ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR274.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 274 / 1 8 vom 29. Januar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesa nwalts zu Ziffer 3. auf dessen Antrag am 29. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 (analog), § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten M . , F . , S . und Sa . wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1 9. Januar 2018 auch bezüglich des Angeklagten L . a) in sämtlichen Einzel - und Gesamtstrafenaussprüchen und , b) soweit es die Angeklagten M . und L . betrifft, im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgeh o- ben, c) soweit es die Angeklagten M . , F . , S . und L . betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin klargestellt, dass der im landgerichtlichen Urteilstenor u n- ter Ziffer 8. Buchstabe e) angegebene Betrag 6.100 Euro beträgt. 2. Im Umfang der Aufhebung wi rd die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten M . unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, versuchten schweren Ba n- Fällen und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsst rafe von sechs Ja h- ren und zehn Monaten verurteilt und unter Anordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; den Angeklagten F . hat es unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Bandendiebsta hls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in einem Fall versucht, wegen Diebstahls und wegen Begünstigung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angekla g- ten S . hat das Landgericht unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in gen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten und den Angeklagten Sa . unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls wegen Beihilfe zum Di ebstahl unter Einbeziehung zweier Strafen aus einer we i- teren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Au s- setzung der Vollstreckung zur Bewährung, verurteilt. Darüber hinaus hat es g e- genüber allen Angeklagten Einziehungsentscheidun gen getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten M . , F . , S . und Sa . , die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiel - len Rechts gestützt sind; der Angeklagte M . rügt darüber hinaus die Verlet - 1 2 - 4 - zun g formellen Rechts. Die Revisionen haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. Die Entsche i- dung ist auf den Mitangeklagten L . zu erstrec ken (§ 357 StPO). 1. Die vom Angeklagten M . erhobene, nicht näher ausgeführte Verfah - rensrüge , ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich der jeweiligen Schuld - sprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 3. Sämtliche Strafaussprüche ha lten der rechtlichen Prüfung nicht stand. a) Wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 6. August 2018 ausgeführt h at, ist das Landgericht im Fall II. 10 der Urteilsgründe be - treffend die Angeklagten M . , F . , S . und den nicht (me hr) revidieren - den Mitangeklagten L . rechtsfehlerhaft von einer Strafuntergrenze von sechs Monaten statt richtigerweise von drei Monaten ausgegangen und hat Einzelstrafen verhängt, die dieser fehlerhaften Mindeststrafe entsprechen bzw. die nur ger ingfügig über dieser Mindeststrafe liegen . b) In den Fällen II. 1, 16, 19, 21, 22, 25, 26, 27 und 28 der Urteilsgründe eils rechtsfe h- f- fend von drei Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde gelegt. Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass es sich dabei jeweils um ein bloßes Schreibversehe n handelt. Der Senat kann in allen diesen Fällen indes letztlich 3 4 5 6 7 - 5 - nicht ausschließen, dass die Angeklagten durch die Festsetzungen der jeweil i- gen Einzelstrafen aufgrund des systematisch fehlerhaft angewendeten Stra f- rahmens beschwert sind. c) Das Landgeric ht hat überdies eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB hinsichtlich de s Angeklagten M . in den Fällen II. 1, 6, 7, 10, 11, 17, 22, 24, 25 und 28 der Urteilsgründe, hinsichtlich des Angeklagten F . in den Fällen II. 11, 12, 18 und 20 der Urtei lsgründe und hinsichtlich des A ng e- klagten S . in den Fällen II. 7, 8, 14, 18, 19, 20, 26 und 30 der Urteilsgrün - de nicht erörtert, obwohl nach den Urteilsfeststellungen dazu Anlass bestand. Die Strafkammer hat zwar festgestellt, dass die Angeklagten M . , F . und S . indessen käme 46 Abs. 1 n- gesichts der Vorstrafen nicht in Betr acht. Vielmehr hat die Kammer im Einze l- fall unte r Absenkung des Regelstrafrahmens die an sich schuldangemessene Die Aufklärungshilfe der Angeklagten hat das Landgericht folglich nur als allgemeinen Strafzumessungsumstand berücksichtigt. Es hätte jedoch aufgrund seiner 46 Abs. 1 a.E. 46b Abs. 1 Satz 4 StGB] von Strafe abgesehen werden kann, sondern bereits bei der Bestimmung des jeweiligen Strafrahmens erörtern mü s- sen, ob die Aufklärungshilfe der Ange klagten eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO als vertyptem Strafmilderungsgrund ermö g- licht. 8 9 10 - 6 - d) Der Senat hebt darüber hinaus auch die Einzelstrafe n auf, die von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind, um dem neuen Tatgericht eine insgesamt einheitliche Strafzumessung zu ermöglichen. Der Wegfall der Einzelstrafen en t- zieht den jeweiligen Gesamtstrafen die Grundlage. Damit unter liegt auch die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe der Au f- hebung. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen. Sie bleiben daher aufrecht erhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, so weit diese nicht mit den bisherigen in W i- derspruch stehen. Da die Gesetzesverletzungen in gleicher Weise den Mitangeklagten L . betreffen, der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist die Urteilsauf - hebung insoweit auf ihn zu erstrecken (§ 357 St PO). Wegen der Aufhebung des Strafausspruchs ist auch die Grundlage für den Ausspruch über den Vorwe g- vollzug entfallen. 4. Im Hinblick auf die Einziehungsanordnung weist das Urteil einen die Angeklagten M . , F . und S . beschwerenden Rechtsfehl er auf, der auch den Mitangeklagten L . betrifft. Ausgehend von den Wertangaben zu den erbeuteten Gegenständen ergibt sich im Fall II. 12 der Urteilsgründe unter Berücksichtigung der Zurückerlangung von zwei Rennrädern und des Musikinstruments ein ve rbleibend er Wert des Erlangten von 6.100 Euro statt 6.900 Euro. Insoweit ist die Einziehungsentscheidung des landgerichtlichen Urteilstenors unter Ziffer 8. Buchstabe e) klarzustellen und auf den Mitangekla g- ten L . zu erstrecken. Soweit sich das Land gericht zugunsten der Ange - klagten M . , F . , S . und Sa . in den Fällen II. 18, 19 und 27 der 11 12 13 - 7 - Urteilsgründe zum Wert des Erlangten geringfügig verrechnet hat, sind die A n- geklagten nicht beschwert. Franke Appl Zeng Grube RiBGH Schmidt ist w egen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Franke
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