ECLI:DE:BGH:2017:131217B2STR273.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 273 / 1 7 vom 13. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Schwerin vom 24. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsm ittels, an eine andere als Jugen d- kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monat en verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagt e die zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alte Geschädigte Ende Juni 2015 kennen. In der Folgezeit besuchte die Geschädigte den Angeklagten regelmäßig an den W o- chenenden in dessen Wohnung in H . , wobei es auch zu einvernehm - liche m Geschlechtsverkehr kam. Am 10. Juli 2015, dem Tag ihres 14. Geburts - 1 2 - 3 - tags, fuhr sie erneut zum Angeklagten. Nachdem beide zunächst gemeinsam bei einem Freund Alkohol konsumiert hatten, begaben sie sich zur Wohnung des Angeklagten. Dort äußerte dieser, er wolle mit der Geschädigten sc hlafen. Trotz deren wiederholter Weigerung kniete er sich auf sie und versuchte, ihre Beine zu spreizen. Weil ihm dies zunächst nicht gelang, kniff er ihr in die Beine. Dann zog er sie nach und nach vollständig aus, wobei er ihre Handgelenke festhielt und so ihre Versuche unterband, sich gegen ihn zu stemmen und ihn zu treten. Als der Angeklagte sich entkleidete, versuchte die Geschädigte zu fliehen, wurde jedoch vom Angeklagten am Arm festgehalten und ins Gesicht geschlagen. Er schubste sie auf das Bett, s etzte sich auf sie, hielt sie fest und drückte gegen ihren Widerstand mit seinen Füßen ihre Beine auseinander. Unter Schmerzen gab sie ihre als aussichtslos erkannte Gegenwehr auf. D a- raufhin vollzog der Angeklagte mit der Geschädigten den ungeschützten va g i- n a len Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Anschließend begab sich die Geschädigte ins Badezimmer, um sich zu waschen. Den Rest der Nacht ve r- brachte sie in der Wohnung des Angeklagten, während dieser auf der Couch des Wohnzimmers schlief. Am nächsten Morgen reiste sie ab. In der Folgezeit besuchte die Geschädigte den Angeklagten noch w iederholt, wobei es bis zum 20. August 2015 noch mehrfach zu einvernehmlichem Geschlechts verkehr kam. Am 21. August 2015 beendete die Geschädigte die Beziehung mit dem An geklagten wegen dessen Alkoholkonsums und der damit einhergehenden Aggressivi tät und Eifersucht. Das Landgericht hat den Angeklagten, der den Tatvorwurf bestritten hat, aufgrund der Bekundungen der Geschädigten als überführt angesehen. 2. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsich t- lich der Vergewaltigung der Geschädigten hält - auch unter Berücksichtigung 3 4 - 4 - des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. Senat, B e- schluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368 ) - sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (Senat, B e- schluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO). Sein e Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (Senat, B e- schluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung w i- dersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder g e- sicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97 , BGH R StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachw. bei Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 3 und 38). In Fällen, in denen - wie hier - Bundesgerichtshof zudem besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe mü s- sen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu b e- einflussen geeignet sind, erk annt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH , Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87 , BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO mwN). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden 5 6 - 5 - Aussage aufzuklären (vgl. B GH , Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO). b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anford e- rungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Seine Beweisw ürdigung leidet unter durchgreifenden Erörterungsmängeln. (1) Bereits die Erwägungen des Landgerichts zur Aussageentstehung sind nicht tragfähig begründet. Die Geschädigte, die gegenü ber der Polizei erstmals am 19. Februar 2016 Angaben zum Tatgeschehen machte, hat als Erklärung dafür angegeben, sie habe über das Geschehen zunächst niemandem berichtet, da sie der Au f- fassung gewesen sei, es habe sich um keine Vergewaltigung gehandelt, weil eine solche immer mit der Ermordung des Opfers verbunden sein müss e. Sie habe zum Tatzeitpunkt gedacht, der Angeklagte dürfe sich nehmen, was er wo l- le (UA S. 12). Diese - auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Geschädigten - nicht nachvollziehbare und mit den von ihr behaupteten Wide r- standshandlungen auc h unvereinbare Vorstellung hat das Landgericht keiner ausreichend kritischen Würdigung unterzogen. Den Umstand, dass die G e- schädigte das Tatgeschehen erst sieben Monate später offenbarte, hat es ledi g- einer Vergewaltigung geworden zu sein (UA S. 23). (2) Die Jugendkammer hat sich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Geschädigten nicht ausreichend mit dem Umstand aus - einandergesetzt, dass die Zeugin in der Hauptv erhandlung angegeben hat, den Angeklagten nach dem sexuellen Übergriff vom 10. Juli 2015 weiterhin besucht 7 8 9 10 - 6 - und bis zum 20. August 2015 mit ihm mehrfach einvernehmlichen Geschlecht s- verkehr gehabt zu haben (UA S. 7). Zwar hat das Landgericht gesehen, dass di e Zeugin diese sexuellen Kontakte in zwei polizeilichen Vernehmungen au s- drücklich abgestritten hatte. Über diesen Widerspruch hinaus hat es jedoch di e- sen gegen eine stattgefundene Vergewaltigung sprechenden Umstand nicht in den Blick genommen. Dazu hätte a uch schon deshalb besonderer Anlass b e- standen, weil die Geschädigte in der Hauptverhandlung angegeben hat, sie le i- de noch heute unter der Tat und die sexuelle Beziehung mit ihrem derzeitigen Freund sei dadurch belastet, dass bei ihr die Bilder aus der Tat n acht immer 8). (3) Auch die Aussageanalyse des Landgerichts begegnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Insoweit hat die Jugendkammer ausgeführt, dass die Aussage der G e- schädigten eine Reihe von Realkennzeichen enthalte und bez üglich des Ker n- geschehens konstant sei. Soweit die Strafkammer in der Aussage der Zeugin, der Angeklagte habe sie unmittelbar vor dem Ausziehen in die Beine gekniffen, 26), hat sie jedoch verkannt, dass die Gesch ädigte dies erstmals in der Hauptverhandlung berichtet hat. In ihren polizeilichen Vernehmungen hatte sie lediglich angegeben, der Angeklagte h a- be sie ausgezogen und ihr den Mund zugehalten, da sie geschrien habe (UA S. 28). Bezüglich eines vom Landgericht als wichtig eingestuften Details des Kerngeschehens fehlt somit die Aussagekonstanz. Als weiteres wesentliches Glaubhaftigkeitskriterium hat das Landgericht herangezogen, dass die Schilderung der Zeugin mit subjektiven Empfindungen verwoben sei (UA S. 26). Dabei übersieht es, dass auch insofern die Angaben 11 12 13 - 7 - der Geschädigten nicht konstant sind. Während sie in den polizeilichen Ve r- nehmungen geschildert hatte, das vaginale Eindringen des Angeklagte n habe ihr sehr wehgetan (UA S. 28), hat sie in der Hauptve rhandlung angegeben, sie habe dadurch Schmerzen gehabt, dass sie dem Angeklagten bei dessen Ve r- such, ihre Beine auseinanderzudrücken, Widerstand entgegengesetzt habe (UA S. 7). Diese Schmerzen seien auch letztlich Auslöser dafür gewesen, den W i- derstand auf zugeben. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung der verfahrensrechtlich gebotenen Erörterungspflichten zu einer anderen Beu r- teilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher d er Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. RiBGH Dr. Appl ist kran k- heitsbedingt an der Unte r- schrift gehindert. Eschelbach Eschelbach Bartel Grube Schmidt 14
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