BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 273/15 vom 22. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 22. Oktober 2015 g e- mäß § § 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 23. März 2015, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aus den Gründen der Antra gsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 2015 aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Mühlhausen vom 17. Dezember 2014 wird als unb e- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe rtigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird kostenpflichtig verworfen (§ 464 Abs. 3 StPO). - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht smittels zu tragen. Vors. Richter am BGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschriftsleitung gehindert. Krehl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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