ECLI:DE:BGH:2015:171215B2STR275.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 275/15 vom 17. Dezember 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 17. Dez ember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 22. Dezember 2014 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit Schwange r- schaftsabbruch schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Urteil ist auch rechtsfehlerfrei, soweit das Landgericht von M ord zur Ermöglichung einer anderen Tat - in Form des tateinhei t- lich begangenen Schwangerschaftsabbruchs - ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 4 StR 532/14; Fischer , StGB 63. Aufl., § 211 Rn. 65). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 422/14 (NStZ 2015, 693 f. mit Anm. Berster) in Unkenntnis der dadurch hervorgerufenen Dive r- genz abweichend entschieden hat, hält er daran nicht fest. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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