ECLI:DE:BGH:2016:191016B2STR272.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 272/16 vom 19 . Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers a m 19 . Oktober 2016 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 9. März 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übr i- gen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl s in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freih eitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die nicht näher ausgeführte Sachr ü- ge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen E . K. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Früh - ja h r 2015 20 Gramm Marihuana von einem unbekannt gebliebenen Dritten auf Kommissionsbasis, um dieses gewinnbringend weiter zu ver äußern ; das Rauschgift wurde in der Wohnung des Zeugen E . K. auf bewahr t . Nachdem der Verkäufer des Rauschgifts den Angeklagten zu r Begleichung der Schulden drängte, entschloss er sich am 8. April 2015 dazu , das Rauschgift aus der Wohnung E . K . s zu holen, es zu verkaufen und die Schulden zu bezahlen . Er begab sich gegen 17.30 Uhr zur Wohnung des Zeugen, kletterte über eine im Hinterhof des Anwesens abgestellte Mülltonne und eine Abgre n- zungsmauer über die Brüstung des Balkons der in der ersten Etage gelegenen Wohnung des Zeugen , drückte von außen die Balkontüre auf, betrat die Wo h- nung, nahm das Rauschgift an sich und verließ die Wohnung auf demselben Weg. Der Angeklagte wurde i m Hinterhof des Wohngebäudes von einem Nachbarn, dem Zeugen M . , zur Rede gestellt und erklärte diesem, dass er den Wohnungsinhab . In einem auf Anregung des Angeklagten geführten Telefonat des Nachbarn mit dem Wo h- nungsinhaber, dem Zeugen E . K . , teilte dieser mit, dass er zur Woh - nung kommen werde. Nachdem das Eintreffen des Zeugen s ich verzögerte , kehrte der Nachbar in seine Wohnung zurück und der Angeklagte entfernte sich . 2. Das Landgericht hat zur Beweiswürdigung hinsichtlich des festgestel l- ten Sachverhalts lediglich Folgendes ausgeführt: 2 3 4 - 4 - che beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, das dieser bereits vor der Vernehmung des Zeugen E . K . abgegeben hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln, da diese bezogen auf den äußeren Tatablauf durch die Bekundungen des Zeugen [ ] bestätigt worden sind. Demgegenüber hat sich der Zeuge E . K . , der in Abrede gestellt hat, dass der Angeklagte Rauschgift aus seiner Wohnung entwendet habe, und stattdessen von einem MP3 - P layer und Bargeld in Höhe von 150 EUR sprach, wiede r- holt in Widersprüche verwickelt. " II. Das Urteil kann keinen Bestand haben . 1. Die Feststellungen beruhen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürd i- gung. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Bewe iserwägungen sind lückenhaft. Das Landgericht teilt bereits den Inhalt des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses nicht mit. Der Senat vermag den Urteilsausführungen weder ausdrücklich noch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgrün de sicher zu entnehmen, dass der Angeklagte entgegen seiner Bekundung ge genüber dem Nachbarn gestanden hat, das Rauschgift ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers, des Zeugen E . K . , an sich genommen zu haben . Bei dieser Sachlage erscheint weder die nach Lage der Dinge nicht fernliegende Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Angeklagte mit 5 6 7 - 5 - Einverständnis oder Einwilligung des Zeugen E . K . handelte , um durch die Veräußerung des Rauschgifts die gemeinsamen Schulden zu begle i- chen, n och ist belegt, dass er handelte, um sich zu Unrecht zu bereichern. 2 . Die Aufhebung des Schuldspruch s wegen Wohnungseinbruchsdie b- stahl s entzieht auch dem Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Grundlage . Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, den Anrechnungsmaßstab für die in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) . Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel 8 9
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