BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 275/10 vom 2. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 2. M344rz 2011 gem344337 247 206a StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Betrugs in 56 F344llen unter Einbeziehung der Strafe aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass von dieser Ge-samtstrafe ein Jahr als verb374337t gilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Be-trugs in 56 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-ten verurteilt und bestimmt, dass hiervon zehn Monate als verb374337t gelten. Da-gegen richten sich die auf Verfahrensr374gen und die Sachbeschwerde gest374tz-ten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 Es liegt das Verfahrenshindernis der Verj344hrung der Strafverfolgung vor. 2 Die angeklagten Taten wurden nach den Feststellungen des Landge-richts im Zeitraum zwischen dem 20. November 2002 und dem 2. Oktober 2003 beendet. Die Verj344hrung ist nach der Bekanntgabe der Vorw374rfe an die Ange-klagten am 29. April 2004 anl344sslich der Vollstreckung eines Durchsuchungs- 3 - 3 - beschlusses des Amtsgerichts Wetzlar vom 29. M344rz 2004 innerhalb der fol-genden f374nf Jahre nicht unterbrochen worden. Die n344chste Handlung, die zur Unterbrechung geeignet gewesen w344re, war die Erhebung der Anklage. Da der Tag des f374r den Fristbeginn ma337geblichen Ereignisses einzubeziehen ist, endet die Verj344hrungsfrist mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Bezeichnung dem Anfangstag vorangeht (vgl. RGSt 65, 287, 290; Fischer, StGB 58. Aufl. 247 78a Rn. 6; LK/Schmid, StGB 12. Aufl. 247 78 Rn. 7; Sternberg-Lieben/Bosch in Sch366nke/Schr366der, StGB 28. Aufl. 247 78 Rn. 12). Dies war hier der 28. April 2009, so dass die Anklageerhebung am 29. April 2009 die Verj344hrung nicht mehr unterbrechen konnte. Der nach R374cksprache mit dem zust344ndigen Staatsanwalt gestellte "Un-tersuchungsantrag" des Polizeipr344sidiums Mittelhessen vom 5. Mai 2004 an die A. T. GmbH hat die Verj344hrung nicht unterbrochen. Darin lag keine Beauftragung eines Sachverst344ndigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu einem bestimmten Beweisthema im Sinne des 247 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB. Diese muss den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Er-gehens erkennbar sein und von diesen in ihrer Wirkung auf das Verfahren ab-gesch344tzt werden k366nnen (vgl. BGHSt 28, 381, 382; BGH NStZ 1984, 215). In diesem Sinne wird mit der Erstattung eines Gutachtens nur eine bestimmte Person beauftragt, die aufgrund besonderer Sachkunde eine Bewertung von Ankn374pfungs- oder Befundtatsachen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Erfahrungss344tze vornehmen soll. Die A. GmbH sollte der ermittelnden Polizeibeh366rde dagegen technische Unterst374tzung bei der Wiederherstellung von vermutlich gel366schten Computerdateien leisten. Das reicht nicht aus. Die Strafverfolgung ist demnach verj344hrt. Der Senat stellt das Verfahren gem344337 247 206a StPO ein. 4 - 4 - Die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last (247 467 Abs. 1 StPO). Es besteht kein Anlass, ihr die not-wendigen Auslagen der Angeklagten nicht aufzuerlegen (247 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO), da die Strafverfolgung schon bei Anklageerhebung verj344hrt war. 5 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy