BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 StR 275 /1 3 vom 14. Mai 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubs u.a . - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2014 , an de r teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof . Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Re chtsanw alt als Verteidiger des Angeklagten M . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A . , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten S . , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für R echt erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Januar 2013 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ander e Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en M . wegen besonders schwer en Raubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen , sowie in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und Freiheitsberaubung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsst rafe von drei Jahren verurteilt. Gegen d en Angeklagten A . hat es wegen besonders schweren Raubs in Ta teinheit mit Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung in drei tateinheitlichen Fällen auf Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. D en Angekla g- ten S . hat es wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mi t beson - ders schwerer räuberischer Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen und in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung in drei t ateinheitlichen Fällen zu e i- ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung veru r- teilt . Hiergege n richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachr ü- ge. Das Rechtsmittel hat Erfolg . 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich die Ang e- klagten am 13. April 2012 dazu, den Zeugen R . in dessen Wohnung zu überfallen und seinen V orrat an Marihuana an sich zu bringen , den sie auf me h- rere hundert Gramm schätzte n . Sie lauerten mit Sturmhauben maskiert im Treppenhaus ein Stockwerk über der Wohnung des Zeugen R . dessen Besuchern D . und H . auf, um di ese in die Wohnung hineinzu - drängen, sobald der Zeuge R . ihnen die Tür öffnen wür de. Dann s ollte der Angeklagte A . sein mitgeführtes Klappmesser als Drohmittel einsetzen und den Wohnungsinhaber R . dazu zwingen, seinen Drogenvorrat he rauszu - geben ; während dessen sollten die Angeklagten M . und S . die Besu - cher bewachen. Als die Zeugen D . und H . an der Wohnung stür klingelten, stürmten die Täter herbei. Der Angeklagte A . hielt D . das Mes ser in den Rücken und forderte ihn zum Stillhalten auf. Als der Geschädigte R . die Wohnungstür öffnete, stießen die Angeklagten die Besucher D . und H . in die Wohnung hinein , so dass sie in den F lur stürzten . Der Ange - klagte A . bedrohte so dann den Wohnungsinhaber R . mit seinem Mes - ser und verlangte die Herausgabe von Marihuana. R . wies auf ein halbes Gramm Marihuana hin, das auf dem Tisch im Wohnzimmer la g , und betonte, er besitze nur dieses. Der Angeklagte A . forderte jedoch wiederholt die Her - ausgabe eines halben Kilogramms. Im Wohnzimmer war auch der weitere B e- sucher P . anwesend, d em der Angeklagte M . damit drohte, er werde ihm sei. Der Angeklagte M . ergriff ein auf dem Tisch liegendes Messer und drängte die Zeugen P . , D . und H . ins Badezimmer. Er drohte ihnen damit, dass er sie umbringen werde, wenn sie etwas sagen , und 2 3 4 - 5 - fuchtelte mit dem Messer herum . Mit der Hand, in der er das Messer hielt, schlug er den Zeugen P . ins Gesicht. Ferner schlug er den Zeugen D . ins Gesicht und auf den Kopf, wobei dieser auch vom Messerknauf getroffen wurde. Die Angeklagten handel ten im Folgenden , ohne dass nähere Einzelhe i- ten feststellbar waren, in der Weise arbeitsteilig , dass stets einer von ihnen die Zeugen P . , D . und H . im Badezimmer und ein anderer den Zeugen R . im Wohnzimmer bewachte , während der dritte Täter die Woh - nung durchsuchte . Sie packten ein Mobiltelefon, 80 Euro Bargeld und einen Laptop in eine Plastiktüte . Der Angeklagte A . verlangte weiter hin von dem Zeugen R . die Herausgabe des angeblich vorhandenen halben Kilos Marih uana und schlug ihn ins Gesicht. Als der Zeuge R . erklärte, das halbe Gramm Marihuana auf dem Wohnzimmertisch stamme von s einem Nach barn B . , packte ihn der Angeklagte A . am Kragen, hielt ihm das Messer an die Seite und drängte ih n durch das Treppenhaus zur Wohnung d e s Hausbewohners B . im Erdgeschoss . Er postierte sich und den Zeugen R . so vor der Wohnungstür, dass durch den Türspion nur der Zeuge R . zu sehen war . D ann zwang er diesen dazu, an der Wohnun gstür zu klopfen. Tatsächlich hielt sich der Zeuge B . zufällig gerade in der gegenüberliegenden Wohnung des Zeugen Pu . auf und erblickte durch deren Türspion nicht nur den Zeu - gen R . , sondern auch den Angeklagten ; er erkannte daher die Bedro - hungslage . Er versuchte , durch vorsichti ges Öffnen der Tür dem Geschädigten R . eine Gelegenheit zu verschaffen, dem Angeklagten A . zu entkom - men. Dieser bemerkte di es und wollte sich Zugang zu der Wohnung des Ze u- gen Pu . verscha ffen. Es kam zu einem Gerangel , bei dem der Zeuge R . eine leichte Schnittverletzung an der Hand erlitt und