ECLI:DE:BGH:2016:261016U2STR275.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 275/16 vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der gefährliche n Körperverletzung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 201 6 , a n der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Wimmer Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus als Verteidiger , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftss telle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Januar 2016 wird verworfen . Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kö r- perverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sac h l ichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Die Anklage hat dem Angeklagten vor geworfen , zum Nachteil des G e- schädigten O . einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährli - cher Körperverletzung begangen zu haben. Das Schwu rgericht hat die Anklage mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass hinreichender Ta t- verdacht wegen gefährliche r Körperverletzung bestünde, nicht hingegen wegen eines versuchten Totschlags, weil der Angeklagte davon strafbefreiend zurüc k- getreten sei. Es hat das Strafverfahren insoweit vor einer allgemeinen Stra f- kammer des Landgerichts eröffnet. 1 2 - 4 - 2. D i e Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: Seit längere r Zeit störte sich O . daran , dass in unmittelbarer Nähe zur Wohnung se iner Eltern gedealt wurde und Drogenabhängige im se l- ben Haus Betäubungsmittel konsumierten. Nachdem er in der Nacht vom 1. auf den 2. April 2015 Alkohol in nicht feststellbaren Mengen konsumiert hatte, b e- absichtigte er, die Wohnung seiner Eltern aufzusuche n u nd dort zu schlafen. Auf dem Weg kam ihm spontan die Idee, die Anwesenden in der - des Hochhauskomplexes aufzufordern, das Haus zu verlassen, um den Drogenhandel dort zu unterbinden. O . , 1,82 m groß und 120 kg schwer, klopfte mehrf ach heftig gegen die Wohnung stür - . Der Angeklagte, der als sogenannter r- noch auf einer Matratze und wollte seine Ruhe haben ; er rief, es sei geschlossen und forderte die ebenfalls im Raum anw e- senden Zeuginnen A . , T . und E . auf, die Tür nicht zu öffnen. In Erwartung ihrer Mitfahrgelegenheit begab sich die Zeugin E . dennoch zur Tür und öffnete diese. In diesem Moment stieß O . die Tür energisch auf und betrat das Zimmer in aufrechter und aggressiver Körperhaltung. Er schrie die Anwesenden unvermittelt an und forderte den Angeklagten lautstark auf, aus Köln zu verschwinden. Zwischen dem Angeklagten, der noch unter Kokain - einflu ss stand, und O . , der eine Blutalkoholkonzentration von etwa zwei Promille aufwies, entwickelte sich ein hitziges Wortgefecht . Auf die an O . gerichtete Frage des Angeklagte n, wer er sei und was er hier wolle , entgegnete O . , der den Angeklagten bis dahin nicht kannte, dass dieser weggehen und in der Wohnung keine Drogen mehr verkaufen solle, was der Angeklagte a b- lehnte. Als der Angeklagte auf die Aufforderungen O . nicht weiter reagier - 3 4 5 - 5 - te, näherte sich dieser d er Matratze, auf welcher der Angeklagte nach wie vor nackt lag , und trat mehrfach in provozierender, aber nicht heftiger Weise g e- gen den Angeklagten, um diesen zum Aufstehen zu bewegen. I n der weiteren Folge kam es zu einer körperlichen Auseinandersetz ung zwischen de n beiden , bei welcher der Angeklagte , 1,70 m groß und 82 kg schwer, ein Messer gegen O . einsetzte. De n genaue n Hergang der Ausei - nandersetzung hat das Landgericht nicht mit Sicherheit feststellen können . I ns - besondere konnte die Strafk ammer nicht feststell en , in welcher Situation der zu diesem Zeitpunkt darstellte. Es habe auch nicht festgestellt werden können , dass der Messereinsatz noch in einer Situation er folgte, in welcher dieser zur Verteidigung gegen einen Angriff O . nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Es sei insbesondere nicht auszuschließen, dass der Angeklagte das Messer einsetzte, als er von O . seinerseits fortwährend durch Schläge atta ckiert wurde und deswegen Angst hatte, von dem körperlich überlegenen O . ernsthaft an der Gesundheit geschädigt zu werden. Zugunsten des Angeklagten e- gangen , dass O . die Wohnung zunächst unversehrt und ohne einen bis da - hin erfolgten Messereinsatz verl assen und sich auf den Flur beg eben habe , wobei ebenfalls nicht sicher festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte den Geschädigten hierzu an der Brust packte und ihn aus der Wohnung warf oder ob O . die Wohnung aus freien Stücken verließ, weil sich der Angeklagte und der Zeuge einig waren, die Angelegenheit vor der Tür und nicht vor den im Zimmer anwesenden Frauen zu klären. 