BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 272/11 vom 10. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 10. August 2011 gemäß § § 349 Abs. 2 und 4 , 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angekl agten D . und S . wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Februar 20 11 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass aa) der Angekl agte D. wegen Brandstiftung i n elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschäd i- gung , sowie wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fä l- len verurteilt wird; bb) der Angeklagte S . wegen Brandstiftung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachb e- schädigu ng, sowie wegen versuchter Brandstiftung ve r- urteilt wird; cc) der Mitangeklagte Sch. wegen Brandstiftung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachb e- schädigung, sowie wegen versuchter Brandstiftung ve r- urteilt wird; b) betreffend den Angekl agten S . im Strafaus spruch zu Fall II. 5 aufgehoben; die insoweit verhängte Einze l- strafe entfällt. 2 . Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - 3 . Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Revisionsve r- fahren s zu tragen. Es wird davon a bgesehen, dem Angekla g- ten D. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagte n D . wegen Brandstiftung in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie w e- gen versu chter Brandstiftung in drei Fällen zu e iner Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten S. wegen Brandstiftung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchter Brandstiftung i n zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revis i- onen der Angeklagten D. und S. haben mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teile r f olg; im Übrigen sind si e unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zu den Fällen II. 4 und 5 hat das L andgericht festgestellt, dass der Ang e- kl agte D. sowie der Mitangekl agte Sch . zwei fr emde Pkw s in Brand setzten, indem sie von dem Angekl agten S. , der aus seinem P kw das Geschehen beobachtete, zuvor erworbene Grillanzünder gleichzeitig auf d ie Vorderreifen auf der Beifahrerseite der P kw s legten und entzündeten. Eines der Fahrzeuge wurde durch den Brand schwer, das andere erheblich geringer beschädigt. Im Gegensa tz zu der Annahme des L andgerichts , die unter II. 4 und 5 festgestellten und r echtlich als Brandstiftung (II. 4) bzw. versuchte Brandstif tung 1 2 3 - 4 - (II. 5) gewerteten Taten stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, ist insoweit ein Fall natürlicher Handl ungseinheit gegeben, da sie auf einem ei n- heitlichen Ta t ent schluss beruhten und die Ausführungshandlungen gleichzeitig erfolgten. Die Umbewertung des Konkurrenzverhältnisses bedingt die dem B e- schlusstenor zu entnehmende , auf den Mitangeklagten Sch . , de r keine Rev i- sion eingelegt hat, gemäß § 357 StPO zu erstreckende Änderung des Schul d- spruchs bezüglich der Ange klagten D. und S. , hinsichtlich des Ang e- kl a g ten S. auch die Aufhebung d es Strafausspruches zu Fall II. 5. Der Senat kann aussc hließen, dass die Schuldspruchänderung sich auf die Bemessung der vom L andgericht am Erziehungsgedanken orientierten Ei n- heitsjugendstrafe n de r Angekl agten D . und Sch . ausgewirkt hätte . Dies gilt gleichermaßen für die Bemessung der Gesamtfreiheits strafe bei dem Angekl agten S. , bei der das L andgericht einen noch ) engeren Z u- sammenzug der Einzelstrafen nicht unter Bezugnahme auf die Anzahl der ve r- wirklichten Taten, sondern auf die Vielzahl der dabei in Mitleidenschaft gezog e- nen Fahrzeuge abge lehnt hat. 4 5 6 - 5 - Der g eringe Erfolg der Revision des Angekl agten S . rechtfertigt e i- ne Kos tenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott 7
Full & Egal Universal Law Academy