BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 276/06 vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. M344rz 2006 1. a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexu-ellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist, b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch 374ber die Anordnung der Sicherungsverwah- rung, jeweils mit den zugeh366rigen Feststellungen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren (Einzelstrafen drei Jahre und zwei Jahre) verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im 334brigen ist sie unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde festgestellt, dass der Angeklagte ein f374nfj344hriges M344dchen in ein Geb374sch lockte und es veran-lasste, sein Geschlechtsteil zu entbl366337en und daran zu manipulieren, was er sodann betrachtete. 2 Damit hat der im Jahre 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbe-strafte Angeklagte den Tatbestand des 247 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB verwirklicht. Hingegen scheidet die Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach 247 176 a Abs. 1 StGB, der eine Tatbegehung nach 247 176 Abs. 1 oder 247 176 Abs. 2 StGB voraussetzt, aus. Der Schuldspruch war deshalb f374r diesen Fall entsprechend zu 344ndern. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Hinweis auf die M366glichkeit einer Verurteilung nach 247 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB erteilt worden ist. 2. Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung der f374r diesen Fall verh344ngten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe. Zwar hat das Land-gericht einen minder schweren Fall nach 247 176 a Abs. 4 1. Halbsatz StGB an-genommen, der einen identischen Strafrahmen wie 247 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB vorsieht. Da die Strafkammer jedoch die zugunsten des Angeklagten sprechen-den Umst344nde bereits f374r die Annahme des minder schweren Falls angesetzt hat, sie dementsprechend bei der konkreten Strafzumessung nur noch mit ge- 3 - 4 - ringerem Gewicht bewertet werden konnten, kann sich ein Nachteil f374r den An-geklagten daraus ergeben, dass die Strafmilderungsgr374nde bei Anwendung des Strafrahmens des 247 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB uneingeschr344nkt h344tten ber374cksich-tigt werden k366nnen. Der Senat kann deshalb nicht ausschlie337en, dass die Stra-fe auf der fehlerhaften Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs f374r diesen Fall beruht. 3. Damit ist auch 374ber die nach 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung neu zu befinden, die die Strafkammer auf die in dieser Sache verh344ngten Einzelstrafen von drei Jahren und zwei Jahren gest374tzt hat. Der neue Tatrichter wird - sollte er wiederum die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bejahen - angesichts der weit zur374ckliegenden einschl344gigen Vortaten (Tatzeitraum 1989/1990) - das Vorliegen eines Hanges und die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, die die Strafkammer insbeson-dere in Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern gesehen hat, eingehender als bisher darzulegen haben. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Appl
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