BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 275 /1 2 vom 13. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u.a . - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 13. März 201 3 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Februar 2012 auch soweit es die Mitangeklagte M . betrifft mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte n verurteilt worden sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten w ie folgt verurteilt: - den Angeklagten A. wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren, - den Angeklagten W . wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und - den Angeklagten L. wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Fall II. 1). Im Übrigen hat es den Angeklagten L . fre i- gesprochen. 1 - 3 - Die Vollstreckung der (Gesamt - )Freiheitsstrafen der Angeklagten W . und L . hat e s jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass - bei dem Angeklagten A . hinsich tlich eines Betrages von 75.000 - bei dem Angeklagten W . hinsichtlich zweier Beträge von 2.116 3.213,11 die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgege n- stehen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II. 1 der Urteil s- gründe fasste der frühere Mitangeklagte Ak . spätestens Anfang des Jahres 2009 den Entschluss, einen Kredit zu erschleichen. Hierbei sollte eine scheinbar werthaltige Immobilie durch einen Mittelsmann zunächst angekauft und sodann an den Darlehensnehmer zu einem weit überhöhten und dem Wert der Immobilie nicht entsprechenden Preis weiterveräußert werden. Unter Vor - lage des letzten Kaufvertrages sollte die finanzierende Bank zur Auszahlung einer höheren Darlehensvaluta veranlasst werden, wobei der nicht zur Ab - deckung des Erstkaufpreises benötigte überschüssige Darlehensanteil als ve r- deckte Rüc - genutzt wer den sollte. Der in das Vorhaben eingeweihte Angeklagte A . , der als Immobilie n- mak ler tätig war, bot Ak. ein aufgrund hohen Sanierungsbedarfs schwer vermittelbares Zweifamilienhaus in D . zum Kauf an. Beide vereinbarten, 2 3 4 5 6 - 4 - dass der Angeklag te A. das Objekt für 120.000 260.000 weiterverkaufen sollte. Der Angeklagte A . stellte den Kon takt zu dem Angeklagten L. her, der als Berater für Baufinanzierungen bei der Bank in Da . tätig war. Diesem leitete der Angekl agte A . gefälschte Gehaltsbelege von Ak . zu, die einen monatlichen Nett o- lohn von 1.900 wohl Ak. nur einer Beschäftigung auf 400 - Basis nachging. Von der Unrichtigkeit der Lohnabrechn ungen hatte der Angeklagte L. kei ne Kenntnis. Er erkannte jedoch, dass ihm ohne Verfä l- schungen der Bonität des Ak . und der Wertigkeit des Objekts eine Kredi t- gewährung nicht möglich sein würde. Er wollte das Darlehen gleichwohl gewä h- ren, um die Zielvorgaben der Bank zu erreichen und eine Beteiligung am Filial - und Mitarbeiterjahresbonus zu erhalten. Deshalb wies er die ihm von dem A n- geklagten A. übersandten Fotos der Immobilie aufgrund des erkennbar sta r- ken Renovierungsbedarfs als unverwendbar zurück und erklärte dem Angekla g- ten A . zudem, er brauche einen Nachweis über eine Vermietung der lee r- stehenden Wohnung im Erdgeschoß. Daraufhin übersandte der Angeklagte A. dem Angeklagten L . Fotos einer neu renovierten anderen Wohnung aus seinem Maklerbestand sowie einen gefä lschten Mietvertrag betreffend die Wohnung im Erdgeschoß. Der Angeklagte L . nahm beides zur Kreditakte und vermerkte wahrheitswidrig, in dem Objekt eine Innenbesichtigung durchg e- führt zu haben. Auf der Grundlage dieser falschen wertbildenden Faktoren nahm der Angeklag te L. , der nach den internen Richtlinien der Bank keine Kreditkompetenz im Baufinanzierungsbereich hatte, eine Wertermittlung vor, ohne einen Bewerter mit Kreditkompetenz einzuschalten. Hierbei ermittelte er einen Sach - und Beleihungs wert des