BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 276/14 vom 24. September 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G eneralbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 24. September 2014 beschl ossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten G . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Februar 2014, soweit es sie b e- trifft, a) hinsichtli ch der Fälle II.3 - II.5, II.7 - II.8, II.10, II.15 - II.16 der Urteilsgründe insgesamt mit den Feststellungen, sowie b) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II.2, II.6 und II.12 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgeh o- ben. 2. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landge richt hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesam t- freiheitstrafe von vier Jahren verurteilt und zudem eine Entscheidung über Wertersatzverfall in Höhe von 4.000 Die auf die Verletzung mater i- 1 - 3 - e l len Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. I. Der Schuldspruch in den Fällen II.3 - II.5, II.7 - II.8, II.10, II.15 - II.16 wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Insoweit ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagte - anders als in den Fällen II.2, II.6 und II.12, in denen sie auf eigene Rechnung selbst Betäubungsmitte l gewinnbringend veräußerte - sich lediglich an den Betä u- bungsmittelgeschäften der Mitangeklagten M . und E . - M . beteiligte und hierdurch eine Möglichkeit sah, sich (ebenfalls) eine dauerhafte Einnahmeque l- le von einigem Umfang und Gewicht zu versch affen (UA S. 15). Ob und in we l- chem Umfang die Angeklagte hierbei tatsächlich "Erlöse" erzielte, hat die Stra f- kammer nicht festzustellen vermocht und deshalb auf Berücksichtigung mögl i- cher Erträge aus der Beteiligung an "Fremdgeschäften" im Rahmen der Ve r- f allsentscheidung verzichtet (vgl. UA S. 43). Bei dieser Sachlage ist die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Täterschaftliches Handel n setzt die Feststellung voraus, dass der Handelnde s elbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubung s- mitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unte r- stützen will ( BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414; BGH NStZ 2013, 550). Die Strafkammer ist zwar davon ausgegangen, dass die Angeklagte auch ins o- weit ihre finanzielle Situation verbessern wollte; worauf die Kammer diese A n- nahme stützt und welche Vorteile sie sich a us der Beteiligung versprochen hat, lässt sich aber auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht en t- nehmen. Es ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Betä u- bungsmittelgeschäfte einer gewissen Größenordnung regelmäßig nicht une i- 2 3 - 4 - gennützig gemacht werden (vgl. BGH StV 1992, 469). Vielmehr sind auch in diesen Fällen konkrete Feststellungen zur Eigennützigkeit des Handelns vonn ö- ten (BGH NStZ 2013, 550). Dies gilt hier um so mehr, als die Angeklagte mit dem Mitangeklagten M . kurz zuvor eine Beziehung eingegangen war und es jedenfalls nicht völlig fernliegend ist, dass eine Beteiligung an dessen Geschä f- ten nicht von vornherein auf die Verschaffung eigener Vorteile gerichtet war. II. Der Schuldspruch hinsichtlich der Eigenverkaufsfälle hält rechtlicher Nachprüfung stand; hingegen hat die Strafkammer die Strafaussprüche nicht widerspruchsfrei begründet. Das Landgericht hat bei der Strafbemessung rechtsfehlerfrei im Wesen t- lichen auf die Art des gehandelten Betäubungsmittels sowie auf die tat gege n- ständlichen Mengen, Qualitäten und Wirkstoffmengen abgestellt (UA S. 32) und in den Fällen II.2, II.6 und II.12 jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, dass sich die Wirkstoffmenge n in diesen Fällen wesentlich unterscheiden und die Verhä n- gung jeweils der gleichen Strafe bei ansonsten gleicher Fallgestaltung nicht nachzuvollziehen ist. So hat die Angeklagte im Fall II.2 Betäubungsmittel mit einem Wirkstoffgehalt von 80 Gramm THC, in den Fällen II.6 und II.12 jeweils mit einem Wirkstoffgehalt von 30 Gramm THC umgesetzt. Dieser Fehler führt zur Aufhebung der genannten Einzelstrafen. Dem Gesamtstrafenausspruch ist bereits durch die Aufhebung der Fälle II.3 - II.5, II.7 - II.8, II.10 und II.15 - II.16 4 5 - 5 - der Urteilsgründe die Grundlage entzogen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier nicht, da es sich insoweit um einen reinen Wertungsfehler ha n- delt. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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