BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 274/11 vom 7. September 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwe rdeführers am 7. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Gera vom 1 0. März 2011 in den Einzelstrafaus - sprüchen zu den Fällen II.1 bis 145 sowie im Gesamtstra f- ausspru ch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Fes t- stellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwend igen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauc h von Schutzbefo h- lenen in 145 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung 1 - 3 - formelle n und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nach - prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung keine Ausfü h- rungen zur Wahl des anzuwendenden Strafrahmens gemacht. Allein der Liste der angewendeten Vorschriften ist zu entnehmen, dass das Landgericht in den Fällen einer Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern den Strafrahmen der Vorschrift des § 176a Abs. 2 StGB herangezogen hat, die ohne Angabe der Gesetzesfassung angeführt w ird. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft in allen 145 Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von dem mit Wirkung ab 1. April 2004 eingeführten Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB ausgegangen ist, der Freiheitsstrafe nic ht unter zwei Jahren vorsieht. Bei der Bemessung der Einze l- strafen für die vor dem 1. April 2004 begangenen Straftaten in den Fäl len II. 1 bis 127 ist jedoch der bis zum 31. März 2004 geltende Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 199 8 zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsah, § 2 Abs. 1 und 3 StGB . b) Weiter hat die Kammer rechtsfehlerhaft in den Fällen II. 1 bis 145 z u Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass " diese Taten jeweils auch dadurch gekennzeichnet (waren), dass sie mit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden waren, was regelmäßig eine das Kind besonders belastende Behandlung darstellt" (UA S. 28). Die Strafkammer hat damit unter Verstoß g e- gen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einen Tatumstand strafschärfend herangezogen, der den Qualifikationstatbestand des § 176a 2 3 4 - 4 - Abs. 2 Nr.1 StGB in der aktuellen Fassung vom 27. Dezember 2003 ( bzw. des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der früheren Fassung vom 13. November 1998) und den insoweit zugrunde zu l e genden Strafrahmen begründet. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstraf en ausgewirkt haben. Die Au f- hebung der Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die getroffenen Feststellungen werden durch die aufgezeigten Recht s- fehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen de r neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen mö g- lich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 5 6
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