BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 274/15 vom 15. Oktober 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - hinsichtlich des Ange klagten T . und zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und der Besch werdeführer am 15. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten B . und T . wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Januar 20 15 jeweils im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Ju gendkammer zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körpe r- verletzung schuldig gesprochen und den A ngeklagten T . unter Einbezi e- hung vorangegangener Urteile zu einer zur Bewährung ausgesetzten Einheit s- jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie gegen den A n- geklagten B . Jugendarrest in Form eines Freizeitarrestes verhängt. Mit i h- ren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte B . beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben 1 - 3 - jeweils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen sind sie unbegrü ndet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die von dem Angeklagten B . erhobenen Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juli 2015 keinen Erfolg. 2. Der Schuldspruch weist keinen die Angeklagten besc hwerenden Rechtsfehler auf. Der jeweilige Rechtsfolgenausspruch hält indes sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Jugendkammer hat eine Einbeziehung des Urteils des Amtsg e- richts Siegburg vom 8. Oktober 2013, durch das der Angeklagte B . wegen vorsätzlicher Körperverletzung verwarnt und mit einer Geldzahlung in Höhe von 1.000 - Gewalt - Training beauftragt worden war, nicht erörtert. § 31 Abs. 2 JGG sieht - unabhängig von der zeitlichen Re i- henfolge einzelner Straftaten - grundsätzlich eine Einbeziehung bereits recht s- kräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, ve r- büßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer ei n- heitlichen Maßnahme für alle Taten vor. O b die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg bereits erledigt sind, hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Das Revisionsgericht kann auch nicht entscheiden, ob von der Ei n- beziehung der früheren Verurteilung aus erzieherischen Zweckmäßigke itserw ä- gungen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG) abgesehen werden kann. Diese Entsche i- dung ist jeweils für den Einzelfall zu treffen und steht im pflichtgemäßen Erme s- sen des Tatrichters (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 2 StR 60/95, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1 mwN). b) Die Darlegungen des Landgerichts zur Höhe der Jugendstrafe hi n- sichtlich des Angeklagten T . begegnen ebenfalls rechtlichen Bedenken. 2 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat es als sachgerecht angesehen, die Vorverurteilung zu e i- ner Einhe itsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten durch das Amtsg e- richt . Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil indes im Strafausspruch seine Wi r- kung; der nunmehr zur Verhängung einer ein heitlichen Maßnahme oder J u- gendstrafe aufgerufene Richter hat diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung unter erkennbarer Berüc k- sichtigung des Erziehungsgedankens zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Einheits jugendstrafe nicht - wie das Landgericht offenbar meint - zwingend h ö- her sein muss als die einbezogene Verurteilung (Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 40; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbezi ehung 5 und vom 12. Juli 1995 - 2 StR 60/95, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1). - 5 - c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der jeweilige Rechtsfolge n- ausspruch auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Da jeweils nur ein Wertungsfehler vorlieg t, bedarf es der Aufhebung der Feststellungen nicht; der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum festst e- henden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 6
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