6 7 - 6 - zugunsten des Angeklagten davon au s- gega ngen , dass O . dem Angeklagten, als dieser seinerseits die Wohnung verließ, auf dem Flur und für den Angeklagten unvermittelt einen Faustschlag auf den Kopf versetzt hab e, so dass dieser das Gleichgewicht verlor en habe und zu Boden g egangen sei , während der körperlich überlegene O . weiter in seine Richtung geschlagen habe . Z u Gunsten des Angeklagten ist die Stra f- kammer zudem davon ausge gangen , dass für ihn keine Möglichkeit zur Flucht bestanden habe , weil er sich noch auf dem Boden bef unden habe , wäh rend die Zeuginnen E . und A . hinter ih m und O . unmittelbar vor ihm ge - stand en hätten; in dieser Situation habe er ein Messer durch eine der Zeugi n- nen übergeben bek ommen und mit diesem in Richtung des O . ge um ihn auf diese Weise von weiteren Attacken abzuhalten, ohne ihn dabei st e- chen zu wollen. Ferner ist das Landgericht davon aus gegangen , dass O . weiter in Richtung des Angeklagten ge boxt hab e und der Angeklagte daraufhin , weil er keine andere Möglichkeit mehr sah, den for twährenden Angriff O . zu unterbinden, einen wenig tiefen Stich mit moderatem Kraftaufwand auf die rec h- te Seite oberhalb der Hüfte des O . ge setzt hab e, ohne ihm dabei bleibende Schäden oder lebensgefährliche Verletzungen zufügen zu wollen. Da sich O . auch hiervon unbeeindruckt gezeigt habe , habe der Angeklagte diesem einen weiteren Stich mit der gleichen Absicht zugefügt , was O . indes nicht davon ab gehalten habe, weiter nachzusetzen. Schließlich sei nicht ausz u- schließen, dass weitere Stich e im Zuge einer fortwährenden dynamischen Au s- einandersetzung zwischen dem Angeklagten und O . erfolgt seien , bis O . mit dem Rücken zu Boden und der Angeklagte auf ihn gefallen sei . Zu - gunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass er bei sämtlic hen St i- chen in der Absicht ge handelt hab e, sich gegen O . zu verteidigen. Da der 8 9 - 7 - Messereinsatz nach alledem gerechtfertigt sei, hat das Landgericht den Ang e- klagten freigesprochen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg . Der Freispr uch ist tragfähig begründet. Gegen die Beweiswürdigung des Landgericht s bestehen keine durchgreifenden rechtliche n Bedenken. 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an s einer Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genü gt, dass sie mö g- lich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht ang e- fallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vie l- mehr hat es d ie tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gew e- sen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind . Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssä tze ve r- stößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - 1 StR 597/15, Rn. 27, zit. nach juris, mwN [insoweit in NStZ - RR 2016, 272 nicht abgedruckt] ). Das Urteil 10 11 12 - 8 - muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entschei dung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beei n- flussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteil s- gründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassend e Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen g e- stellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhalt s- punkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16 , Rn. 26, zit. nach juris mwN). 2. Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. a) Die Beweiswürdigung ist nicht lückenhaft. D en Urteilsgründen ist hi n- reichend zu entnehmen , dass das Landgericht die Konstellation einer einve r- ständlichen Prügelei, die ein Notwehrrecht ausschließ en kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 StR 106/90, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6 mwN; Senat, Beschluss vom 15. September 2006 - 2 StR 280/06, NStZ - RR 2006, 376) , bedacht hat . D ie Strafkammer hat dazu ausgeführt, dass gerade der U m- stand, dass s ich der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung auf den Flur begab, um nach den Tritten des Zeugen O . dort die Angelegenheit mit ihm t- umständen jedenfalls voraussehbar machte, nicht dazu (führt) , dass der Ang e- klagte den anschließenden Angriff des Zeugen O . hätte hinnehmen oder mit 60 ). 13 14 - 9 - b ) Die Beweiswürdigung ist auch nicht widersprüchlich. Insbesondere ist d ie Auffassung der Strafk ammer, für die Richtigkeit der Angaben des Angekla g- D ie Verletzung an der Schulter des Angeklagten lasse sich mit seiner Einlassung, wonach er au f- grund des (ersten) Schlages durch O . sein Gleichg ewicht verloren und mit nach Auffassung des insoweit sachverständig beratenen Landgerichts plausibel erklären. An dieser tatrichte r- lichen Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass auch andere naheliegende Entstehungsmöglichkeiten für eine solche Verletzung in Betracht gezogen we r- den können. c) Schließlich lassen d ie Urteilsgründe auch nicht die gebotene Ause i- nandersetzung mit der Einlassung des d en Tatvorw urf bestreitenden Angekla g- ten vermissen. Das Lan dgericht hat eine eingehende Prüfung der den Ang e- klagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese au s- drücklich in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Dass es sich im Ergebnis der schwier i- gen Beweislage nicht von der Zuverlässigkeit der Angaben d es Geschädigten zu überzeugen und Zweifel nicht zu überwinden vermocht hat, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 15 16
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