BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 272/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenkl344gerin H. vom 17. April 2007, ihr auch f374r das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Bei-ordnung von Rechtsanw344ltin H. -H. aus F. zu bewilli-gen, ist gegenstandslos. Gr374nde: Einer Entscheidung 374ber den Antrag der Nebenkl344gerin, ihr auch f374r das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanw344ltin H. -H. zu bewilligen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landge-richts vom 15. November 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanw344ltin H. -H. als Beistand nach 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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