BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 276/07 vom 20. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. August 2007 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 16. Januar 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 10 der Anklage verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-dern in zehn F344llen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen und wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn F344llen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen, wegen sexueller N366tigung "von Kindern" in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch eines Kindes und wegen versuchten schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit mehreren sachlich-rechtlichen Beanstandungen. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 10 der Anklage nach 247 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch ge344ndert und dabei auch die Bezeichnung f374r Fall 9 der An-klage (sexuelle N366tigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes) entsprechend der gesetzlichen 334berschrift gefasst. 2 In dem durch die Verfahrensbeschr344nkung geschaffenen Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 - 4 - Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall 10 der Anklage werden die 374brigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht ber374hrt. Durch die Verfah-rensbeschr344nkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten entfal-len. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zweimal zwei Jahre, einmal ein Jahr sechs Monate, f374nfmal ein Jahr zwei Monate, viermal ein Jahr und ein-mal neun Monate Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschlie337en, dass der Tat-richter eine geringere Erh366hung der Einsatzstrafe vorgenommen h344tte. 4 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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