zu Boden stürzte , während der Zeu ge B . die Tür wieder schließen konnte. Als B . rief , je - 5 6 - 6 - mand solle die Polizei anrufen , erkannte der Angeklagte A . , dass die Tat nicht weiter durchführ bar war. Er versetzte dem Geschädigten R . zwei Fußtritte und ging zurück zu dessen Wohnung. Dort hatten die Angeklagten M . und S . von den Zeugen P . , D . und H . die Herausgabe ihrer Mobiltelefone und Geldbeutel er - zwungen und dabei 555 Euro von D . sowie 10 Euro von H . erbeu - tet, ferner hatten sie dem Zeugen D . die Jacke weggenommen . Als der Angeklagte A . wieder e rschien und mitteilte, dass die Polizei geru fen worden sei, schloss der Angeklagte M . die Geschädigten D . , H . und P . im Badezim mer ein und nahm den Türs chlüssel mit. Dann verlie - ßen die Angeklagten den Tatort mit den erbeuteten Gegenständen . II . Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist begründet. 1. Das Rechtsmittel ist nicht beschränkt . Es nennt in der Eingangsformel alle drei Angeklagten und fügt einen Antrag auf umfassende Urteilsaufhebung hinzu. Die B egründung der auf die Sachrüge gestützten Revision betrifft zwar nur die Nichterörterung einer Qualifikation der Körperverletzung des Angekla g- ten M . zum Nachteil des Zeugen D . (vgl. unten II.2.a) sowie die Handlungen des Angeklagten A . vo r der Wohnung des Zeugen B . (vgl. unten II.2.b) . Daraus folgt aber angesichts des eindeutigen Wortlauts des Aufhebungsantrags keine konkludente Revisionsbeschränkung auf diese P un k- te. 2. Die Sachrüge ergibt, dass das Landgericht seine Kognitionspflicht g e- mäß § 264 Abs. 1 StPO verletzt hat und dass seine Beweiswürdigung Recht s- fehler aufweist . 7 8 9 10 - 7 - a) Zu R echt rügt die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht nicht g e- prüft hat, ob die Handlung des Angeklagten M . zum Nachteil des Zeu gen D . auch als gefährliche Körperverletzung durch Einsatz eines gefähr - lichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bewerten ist , weil er diesen mit dem Messerknauf am Kopf getroffen hat. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist j e- der feste Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner B e- nutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen ( vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2002 2 StR 113/02, NStZ 2002, 594 ). Mit ei ner erheblichen Verletzung ist eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jede n- falls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint . Nach den Urteilsgründen ist eine solche Gefahr beim Ein satz des Messergriffs durch einen Schlag geg en den Kopf des Geschädigten nicht so fernliegend , dass auf eine Erörterung der Frage verzichtet werden konnte , ob deshalb § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingreift . b) D ie Strafkammer hat ferner das G eschehen im Erdgeschoss des Ha u- ses nicht ausreichend gewürd igt . aa) In den dortigen Handlungen des Angeklagten A . kann ein ( fehl - geschlagene r ) Versuch d er besonders schweren räuberischen Erpressung zum N achteil des Zeugen B . gelegen haben (§§ 253, 2 55, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22 StGB) . Obwohl dies n ahe liegt, hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, welches Ziel der Angeklagte A . verfolgte . D ie Einlassung des Angeklagten, er habe sich keine Gedanken gemacht, war kein Grund , d a- von abzusehen, aufgrund des Gesamtgeschehens nahe li egende Schlüsse auf ein Handlungs motiv des Angeklagten A . zu ziehen . Nach den U mständen drängte sich die Annahme auf , dass es dem Angeklagten darum ging, sein u r- sprüngliches Ziel, mehrere hundert Gramm Marihuana zu erbeuten, durch e r- 11 12 13 14 - 8 - presserische Dro hungen ge genüber dem Zeugen B . weiter zu verfol - gen. bb) I n diesem Handlungsabschnitt kommt ferner eine Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen R . durch Zufügung einer Schnittverletzung an der Hand in Betracht , e benso wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) durch Tritte . Auch dazu fehlen Erörterungen im angefoc h- tenen Urteil. c) Nicht erörtert wurde schließlich die Frage, ob es sich bei dem G e- schehen vo r der Wohnung des Zeugen B . aus der Sicht der Angeklag - ten M . und S . um einen Mittäterexzess des Angeklagten A . ge - hand elt hat, oder ob ihnen auch die Handlungen des Angeklagten A . gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind . Dies käme jedenfalls in Betracht, wenn es bei den wei teren Handlungen des Angeklagten A . darum ging, das ur - sprüngliche gemeinsame - Tatziel der Erlangung von mehreren hundert Gramm Marihuana weiterzuverfolgen , und wenn die beiden Mitangeklagten was möglich ist, aber bisher nicht festgestellt ist - Kenntnis davon hatten, dass A . zusammen mit R . die Wohnung verlassen hatte, um sich zur angeb - lichen Quelle des erstrebten Marihuana zu begeben . 15 16 - 9 - Das Geschehen außerhalb der Wohnung des Zeugen R . ist den Angeklagten M . und S . zwar auch in der Anklageschrift vom 21. Mai 2012 nicht ausdrücklich vor geworfen worden; es gehört e aber zu ders elben Tat im prozessualen Sinne (§ 264 Abs. 1 StPO) . Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng 17
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