BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 275/06 vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 7. September 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 21. Februar 2006 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. sowie die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeichne-te Urteil werden mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass in der Urteilsformel die Worte "gemeinschaftlichen" und "in besonders schwerem Fall" entfallen. 4. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch h344lt dagegen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 1 - 3 - Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit Jahren alko-holabh344ngig und hierdurch in seiner Arbeitsf344higkeit erheblich beeintr344chtigt ist. In seiner Wohnung wurden - neben Diebesgut - ca. 70 leere Schnapsflaschen gefunden; er trinkt nach den Feststellungen neben Schnaps t344glich 10 bis 12 Flaschen Bier und war bei "nahezu allen" der 38 Taten alkoholisiert. Eine Ent-ziehungskur hat der 1963 geborene Angeklagte bisher nicht versucht. 2 Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht auf-dr344ngen, die Voraussetzungen einer Unterbringung gem344337 247 64 StGB zu pr374-fen. Dass das Landgericht dies nicht erkennbar getan hat, beruht m366glicherwei-se auf der Annahme, die Annahme eines Hangs im Sinne von 247 64 StGB setze die Feststellung zumindest einer erheblichen Einschr344nkung der Schuldf344higkeit bei Tatbegehung voraus. Dies w344re nicht zutreffend (vgl. BGH NJW 1990, 3282; BGH NStZ-RR 2003, 41; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 64 Rdn. 11 m.w.N.). 3 Durch die Nichtanordnung der Ma337regel, die vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen ist, kann der Angeklagte beschwert sein. Der Senat kann auch nicht ausschlie337en, dass sich die Nichtanordnung auf den Strafausspruch ausgewirkt hat; der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzuheben. 4 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, die Argumente, mit welchen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit insgesamt ausgeschlossen hat, rechtlich bedenklich er-scheinen. Sollte der neue Tatrichter auf der Grundlage neuer Feststellungen zum Trink- und Leistungsverhalten des Angeklagten zur Annahme einer (m366gli-cherweise) erheblich eingeschr344nkten Schuldf344higkeit bei einzelnen Taten ge-langen, wird er zu pr374fen haben, ob nach den im Senatsurteil vom 15. Februar 5 - 4 - 2006 - 2 StR 419/05 - (StV 2006, 465) dargelegten Ma337st344ben eine Strafrah-menmilderung gem344337 247 21 i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB angezeigt ist. Die Urteilsformel war entsprechend der Anregung des Generalbundes-anwalts zu berichtigen; weder die mitt344terschaftliche Begehung noch die An-nahme des Regelbeispiels besonders schwerer F344lle des Diebstahls finden im Schuldspruch Ausdruck (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl., 247 260 Rdn. 24, 25 m.w.N.). 6 2. Die Revision des Angeklagten H. ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenom-men, der Vorverurteilung vom 21. Dezember 2004 komme, wenn von ihrer Ein-beziehung gem344337 247 53 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 55 Abs. 1 StGB abgesehen wird, keine Z344surwirkung zu. Das ist unzutreffend (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 44, 179, 184; Tr366ndle/Fischer aaO 247 55 Rdn. 9 m.w.N.); der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten hier aber nicht. 7 Rissing-van Saan RiBGH Dr. Otten ist Rothfu337 wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Fischer RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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