BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 275/11 vom 17. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 17. A ugust 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urtei l des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2011, soweit es diesen Ang e- klagten betrifft, aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Ta t- geschehen bl eiben jedoch aufrecht erhalten. Auf die Revision des Angeklagten P . wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuber i- scher Erpressung in zwei Fällen un d wegen schweren Raubes verurteilt, den Angeklagten P . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten M . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h- ren. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Rev isionen der A n- 1 - 3 - geklagten. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Tatgenossen P . , M . , D . und C . am 12. September 2010, einen Überfall zu begehen. C . schlug die Videothek M . in K . als Tato b- jekt vor; D . steuerte eine Softairpistole als Tatwerkzeug zur Ausführung bei und P . sollte die eigentliche Tat begehen. Alle Beteiligten sollten einen Be u teanteil erhalten, der Angeklagte P . aber den größten Anteil. Am Folg e- tag begaben sie sich zur Videothek. C . , D . und M . sahen sich dort um und stel lten fest, dass keine Kunden anwesend waren. Dann erhielt der Angeklagte P . sein Einsatzsignal. Er maskierte sich und bewaffnete sich mit der Softairpistole. Damit bedrohte er die Angestellte L . und e r- zwang die Herausgabe von mindesten s 1.800 Euro Bargeld. Bei der Beutete i- lung erhielt P . 1.300 Euro, der Rest wurde aufgeteilt. Der Bekannte B . , der bei der Tat nicht mitgewirkt hatte, erhielt später auch 150 Euro aus der Beute, damit er schweigen solle. Weil die Tat als Erfo lg angesehen wurde, beschlossen P . , M . , C . und D . , künftig weitere Überfälle zu begehen. Am 16. September 2010 waren die Angeklagten P . , M . und zudem der gesondert verfolgte B . im Einsatz. Der Angeklagte P . hatte wieder eine Softairpistole zur Verfügung. Tatobjekt war nun das Sonnenstudio Ca . . P . führte dort den Überfall aus und erbeutete 300 Euro, während M . und B . draußen blieben. Die Beute wurde geteilt. Am 20 . September 2010 wurde ein weiterer Überfall begangen. Die fünf Tatgeno s- sen begaben sich dazu zur Tankstelle. Während D . und M . Wache standen und C . unbekannten Dingen nachging, betraten P . und B . die Tankste lle, bedrohten den Angestellten V . mit der Softai r- pistole und erbeuteten 500 Euro. 2 - 4 - Das Landgericht hat die Angeklagten P . und M . in allen Fällen als Mittäter angesehen. Dem Angeklagten M . hat es dabei generell ang e- lastet, dass er das Tatobjekt auskundschaftete, die Tat mit plante, Wache stand und einen Anteil an der Beute hatte. Diese Wertung ist jedoch nicht tragfähig begründet worden, weil das Landgericht bei der Strafzumessung auch ausg e- führt hat, die Grenze zur Mittäterscha ft sei " allenfalls gerade eben überschritten worden " . Dies lässt besorgen, dass das Landgericht keine klare Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe vorgenommen hat. Diese liegt auch nicht auf der Hand. Genaue Feststellungen zu konkreten Tatbeiträge n des Angekla g- ten M . bei der eigentlichen Tatbegehung fehlen. Die Tatsache, dass er jeweils an der Beute partizipiert hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme von Mittäterschaft, denn auch der im ersten Fall an der Tat nicht b e- teiligte B . hatte dort einen Beuteanteil erhalten. Die Abgrenzung von T ä- terschaft und Teilnahme des Angeklagten M . bedarf daher neuer tatrichte r- licher Prüfung. Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen wo r- den und bleiben aufrecht e rhalten; ergänzende Feststellungen sind möglich. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten P . hat das Landgericht nicht bedacht, dass eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB eine geringere Strafrahmenuntergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe ergeben hätte , als sie das Landgericht durch Anwendung des Strafrahmens gemäß § 250 Abs. 3 StGB mit einem Jahr Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt hat. 3 4 - 5 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Heranziehung des insowei t günstigeren Strafrahmens zu anderen Einzelstrafen und einer günstigeren Gesamtstrafe gelangt wäre. Fischer Schmitt Herr RiBGH Dr. B erger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach
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