Objekts von 153.825 ein internes Analyseblatt an und stellte in die beabsichtigte Finanzierung ein Kontoguthaben von 19.000 b- wohl er wusste, dass beides nicht vorhanden war. Der Kreditakte fügte er eine - 5 - von Ak. blanko unterzeichnete Selbstauskunft bei und füllte diese entspr e- chend aus, um eine ausreichende Leistungsfähigkeit von Ak . darzustellen. Des Weiteren erstellte er einen Kreditentscheidungsbogen mit dem jed em Bankmitarbeiter zugänglichen te chnischen Kreditbearbeitungsprogramm der Bank, dem sog. Kreditmanager. Dort fügte er neben dem selbst ermittelten O b- jektwert und dem Einkommen nicht vorhandenes Eigenkapital von 15.900 und erreichte eine Kreditris ikobewertung von knapp unter 50 Punkten. Wie von ihm beabsichtigt, ermöglichte eine solche Risikobewertung eine Kreditgewä h- n- zten hinzuzuziehen. Nachdem der Angeklagte L . auf diese Weise eine technische Freigabe erhalten hatte, ließ er den Da r lehensvertrag über die Nettokreditsumme von 257.150 S. 14), obwohl er wusste, dass Ak . sich über den Kredit Bargeld verschaffen wollte und den Kredit, der nicht hinreichend gesichert war, nicht dauerhaft b e- dienen wollte. Ak. unterzeichnete den Darlehensvertrag am 5. Juli 2009. Im Ra h- . dit - manager nach einer Rekalibrierung Anfang Juli 2009 eine Kreditgewährung ab. Da zu diesem Zeitpunkt der Kreditvertrag bereits gezeichnet und an Ak . versandt war, erteilte der in einer höheren Abteilung der Bank tätige Zeuge T . eine weiter e technische und kompetenzgerechte Genehmigung, ohne das Kreditengagement inhaltlich zu prüfen. Wie beabsichtigt erhielt Ak . nach Auszahlung des Darlehens am 2. Septemb er 2009 einen Betrag von 58.000 - - Zahlung, wä h- rend dem Angeklagte n A. nach Abzug des Ankaufpreises, der Vertragsn e- benkosten und einer Provision von 10.000 ttler ein Betrag von ca. 62.000 . selbst keine Kreditzahlungen erbracht 7 8 - 6 - hat te, kündigte die Bank das Dar lehen. Das in dem sich anschließe n- den Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Gutachten bezifferte den Marktwert der Immobilie zum 4. August 2011 mit 133.000 Mit der Beurkundung der beiden Kaufverträge beauftragte der Angekla g- te A. den Angeklagt en W . , der über alle Umstände des Objektverkaufs informiert war und damit rechnete, dass Ak . auf diese Weise einen überhö h- ten Kredit erschleichen wollte, um den überschießenden Betrag für sich zu b e- halten. Die Beurkundung beider Kaufverträge erfo lgt e am 22. Juli 2009. Verei n- barungsg emäß erwarb der Angeklagte A. das O bjekt zum Kaufpreis von 120.000 g- te A . . h- tigt, hatten die Verkäufer des Wohnhauses keine Kenntnis von dem Weiterve r- kauf an Ak . . Im Anschluss d aran beurkundete der Angeklagte W . den Er werb der Immobilie durch Ak. für 260.000 l- lung in gleicher Höhe. Für die Beurkundung der Kaufverträge erhielt der Ang e- klagte W. Honorarzahlungen in Höhe von 1.529,32 2.115,93 b) Das Landgericht hat die Tat hinsichtlich des Angeklagten A . als Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) und hi nsichtlich der Angeklagten L. un d W . als Beihilfe hierzu (§§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) gewertet. Als Schaden hat es die Diff erenz zwischen der Nettokreditsumme von 257.150 August 2011 er mittelten Marktwert von 133.000 des Objekts in der Zeit von Juli 2009 bis August 2011 von ca. 24.000 e- nommen und den Schadensbetrag auf 100.000 schätzt. 