ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR276.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 276/17 vom 9. November 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. N ovember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Ang e- klagte im Fall II.2 der Urteilsgründe statt schweren Raubs in Tateinheit m it vorsätzlicher Körperverletzung der schweren räuberischen Erpre s- sung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Na chteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Appl Krehl Zeng Bartel Grube
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