BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 272/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 11. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rech tsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die tatrichterliche Erwägung, n- e- nat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgrü nde d a- hin, dass der Tatrichter dem Umstand, dass der Angeklagte trotz des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens in vorliegender Sache eine neuerliche und einschlägige Straftat begangen hat, Indizwirkung für seine fehlende Recht s- treue beigemessen hat. Dies dient der zutreffenden Erfassung der Täterpersö n- lichkeit und ist daher ungeachtet des missverständlichen Hinweises auf die e- ren Tat geführten Strafverfahren zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden - 3 - kann rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Senat, Urteil vom 30. September 2009 2 StR 270/09, NStZ - RR 2010, 40; Fischer StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 38). Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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