2. a) Nach den Feststel lungen des Landgerichts zu Fall II. 2 der Urteil s- gründe brauchte die Schwägerin des Angeklagten A . , die Mitangeklagte M . , im Jahr 2009 Geld für einen Autokauf. Da sie nur ein befristetes 9 10 11 - 7 - Arbeitsverhältnis hat te und aufgrund bereits bestehender Kreditverpflichtungen keine weiteren Konsumentenkredite mehr aufnehmen konnte, schlug der Ang e- klagte A . ihr einen kreditfinanzierten Immobilienerwerb vor, um in den G e- nuss weiterer Finanzmittel zu gelangen. Er beabsi chtigte die Durchführung eines Kreditgeschäfts wie im Fall II. 1 der Urteilsgründe, wobei es ihm gleichgü l- tig war, dass er sich auf Kosten seiner Schwägerin b ereicherte. Der Angeklagte A. suchte eine Wohnung in Da . - K . und avisierte dem A n- geklagten L . ein weiteres Kreditgeschäft. Der Angeklagte L . ging davo n aus, dass der Angeklagte A. aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältni s- s es zu der Mitangeklagten M. hier keine Krediterschleichung begehen wol lte. Ohne dessen Wissen fälschte der Angeklagte A . den Arbeitsvertrag der Mitange klagten M. , indem er die Befristung löschte. Ferner wies er Eigenkapital der Mi tangeklagten in Höhe von 45.000 ihm gehörte. In diesem Fall übernahm der Zeuge N . , der als Sachbearbeiter für Baufinanzie rung bei der Bank in Da . tätig war, die weitere Abwicklung des Kreditantrags. Auf Veranlassung des Zeugen N . , de r die B e- fristung auf der vorgelegten Gehaltsbescheinigung bemerkt hatte, legte der A n- ge klagte A. eine von ihm gefälschte Erklärung des Arbeitgebers vor, wonach es sich um ein Versehen handele und das Arbeitsverhältnis unbefristet sei. Der Zeuge N. erstellte alternative Wertermittlungen, wobei er einmal einen nicht vorhandenen Carport in die Wertermittlung einstellte, das andere Mal beliebig überhöhte qm - Preise. Beide Wertermittlungen schlossen mit einem Bele i- hungswert von 106.500 Bank unterzeichneten der Zeuge N . sowie ein weiterer Bankmitarbeiter den Darlehensvertrag. Die Mitangekla g- te M . unterzeichn ete den Darlehensvertrag am 11. September 2009. Das zur Krediterlangung erforderliche Eigenkapita l von 30.700 e- klagte A. der Angeklagten M . . - 8 - Mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 2009 erwarb der Angeklagte A . die W ohnung für 50.000 zu diesem Preis angeboten worden w ar. Anschließe nd verkaufte er sie für 116.000 . Die notarielle Beurkundung der Kau f- verträge und der Grundschuldbestellung in Höhe von 105.000 e- rum der An geklagte W. vor, der über sämtliche Umstände der Kaufg eschä f- te informiert war und damit rechnete, dass auch in diesem Fall eine Kredite r- schleichung erfolgte. In den Kaufvertrag nahm er einen Passus auf, wonach der An geklagte A. m- mobilie erwer ben w olle. Am 30. Dezember 2009 wurde die Nettodarlehen s- sum me von 103.008,75 . verblieb ein b e- absichtigter Gewinn von etwa 25.000 . erhielt für die Beurkundung der Verträge Honorare in Höhe von 677,71 b) Das Landgericht hat die Tat hinsichtlich des An geklagten A . als Be trug (§ 263 Abs. 1 StGB) und hi nsichtlich des Angeklagten W. als Be ihilfe hierzu (§§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) gewertet. Als Schaden hat es die Diff e- renz zwischen der Nettokreditsumme von 103.008,75 Wert der Immobilie zugrunde gelegt und den Schaden auf mindestens 50.000 geschätzt. II. Die Revisionen der Angeklagten sind mit der Sachrüge begründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilungen der Angeklagten wegen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug nic ht. 1. a) Nach den bisherigen Feststellungen fehlt es i m Fall II. 1 der Urteil s- gründe an einer Bet rugstat des Angeklagten A. . Dieser hat den Angeklagten L. weder über den Wert der zur Kreditsicherung bestellten Sicherheit in 12 13 14 15 - 9 - Form der Grundsch uld noch über die Kreditwürdigkeit und - willigkeit von Ak . getäuscht, sondern mit dem Angeklagten L . kollusiv zusammengewirkt (UA S. 38). Der Angeklagte L. kannte den Sanierungsbedarf der Wohnung im Erdgeschoß, legte der Wertermittlung des W ohnobjekts bewusst falsche Lich t- bilder einer anderen renovierten Wohnung zugrunde, nachdem er die ursprün g- lichen Lichtbilder der Wohnung als unverwertbar zurückgewiesen hatte, und vermerkte