BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 272/10 vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 10. Dezember 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen im Strafausspruch sowie in den Ausspr374chen 374ber den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt und 374ber den Verfall von Wertersatz aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337igen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen, bandenm344337igen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 168 F344llen und unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in H366he von 594.395 200 angeordnet. Au337erdem hat es die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Siche- 1 - 3 - rungsverwahrung angeordnet sowie bestimmt, dass ein Teil der Freiheitsstrafe in H366he von f374nf Jahren vor der Ma337regel der Unterbringung und die Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt vor der Sicherungsverwahrung zu vollziehen sei. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Revision r374gt zu Recht, dass die Strafkammer ihrer Strafzumessung unzutreffende Strafrahmen zugrunde gelegt hat. Das Landgericht ist in allen F344llen von dem bis 31. August 2009 geltenden 247 31 Nr. 1 BtMG a.F. und dem entsprechend den gem344337 247 49 Abs. 2 StGB auf das gesetzliche Mindestma337 abgesenkten, im H366chstma337 aber unver344nderten Strafrahmen ausgegangen. Es hat dabei 374bersehen, dass f374r Verfahren, in denen der Er366ffnungsbeschluss, wie im vorliegenden Fall, nach dem 31. August 2009 - n344mlich am 29. September 2009 - ergangen ist, die ab 1. September 2009 geltende Fassung der Vorschrift anzuwenden ist (Art. 316d EGStGB). Mithin h344tte die Strafkammer von den gem344337 247 31 BtMG n.F. i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB jeweils im H366chstma337 auf drei Viertel reduzierten Strafrahmen ausgehen m374ssen. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass Ein-zelstrafen und Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruhen. Die vom Gene-ralbundesanwalt angeregte Verfahrensweise nach 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO kommt auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen, insbesondere der f374r die Strafzumessung relevanten Umst344nde nicht in Betracht. 2 2. Aufgrund der Aufhebung des Strafausspruchs hat auch der Ausspruch 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs keinen Bestand. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird bei der Bemessung zu ber374cksichtigen haben, dass 3 - 4 - der Erwartung der Kammer, es sei von einer lediglich einj344hrigen Dauer der Therapie auszugehen, da die Sucht des Angeklagten aller Voraussicht nach bereits in einer sozialtherapeutischen Anstalt behandelt werde, die hessischen Ausf374hrungsbestimmungen zu 247 9 StVollzG entgegenstehen. Der Senat ver-weist hierzu auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts. 3. Schlie337lich war auch der Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz aufzuheben. Zwar l344sst sich das Erlangte aus den Feststellungen noch mit aus-reichender Sicherheit entnehmen, wie die detaillierten Berechnungen des Ge-neralbundesanwalts zeigen. Jedoch weist der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hin, dass sich die Kammer nicht mit der H344rtefallregelung des 247 73c StGB auseinandergesetzt hat. Hierzu bestand jedoch Anlass, da nach den Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Erlangte noch in vollem Umfang im Verm366gen des Angeklagten vorhanden ist. 4 Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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