an Sachverhal-te der Vergangenheit ankn374pfen. Die Verl344sslichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Staatsb374rger muss die ihm gegen374ber m366glichen staatlichen Eingriffe grunds344tzlich voraussehen und sich dementsprechend einrichten k366nnen (vgl. BVerfGE 109, 133, 180). Bei der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung wird an ei-ne strafrechtlich bereits geahndete Anlasstat aus der Vergangenheit angekn374pft und damit der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes im 374berwiegen-den Interesse der Allgemeinheit zur374ckgestellt. Die Erwartung des Betroffenen, nach Verb374337ung der verh344ngten Strafe die Freiheit zu einem bestimmten Zeit-punkt wieder zu erlangen, tritt hier gegen374ber dem Schutz der Grundrechte po- - 11 - tentieller Opfer vor Verletzungen durch potentielle Straft344ter zur374ck. Dem von Verfassungs wegen mit einem hohen Rang ausgestatteten Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist aber durch verfahrensrechtliche Garantien hinreichend Gel-tung zu verschaffen. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den Verurteilten von der Einleitung des Pr374fungsverfahrens zu informieren (247 275 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Der An-trag auf nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung muss gestellt werden, bevor die Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist. Ist der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen, ohne dass eine Antragstellung erfolgt ist, kann keine Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverfahren mehr erfolgen (Senatsurteil vom 1. Juli 2005, NJW 2005, 3078). Der Verurteilte soll so fr374h wie m366glich erfahren, dass er mit der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung rechnen muss (BTDrucks. 15/3346 S. 17). Damit sich der Betroffene auf das Verfahren einrichten kann, ist es aber auch geboten, ihm mit der Antragstellung mitzuteilen, auf welcher Variante des 247 66 b StGB der Antrag beruht und insbesondere welche neuen Tatsachen w344hrend der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur An-tragstellung geben. Der Gesetzgeber hat ausdr374cklich die Durchf374hrung einer erneuten Hauptverhandlung angeordnet, um sicherzustellen, dass dem Verur-teilten bei der Entscheidung die gleichen verfahrensrechtlichen Rechte zukom-men, wie wenn das Gericht die Sicherungsverwahrung gleich im ersten Urteil angeordnet h344tte (BTDrucks. 15/2887 S. 15). F374r das Verfahren auf Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung gelten damit die allgemeinen straf-prozessualen Grunds344tze, d. h. sowohl der Grundsatz des fairen Verfahrens als auch das Gebot des rechtlichen Geh366rs. Beide Verfahrensgrunds344tze gebieten es, dem Verurteilten fr374hzeitig mitzuteilen, welche Vorf344lle die Staatsanwalt-schaft zu der ung374nstigen Gef344hrlichkeitsprognose und damit zur Antragstel- - 12 - lung bewogen haben. Nur wenn er wei337, was ihm vorgeworfen wird, kann er sich auf das weitere Verfahren sachgem344337 vorbereiten und seine Rechte in der Hauptverhandlung ad344quat wahrnehmen, etwa selbst Zeugen oder andere Be-weismittel benennen. bb) Das Verfahren 374ber die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungs-verwahrung belastet den Verurteilten angesichts der im Raum stehenden gra-vierenden Folgen ganz erheblich. Die Forderung, den Antrag zu begr374nden, dient daher auch der Selbstkontrolle der Staatsanwaltschaft und der Vermei-dung unbegr374ndeter Antr344ge. cc) F374r das Erfordernis einer Begr374ndung der Antragsschrift spricht auch der Vergleich mit der Anklage (247 200 StPO). Die Anklage muss die individuelle Tat konkret bezeichnen, 374ber die das Gericht befinden soll, und damit den Ver-fahrensgegenstand unverwechselbar gegen374ber anderen Lebenssachverhalten abgrenzen. Voraussetzung f374r die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungs-verwahrung ist, dass w344hrend der Haft des Verurteilten konkrete neue Tatsa-chen erkennbar geworden sind, die f374r seine Gef344hrlichkeit sprechen. Die An-gabe dieser Tatsachen in dem vor Ende der Haft zu stellenden Antrag belegt mithin das Vorhandensein dieser Verfahrensvoraussetzung und dient somit dem Schutz des Betroffenen. Zugleich wird damit der Gegenstand des Verfah-rens als Entscheidungsgrundlage f374r das Gericht bestimmt, indem festgelegt wird, welche neuen Tatsachen Anlass f374r die Einleitung des Verfahrens sind und der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Gesetzeswortlaut des 247 275 a StPO nicht ausschlie337t, dass w344hrend einer Freiheitsentziehung wiederholt eine Anord-nung nach 247 66 b StGB gepr374ft wird (so auch Ullenbruch in M374nchKomm-StGB 247 66 b Rdn. 57; vgl. demgegen374ber aber BTDrucks. 