eine tatsächlich nicht durchgeführte Innenraumbesichtigung, um ein e höhere Wertigkeit der Immobilie darstellen zu können. In gleicher Weise stellte er in die Wertermittlung des Anwesens einen gefälschten Mietvertrag für die Wohnung im Erdgeschoß ein, obwohl er wusste, dass ein solcher nicht b e- stand. Auch hinsichtlich der Bonität von Ak . unterlag der Angeklagte L . keinem betrugsrelevanten Irrtum. Zwar kannte er nicht die Unrichtigkeit der ihm von dem Angeklagten A . vorgelegten Lohnabrechnungen. Jedoch war di e- ser Irrtum nicht ursächlich für die Kreditgewährung , da der Angeklagte L . gleichwohl wusste, dass Ak . sich über den Kredit Bargeld verschaffen und diesen nicht dauerhaft bedienen wollte (UA S. 14). Darüber hinaus verfälschte er die Einkommensverhältnisse von Ak . selbst, indem er der Kreditent sche i- dung ein wie er wusste nicht vorhandenes Eigenkapital von rund 20.000 zu grunde legte und die von Ak. blanko unterzeichnete Selbstauskunft eigenmächtig entsprechend ausfüllte. Für die Prüfung, ob auf Seiten der Bank ein für die Darlehensgewährung ursächlicher Irrtum vorliegt, kommt es allein auf das Vorstellungsbild des Angeklagten L . an, da dieser die Kreditgenehmigung neben dem Kreditmanager ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten veranlasste und eine weitere inhaltliche Prüfung des Krediteng a- gements (auch in der Folgezeit) nicht stattfand. Mangels rechtswidriger B e- trugs haupttat des Angeklagten A. fehlt es auch an einer Beihilfestrafbarkeit der Angeklag ten L. und W. . - 10 - b) Das kollusive Zusammenwirken der Angeklagten A . und L . begründet möglicherweise eine Strafbarkeit des Angeklagten L . wegen U n- treue gemäß § 266 Abs. 1 StGB. Mit der Kreditgewährung verstieß dieser nicht nur gegen interne Kreditvergaberichtlinien der Bank, sondern er stellte bewusst in die Wertermittlung des Wohnobjekts und die Prüfung der Bonität von Ak . falsche Tatsachen ein, um mit Hilfe des Kreditmanagers und ohne Hinzuzi e- hung eines Vorgesetzten eine Kreditgewährung zu ermöglichen. Dies könnte eine Verletzung der ihm o bliegenden Vermögensbetreuungspflicht darstellen, die zu einem Vermögensschaden zum Nachteil der Bank führte. Bei dem Ang eklagten A. käme aufgrund des Sonderdeliktscharakters des U n- treuetatbestandes und des Fehlens einer Vermögensbetreuun gspflicht des A n- ge klagten A. trotz der Täterqualität seines Tatbeitrags nur eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) in Betracht. Die Beteiligung des Angeklagten W . könnte rechtlich ebenfalls als Beihilfe zur Un treue zu qualifizieren sein. Eine solche rechtliche Bewertung setzt allerdings voraus, dass die Stra f- kammer mit den Feststellungen, der Angeklagte L . habe eine Risikokredi t- bewertung von unter 50 Basis gemäß seiner A b- sicht ermöglichte, eine Kreditgenehmigung durch einen Bankmitarbeiter und r- 14) gemeint hat, dass es sich bei e- nehmigung durch einen Bankmita g- ten L. selbst handelte. Diese Feststellungen des Landgerichts könnten j e- doch auch dahingehend zu verstehen sein, dass es sich hierbei um die G e- nehmigung durch einen weiteren, ggf. von dem Angeklagten L . zu tä u- schenden Bankangestellten handelte, zu der die Einschaltung des Kreditman a- gers hinzukam und die Zuziehung eines Vorgesetzten überflüssig machte. Für dieses Verständnis könnten insbesondere die Ausführungen des Landgerichts 16 17 - 11 - (UA S. 13) sprec hen, wonach d er Angeklagte L. e- Feststellungen ist dem Senat eine abschließende Beurteilung, ob die Schäd i- gung der Bank durch eine Untreuehandlung und/ode r ein betrüger i- sches Vorgehen des Angeklagten L . herbe igeführt wurde, nicht möglich. Ungeachtet der unklaren Feststellungen steht einer Schuldspruchänd e- rung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bei allen drei Ang e- klagten § 265 Abs. 1 