BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 274/09 vom 26. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. August 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 2009 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei-ner Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung, ver-suchter Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung sowie wegen gef344hr-licher K366rperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 1. Soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts beanstandet, ist die R374ge mangels Begr374ndung unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 - 3 - 2. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge hat zum Schuld-spruch und zu den Einzelstrafausspr374chen keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Gesamtstrafenausspruch h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. Der Senat braucht nicht zu ent-scheiden, ob das Landgericht eine von der Vorverurteilung vom 21. Juni 2007 ausgehende Z344surwirkung 374bergangen hat. Dies kommt in Betracht, weil die unter Ziffer III. 1 der Urteilsgr374nde abgeurteilte Tat "im Sommer 2007" began-gen worden ist. Durch einen Versto337 gegen 247 55 Abs. 1 StGB w344re der Ange-klagte nicht beschwert. Denn neben die Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten f374r die genannte Tat tr344te eine aus den beiden weiteren Einzelstrafen von je zwei Jahren zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe. 3 Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht es unterlas-sen hat zu pr374fen, ob der Angeklagte gem344337 247 64 StGB in einer Entziehungs-anstalt unterzubringen ist. 4 Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte wiederholt wegen Be-t344ubungsmitteldelikten vorbestraft. Bei einer sich unmittelbar an eine Gewalttat anschlie337enden Trunkenheitsfahrt im September 2006 wies der Angeklagte ei-ne Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,16 211 auf. Auch bei Begehung der vorliegenden Taten war der Angeklagte erheblich alkoholisiert, so dass die Strafkammer bei allen drei Taten zu Gunsten des Angeklagten von einer erheb-lichen Verminderung seiner Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB aus-gegangen ist; das Landgericht spricht selbst von einer "festgestellten Neigung zu erheblichem Alkoholkonsum" (UA 28). 5 - 4 - Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-f374hrt hat, dr344ngt sich im Hinblick auf diese Feststellungen die Frage auf, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des 247 64 Satz 1 StGB vorliegt. 6 Dies wird das Landgericht - sachverst344ndig beraten (247 246 a StPO) - zu pr374fen haben, bejahendenfalls auch die weiteren Voraussetzungen des 247 64 StGB, insbesondere das Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang neben anderen Umst344nden mit dazu bei-getragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unver344ndertem Suchtverhalten auch f374r die Zukunft zu besor-gen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 78 f.; Beschl374sse vom 19. Mai 2009 226 3 StR 191/09 und 9. Juni 2009 226 4 StR 164/09). 7 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGHSt 37, 5, 7; BGH NStZ-RR 2009, 59). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). 8 - 5 - Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-terbringung auf niedrigere Strafen erkannt h344tte. 9 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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