BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 273 /15 vom 22. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 201 5 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mühlhausen vom 17. Dezember 2014, soweit es ihn b e- trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsst rafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fügt e der Angeklagte dem Geschädigten B . zunächst mehrere Stichverletzungen im unteren B e- reich der rechten Gesäßhälfte sowie anschließend im Bereich der Hüfte, am 1 2 - 3 - Oberarm, an der Brustseite und an der rechten Hand zu. Nach dem Eingreifen eines Drit ten, der den Angeklagten wegzog, gelang dem Geschädigten die Flucht. Der Angeklagte verfolgte sein Opfer, um seinen zuvor gefassten Plan, diesem Schmerzen und gegebenenfalls entstellende Narben zuzufügen, weiter auszuführen. Hinter dem Geschädigten herlauf end stach er mindestens einmal erneut auf ihn ein, wobei er ihn im Bereich des linken Rückens auf der Höhe der 7. Rippe traf. Jedenfalls in diesem Moment nahm der Angeklagte den mög - lichen Tod des Geschädigten billigend in Kauf. Der Geschädigte lief jedoch u n- geachtet seiner Verletzungen weiter, überquerte eine Straße und ließ sich auf einem gegenüber liegenden Fußweg fallen. Der Angeklagte, der ihm gefolgt war, nutzte diese Situation aus, um seinen vorgefassten Plan, den Geschädi g- ten zu zeichnen, zu Ende zu führen. Er ergriff deshalb die linke Ohrmuschel des Geschädigten und schnitt sie ab. Danach ließ er von seinem Opfer ab und en t- fernte sich. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte st rafbefreiend vom Versuch des To t- schlags zurückgetreten ist; denn die Feststellungen belegen weder, dass der Versuch fehlgeschlagen war, noch schließen sie es aus, dass der Angeklagte freiwillig vom unbeendeten Versuch der Tat zurückgetreten ist. Den Urte ilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, dass es für den Ang e- klagten unmöglich war, weiter auf das Tatopfer einzustechen. Subjektive oder objektive Umstände, die ihn daran gehindert haben könnten (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1988 - 4 StR 356/88, BGH R StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Frei - 3 4 - 4 - willigkeit 8), sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsg ründe nicht zu entnehmen. Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach seiner letzten Ausführungshandlung hat die Strafkammer nicht getroffen. Darauf kommt es aber auch für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, maßge b- lich an. Dass der Geschädigte nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage war, weiter zu laufen und di e Straße zu überqueren, spricht eher g e- gen den Eindruck eine s möglicherweise tödlich Getroffenen und damit gegen einen beendeten Versuch (Senat, Beschlu ss vom 12. Oktober 1988 - 2 StR 531/88, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 17; BGH, B e- schluss vom 29. August 1995 - 4 StR 474/95, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31). Nach den getroffenen Feststellungen kann daher ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Versuch nicht ausg e- schlossen werden. 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Sol lte das neue Tatgericht wiederum feststellen, dass der Angeklagte in Ausführung des Plans handelte, dem Geschädigten Schmerzen und entstelle n- de Narben zuzufügen, wird es sich eingehender als in der aufgehobenen En t- scheidung geschehen auch damit auseinander zusetzen haben, ob und inwie - 5 6 - 5 - weit dieser Tatplan der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes entgege n- stehen könnte. Vors. Richter am BGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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