S tPO entgegen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Angeklagten von denen die Angeklagten L . und W . jede Tatbete i- ligung bestritten haben sich bei Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises in tatsächlicher Hinsicht anders v erteidigt hätten. Bestand der stra f- rechtliche Vorwurf nach der rechtlichen Wertung des Landgerichts zunächst in der betrügerischen, auf Täuschung des Angeklagten L . angelegten Kredit - erschleic hung durch den Angeklagten A. und der Teilnahme des An gekla g- ten L . hieran, läge der strafrechtliche Vorwurf nach zutreffender rechtlicher Würdigung der bisherigen wenngleich letztlich unklaren Feststellungen eher in der kollusiven Schädigung der Bank unter maßgeblicher Beteiligung des bösgläubigen und seine Pflichtenstellung verletzenden Bankmitarbeiters L. . Dies stellt eine völlig andere Tat dar, die eine andere Verteidigungslinie der Angeklagten L . und A . jedenfalls nicht ausschließen lässt. Entspr e- chendes gilt auch für den Angekl agten W . . Dieser nahm eine betrügerische, auf Täuschung der Bank ausgerichtete Krediterschleichung in seinen bedingten Vorsatz auf. Bei einem strafrechtlichen Vorwurf der Teilnahme an einer U n- treuehandlung eines bösgläubigen Bankmitarbeiters kann der Senat nicht au s- schließen, dass sich auch der Angeklagte W . anders verteidigt hätte. Der Senat kann daher offen lassen, ob der Angeklagte W . , der zwar eine betrügerisch e Krediterlangung seitens Ak. billigend in Kauf nahm, 18 19 - 12 - jedoch keine Kenntnis von dem kollusiven Zusammenwirken der Angeklagten A . und L . hatte, nach den bisherigen Feststellungen den erforderlichen Vorsatz hinsichtlich einer Untreuetat des Angeklagten L . hatte. Zwar genügt es, dass der Gehilfe di e wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts - und Angriffsrichtung, zumindest für möglich hält und billigt, ohne Einzelheiten der Haupttat zu kennen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 2 StR 164/91 , BGHR StGB § 27 Abs . 1 Vorsatz 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 3 StR 420/10, NStZ - RR 2011, 177). Eine ausschließlich a n- dere rechtliche Einordnung der Haupttat ist jedoch nur unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (BGH, aaO NStZ - RR 2011, 177, 178). 2. Auch im Fall II. 2 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Ve rurteilung des Angeklagten A. wegen Betrugs. Hier lassen die Festste l- lungen des Landgerichts nicht hinreichend klar erkennen, ob der Bankmitarbe i- ter N . tatsächlich über die Bonität der Mitangeklagten M . in für die Kr e- ditgewährung kausaler Weise getäuscht wurde. Möglich erscheint es nach den Feststel lungen auch, dass der Zeuge N. kollusiv mit dem Angeklagten A . zusammenwirkte und dies die Darlehensvergabe bewirkte oder dass es erst infolge des Zusammenkommens eines kollusiven Zusammenwirkens beider und eines von dem Angeklagten A . tateinheitlich begangenen Betrugs zu einer Auszahlung des Darlehens kam. Für ein kollusives Zusammenwirken be i- der sprechen die Feststellungen der Strafkammer, wonach der Zeuge N . b e- liebig den Quadratmeterpreis änderte bzw. einen nicht vorhandenen Carport hinzurechnete und seine Wertermittlungen ohne jeden Bezug zum Objekt und ohne dessen Besichtigung lediglich zur Darstellu ng des Beleihungswertes e r- folgten (UA S. 60). Soweit das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte A . habe den Zeugen N . über die Bonität der Mitangeklagten M . getäuscht, indem er u.a. das Bestehen eines unbefristeten Arbeits - 20 - 13 - verhältnisses vor ge spiegelt habe, setzt es sich nicht mit dem Umstand ause i- nander, dass die von dem Angeklagten L . zum Nachweis der fehlenden Be - fristung des Arbeitsverhältnisses vorgelegte g efälschte Bescheinigung der Fa. S . , die von einer R . f- fälliger Grammatik - und Rechtschreibfehler enthält. Das Landgericht hätte hier die naheliegende Frage erörtern müssen, ob die sich angesichts dieser Ausg e- staltung der Bescheinigung aufdrängenden Bed enken an ihrer Echtheit ein Indiz für die Bös gläubigkeit des Zeugen N. darstellen. Soweit das Landgericht z u- dem feststellt, der Darlehensvertrag sei von dem Zeugen N . und einem weit e- ren Bankmitarbeiter unterzeichnet worden, trifft es keine Feststellu ngen zum Vorstellungsbild dieses weiteren Bankmitarbeiters. Der Senat ist daher an der abschließenden Prüf ung gehindert, ob der Zeuge N. und/oder der weitere Bankmitarbeiter in betrugsrelevanter Weise getäuscht wurden und welche Tä u- schung bzw. Pflichtv erletzung ursächlich für die Kreditgewährung durch die be i- den Bankmitarbeiter waren. Dementsprechend hat auch die Ve rurteilung des Angeklagten W. wegen Beihilfe zum Betrug keinen Bestand. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auch auf die nicht rev i- dierende Angeklagte M . zu erstrecken, soweit sie im Fall II. 2 der Urteil s- gründe wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wurde. Der materiell - rechtliche Fehler, der der Aufhebung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe zugrunde liegt, betrifft auch die Mitangeklagte M. . 3. Der Senat weist darauf hin, dass das Landgericht bei der Schaden s- bestimmung einen unzutreffenden Maßstab angewendet hat, indem es seiner Schätzung jeweils die Differenz zwisch en der Darlehenssumme und dem Ve r- kehrswert der Immobilien zugrunde gelegt hat. Ob die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist durch einen für den Zeitpunkt der Darl e- 21 22 - 14 - henshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch d es Darlehensgläubigers zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungs - anspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten b estimmt (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 2 StR 422/12 m wN ). Der neue Tatrichter wird daher für den Fall der erneuten Verurteilung der Angeklagten eine Bewertung des jeweiligen Rückzahlungsa n- spruchs vorzu nehmen und insbesondere im Fall II. 2 der Urteilsgründe bei der Bonitätsprüfung der Mitangeklagten M . den Umstand zu würdigen h aben, dass sie nach den bisherigen Feststellungen die Kreditraten zunächst beglichen und sich intensiv um die Rettung des Kreditverhältnisses bemüht hat, ihr dies jedoch u.a. infolge verfahrensgegenständlicher Kontenpfändunge n letztlich nicht gelang (UA S. 27). 4. Ferner weist der Senat darauf hin, dass die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO betreffend den Angeklagten W . rechtlichen Bedenken ausg e- setzt ist . Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass das Gericht nur deshalb nicht auf Verfall, Verfall von Wertersatz oder erweiterten Verfall erkannt hat, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenste hen. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindert eine Verfallsentsche i- dung jedoch nur dann, wenn der Täter oder Teiln Vermögensvorteil erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; Ansprüche Verletzter (BGH, Be schluss vom 24. Juni 2010 3 StR 84/10, StV 201 1, 16 f.; BGH, Beschluss vom 9. November 2010 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229 ). Hier hat der Angeklagte W. die Honorarzahlungen als Gege n- leistung für die rechtswidrige Beurkundung der Verträge erhalten, so dass es del t (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 5 StR 306/12, zit. nach juris Rn. 9). Einer Verfallsanordnung im Rahmen der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung steht jedoch das Verschlecht e- 23 - 15 - rungsverbot (§ 258 Abs. 2 StPO) entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229). Becker Fischer Appl Berger Krehl
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