15/3346 S. 18). - 13 - Im 334brigen sind auch in der Anklageschrift solche Rechtsfolgen, die au-337er der Tat besondere tats344chliche Umst344nde voraussetzten, wie die Siche-rungsverwahrung, entsprechend 247 265 Abs. 2 StPO mit der Gesetzesbezeich-nung anzuf374hren (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 48. Aufl. 247 200 Rdn. 14). Um den Angeschuldigten umfassend zu informieren, sind in der Anklageschrift auch die Tatsachen anzugeben, die f374r die Anordnung der Ma337regel von Bedeutung sind (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 19). dd) Das Erfordernis einer Begr374ndung des Antrags 374ber den Gesetzes-wortlaut hinaus besteht hier aus 344hnlichen Gr374nden wie bei 247 138 c Abs. 2 StPO. Auch bei dem Antrag auf Ausschlie337ung eines Verteidigers ist der Inhalt des Antrags weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien geregelt. Nach ganz einhelliger Auffassung der Oberlandesgerichte m374ssen in dem Antrag die Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich im Fall ihres Nachweises das die Ausschlie337ung des Verteidigers rechtfertigende Verhalten ergeben soll, um den Verfahrensgegenstand festzulegen und das erforderliche rechtliche Geh366r zu gew344hren; au337erdem sind die Beweismittel anzugeben (vgl. grundlegend OLG Karlsruhe NJW 1975, 943 = JR 1976, 205 mit Anm. Rie337; Meyer-Go337ner aaO 247 138 c Rdn. 9 m.w.N.). b) Das Fehlen jeglicher Begr374ndung macht den Antrag im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise nicht unzul344ssig. F374r eine 334bergangszeit ist es hin-zunehmen, dass dem Verurteilten die konkreten neuen Tatsachen erst im Laufe der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Das Gesetz zur Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung ist erst am 29. Juli 2004 in Kraft getreten. Die Staatsanwaltschaft wusste zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht, dass sich die h366chstrichterliche Rechtspre-chung dahin entwickeln w374rde, einen begr374ndeten Antrag zu fordern. Bis zu - 14 - diesem Zeitpunkt gab es keine entsprechenden Entscheidungen. Da eine ge-setzliche Regelung nicht vorliegt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte f374r einen Begr374ndungszwang ergeben, muss f374r eine kur-ze 334bergangszeit (bis zur Ver366ffentlichung der hier getroffenen Entscheidung) ein nicht n344her begr374ndeter Antrag gen374gen. Der Verurteilte ist im vorliegenden Fall hinreichend durch den Gang der Hauptverhandlung 374ber den Verfahrensstand unterrichtet gewesen. Unter II. 1.4.2. und 1.4.3. sowie unter IV. 3. der Urteilsfeststellungen hat der Tatrichter dargelegt, welche Tatsachen er als neu im Sinne von 247 66 b StGB ansieht. Die Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils belegt, dass diese Tatsachen Ge-genstand der Beweisaufnahme waren; der Verurteilte hat sie weitestgehend selbst einger344umt und will sie nur anders bewertet wissen, im 334brigen sind sie durch Zeugen glaubhaft bekundet worden (UA S. 33 f.). 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die formellen Vor-aussetzungen des 247 66 b Abs. 1 in Verbindung mit 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht vor. a) Nach 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ist Voraussetzung f374r die Anordnung der Sicherungsverwahrung, dass jemand wegen einer der dort angef374hrten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ver-urteilt worden ist. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Mai 1994 wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung der Einheitsju-gendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 6. Oktober 1993 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. F374r den Fall der Gesamtstrafe als Vorverurteilung hat der Senat bereits entschieden (BGHSt 48, - 15 - 100), dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht notwendig eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindes-tens drei Jahren voraussetzt. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe gen374gt jedenfalls dann, wenn dieser ausschlie337lich Katalogtaten zugrunde lie-gen. Dagegen liegt eine Vorverurteilung im Sinne von 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht vor, wenn in einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren lediglich eine Ka-talogtat mit einer niedrigeren Einzelstrafe neben einer Reihe von Nichtkatalog-taten enthalten ist (Senat in StV 2004, 481). Nichts anderes kann grunds344tzlich f374r eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung gelten (vgl. BGHSt 26, 152, 154 f.). Der einbezogenen Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar lagen aber neben einer Katalogtat, dem ver-suchten schweren Raub, auch zwei durchaus gewichtige Nichtkatalogtaten, n344mlich fortgesetzter Diebstahl in zwei F344llen, zugrunde. Das Landgericht Erfurt hat seinerzeit unter Einbeziehung dieser Verurteilung eine neue Einheitsju-gendstrafe von genau drei Jahren gebildet. Unter diesen Umst344nden kann nicht festgestellt werden, dass der Tatrichter bei der Bildung dieser einheitlichen Ju-gendstrafe dem versuchten Totschlag und dem versuchten schweren Raub ein solches Gewicht beigemessen hat, dass er allein f374r diese Taten eine Einheits-jugendstrafe von drei Jahren verh344ngt h344tte. Eine nachtr344gliche Bewertung da-hin, dass der Tatrichter den beiden Diebstahlsserien 374berhaupt keine Bedeu-tung beigemessen und sie bei der Strafzumessung v366llig unbeachtet gelassen hat, scheidet aus. b) Strafe und Vorverurteilung erf374llen jedoch die formellen Vorausset-zungen des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, den das Landgericht nicht gepr374ft hat. Nach 247 66 b Abs. 3 Satz 2 StGB ist erforderlich, dass jemand zwei Katalogtaten begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und dass er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheits-strafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Eine Strafe ist verwirkt, wenn - 16 - wegen der Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entschei-den ist, ausgesprochen wird (BGH NJW 1999, 3723, 3724). Der Verurteilte ist wegen der Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-naten verurteilt worden; f374r den versuchten Totschlag hat der Tatrichter seiner-zeit eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren sechs Monaten f374r erforder-lich gehalten, denn es ist unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Weimar vom 6. Oktober 1993 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren ver-h344ngt worden. c) Fraglich ist aber, ob die Bezugnahme auf die 374brigen Voraussetzun-gen des 247 66 in 247 66 b Abs. 1 StGB auch die vom Gesetzgeber in Art. 1 a EGStGB geregelte zeitliche Anwendbarkeit des 247 66 Abs. 3 StGB erfasst. Da-nach findet 247 66 Abs. 3 StGB nur Anwendung, wenn der T344ter die Straftat nach dem 31. Januar 1998 begangen hat (so auch BGH NStZ 2005, 265). Gegen den Verurteilten h344tte zum Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat nicht nach 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden k366n-nen, weil die Anlasstat vor diesem Zeitpunkt begangen worden ist. F374r eine Geltung dieser zeitlichen Einschr344nkung k366nnten die Gesetzesmaterialien spre-chen. Danach unterscheidet sich die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungs-verwahrung nicht im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen von der An-ordnung im Urteil, sondern vornehmlich durch ihren Zeitpunkt von der Entschei-dung nach 247247 66, 66 a StGB (BTDrucks. 15/2887 S. 12; vgl. auch Lackner/K374hl StGB 25. Aufl. 247 66 b Rdn. 8). Die Frage kann hier jedoch letztlich offen bleiben (so auch unter dem Gesichtspunkt der R374ckwirkung, insbesondere des Ver-trauensschutzes f374r Altf344lle, BGH StV 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. B366hm), weil jedenfalls die formellen Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 2 StGB gegeben sind, die das Landgericht ebenfalls in seiner Entscheidung bejaht hat. - 17 - 3. Der Verurteilte ist wegen schweren Raubes, einer Katalogtat nach 247 66 b Abs. 1, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Bedenken gegen die Verfassungsm344337igkeit des 247 66 b Abs. 2 StGB (vgl. Ullenbruch in M374nchKomm-StGB aaO Rdn. 48, 118; Kinzig NStZ 2004, 655, 659 f.; aA OLG Brandenburg NStZ 2005, 272, 274; Laubenthal ZStW 116 [2004] 703, 749 f; Poseck NJW 2004, 2559, 2561) teilt der Senat nicht. 247 66 b Abs. 2 StGB verst366337t weder gegen das R374ckwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133, 167) noch als rein pr344ventive Ma337-nahme gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG. Die Regelung steht auch im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz-gebot aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Angesichts des berechtigten Interesses der Allgemeinheit, potentielle Opfer vor schwersten Verletzungen durch potentielle Straft344ter zu sch374tzen, ist die gesetzgeberische Entscheidung, in besonderen Ausnahmef344llen die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu erm366glichen, bei denen die formellen Voraussetzun-gen etwaiger fr374herer Verurteilungen fehlen, nicht zu beanstanden. III. Im Ergebnis h344lt die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwah-rung im vorliegenden Fall der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 1. Das Verfahren zur Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwah-rung darf sowohl nach 247 66 b Abs. 1 als auch nach 247 66 b Abs. 2 StGB nur durchgef374hrt werden, wenn nach der Verurteilung wegen einer der in 247 66 b genannten Taten, aber vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen. Umst344nde, die f374r den ersten Tatrichter erkennbar waren, scheiden als neue Tatsachen im Sinne des 247 66 b StGB aus (BGH StV - 18 - 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. B366hm). Die 304nderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Ein-f374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung, wonach - wie hier - gem344337 247 66 b Abs. 2 StGB (nachtr344gliche) Sicherungsverwahrung gegen Erstt344ter an-geordnet werden kann, bei denen im Zeitpunkt des Urteilserlasses die Voraus-setzungen der Sicherungsverwahrung nach 247 66 StGB nicht erf374llt waren, ist keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes (aA Veh NStZ 2005, 307). Dies folgt bereits aus der Formulierung des 247 66 b Abs. 2 StGB. Der Gesetzgeber hat bewusst auch in diesen F344llen an die strengen Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 StGB angekn374pft (BTDrucks. 15/2887 S. 13). Die neuen Tatsachen m374ssen zudem von erheblicher Art sein (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 10 und 12). a) Angesichts der Tragweite des mit der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft des Ausgangs-urteils und des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Freiheitsgrundrech-tes des Betroffenen ist das Erfordernis, dass es sich um erhebliche Tatsachen handeln muss, ernst zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nur bei einer geringen Anzahl denkbarer F344lle in Betracht kommen (BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl. auch BVerfGE 109, 190, 236). Die neuen Tatsachen m374ssen im Lichte des Verh344ltnism344337igkeitsprinzips schon f374r sich und ungeachtet der notwendigen Gesamtw374rdigung aller Umst344nde Gewicht haben im Hinblick auf m366gliche Be-eintr344chtigungen des Lebens, der k366rperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer. So kann nicht schon jeder w344hrend des Vollzugs aufgetretene Ungehorsam ungeachtet seiner Neuheit im Sinne des 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB die Einleitung eines Verfahrens 374ber die Anord-nung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Das Verfahren nach 247 66 b StGB dient auch nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter fr374herer Ent-scheidungen, die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden (BGH - 19 - StV 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. B366hm; Senatsurteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05 -, NJW 2005, 3078, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen). Nur wenn wirklich erhebliche neue Tatsachen w344hrend des Vollzugs erkennbar werden, kann dies zur Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung f374hren. b) Das Landgericht sieht neue Tatsachen vorliegend in bestimmten Vor-f344llen w344hrend der Haft, die Anlass zu strafrechtlicher bzw. disziplinarischer Ahndung gegeben haben (aa), im durchg344ngigen Missbrauch von Alkohol und Drogen w344hrend der Haft (bb), und im Bekanntwerden weiterer fr374her began-gener Straftaten (cc). aa) Soweit das Landgericht auf Vorf344lle w344hrend der Haft abstellt (Auf-finden verbotener Gegenst344nde, Widerstand gegen Blutalkoholkontrolle, Be-drohung des Vollstreckungsabteilungsleiters), sind diese Tatsachen zwar neu, es fehlt ihnen jedoch an einer im Lichte des Verh344ltnism344337igkeitsprinzips erfor-derlichen erheblichen Indizwirkung f374r die Gef344hrlichkeit des Verurteilten. Neue Tatsachen, die die Einleitung eines Verfahrens zur Anordnung der nachtr344gli-chen Sicherungsverwahrung rechtfertigen, k366nnen nur solche sein, die auf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die k366rperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 66 b Rdn. 16 f.). Der Besitz verbotener Gegenst344nde in Justizvollzugsanstalten ist offenbar weit ver-breitet (vgl. UA S. 22). Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, einen Mitgefangenen geschlagen und erpresst zu haben, wurde nach letztlich erfolg-losen Ermittlungen eingestellt und kann deshalb auch in diesem Verfahren kei-ne Indizwirkung entfalten. Der aktive Widerstand gegen die Durchf374hrung eines Alkoholtests erscheint als singul344rer, durch besondere Umst344nde gepr344gter Vorfall. Dass das Verhalten des Verurteilten in diesem Fall nicht sonderlich gra- - 20 - vierend ist, zeigt allein der Umstand, dass es mit einer Geldstrafe von sechzig Tagess344tzen geahndet wurde. Hinsichtlich der Bedrohung des Vollstreckungs-abteilungsleiters ist eine Absicht, diese Drohung auch umzusetzen, nicht hinrei-chend erkennbar. bb) Hinsichtlich des Konsums von Alkohol und Drogen und der Ableh-nung von Therapiema337nahmen w344hrend der Inhaftierung handelt es sich nicht um neue Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB. Ausweislich der Urteilsgr374nde hat der fr374here Tatrichter die Alkohol-, Rauschmittel- und Medi-kamentenabh344ngigkeit des Verurteilten gekannt (UA S. 6). Auch die Verweige-rung oder der Abbruch einer Therapie k366nnen zwar zu den in 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB erforderten neuen Tatsachen geh366ren (vgl. BGH StV 2005, 388 = NStZ 2005, 561 mit Anm. Ullenbruch = StraFo 2005, 300 mit Anm. B366hm). Anhalts-punkte daf374r, dass der Verurteilte w344hrend der fr374heren Hauptverhandlung sei-ne Therapie willigkeit bekundet hat, ergeben die Urteilsgr374nde jedoch nicht. cc) Die vom Verurteilten w344hrend der Exploration durch den Sachver-st344ndigen einger344umten weiteren Einbruchstaten sind schon deshalb keine neuen Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB, weil sie erst nach dem Ende der regul344ren Haftzeit bekannt geworden sind. Dies schl366sse aller-dings nicht aus, sie bei der Gesamtw374rdigung zur Gef344hrlichkeitsprognose zu ber374cksichtigen, wenn im 334brigen neue Tatsachen bekannt geworden w344ren, die die Durchf374hrung des Verfahrens rechtfertigten. 2. Auch die Gesamtw374rdigung des Landgerichts begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei seiner Abw344gung die hohe Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gegen das Leben oder die k366rperliche Unversehrtheit nicht ausreichend belegt. Es st374tzt sich auf die Einsch344tzung der Sachverst344ndigen - 21 - Dr. A. und Dr. B. , dass bei einem R374ckfall in die Suchtkarriere bin-nen Monaten Straftaten gegen die k366rperliche Unversehrtheit bzw. das Leben zu erwarten seien (UA S. 37, 39, 43, 48). Diese Einsch344tzung erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Verurteilte bisher Raub374berf344lle be-gangen hat, sind die Verletzungen der Opfer nicht besonders gravierend. Die Erwartung lediglich leichter oder mittlerer Sch344digungen potentieller zuk374nftiger Opfer reicht aber nicht aus. Diese m374ssen vielmehr "schwer" sein (Ullenbruch in M374nchKomm-StGB aaO Rdn. 86 f.; Tr366ndle/Fischer 247 66 Rdn. 20; vgl. auch B366llinger/Poll344hne in NK-StGB 2. Aufl. 247 66 b Rdn. 13). Bei seinen Diebstahls- und Einbruchsserien hat es der Verurteilte offensichtlich vermieden, auf poten-tielle Tatopfer zu treffen. Dass es in einem solchen Fall zu einem massiven An-griff auf Leib und Leben des Opfers kommen k366nnte, ist sicherlich nicht auszu-schlie337en, eine erh366hte Wahrscheinlichkeit, wie sie die Anordnung der nach-tr344glichen Sicherungsverwahrung voraussetzt, ist aber aus den Urteilsfeststel-lungen nicht erkennbar. Zwar ist der Verurteilte auch wegen versuchten Tot-schlags vorbestraft. Tatopfer war jedoch sein Freund, mit dem er sich gestritten und der ihn zuerst geschlagen hatte, ein innerer Zusammenhang mit den se-rienweise begangenen Eigentumsdelikten ist nicht erkennbar. Die jetzt neu be-kannt gewordene Einbruchsserie hat offenbar auch nicht zur Sch344digung von Personen gef374hrt. 3. Der Senat schlie337t aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weite-re Tatsachen festgestellt werden k366nnten, die die Anordnung der nachtr344gli-chen Sicherungsverwahrung rechtfertigen k366nnten und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung erkannt. Die Entscheidung 374ber eine Entsch344digung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen muss dem Landgericht 374berlassen blei-ben (vgl. BGH StV 2002, 422, 423; NJW 2000, 2433, 2436; NJW 1999, 1562; - 22 - 1564; NJW 1990, 2073; NJW 1988, 2483, 2485; BGHR StrEG 247 8 Zust344ndigkeit 1; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 5 StR 534/02). Die Pr374fung, ob und in wel-chem Umfang eine Entsch344digung zu gew344hren ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfolgungsma337nahme ausgel366st hat. Die Entscheidung stellt mithin vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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