BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 277/01 vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Dr. Bode, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. Januar 2001 wird verworfen. Der Angeklagte trgt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefhrlicher Körperverle t - zung in zwei Fllen, jeweils in Tateinheit mit Nötigung, unter Einbeziehung von elf Einzelstrafen aus einer rechtskrftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von sieben Jahren sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen sowie die Sac h - rüge gestützte Revision, die der Generalbundesanwalt hinsichtlich der Zume s - sung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten für begründet hlt, hat insgesamt keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Mrz 1999 als Untersuchungsgefangener zusammen mit den Mitangeklagten Ku. und Sch., deren Revisionen der Senat durch Beschluß vom 17. August 2001 verworfen hat, sowie dem spteren Tatopfer K. in einem Haftraum der Justizvollzugsanstalt E. , Zweigstelle W. , inhaftiert. Aus Langeweile, - 4 - weil sie "Spaß haben" und ihre Machtgefhle ausleben wollten, mißhandelten und qulten der Angeklagte sowie die beiden Mittter am Abend des 12. Mrz 1999 den Mithftling K. ber einen Zeitraum von etwa drei Stunden. Durch Drohungen und Schlge wurde der Geschdigte unter anderem gezwungen, nackt auf einem Tisch zu tanzen und vor den Ttern zu onanieren, vom Ang e - klagten heimlich gehortete Beruhigungstabletten einzunehmen sowie eine ekelerregende Mischung aus Abfllen, spter auch sein Erbrochenes zu essen und seinen eigenen sowie den Urin der Tter zu trinken. Das Opfer mußte sich darber hinaus mit einer Rasierklinge Schnitte am Arm beibringen, um mit se i - nem Blut einen "Entschuldigungsbrief" zu schreiben. Am 15. Mrz 1999, also drei Tage nach diesem Geschehen, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in sechs Fllen, Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge und gewerbsmßigem Handeltreiben mit Betubung s - mitteln in zwei und mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei we i - teren Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fnf Jahren verurteilt (Einze l - strafen: fnfmal je fnf Monate; sechs Monate; zweimal je ein Jahr; zwei Jahre sechs Monate; zweimal je drei Jahre); das Urteil wurde noch am 15. Mrz 1999 rechtskrftig. Am Abend desselben Tages mißhandelten der Angeklagte und die Mi t - tter erneut mindestens eine Stunde lang den Mitgefangenen K., wobei die Mißhandlung noch ber diejenigen vom 13. Mrz hinausging. Unter anderem wurde der Kopf des Opfers so lange in einen Eimer mit Wasser gedrckt, bis der Geschdigte panische Todesangst empfand; er wurde mit kaltem Wasser bergossen und gezwungen, große Mengen Wasser zu trinken, mußte seinen Stuhl zu sich nehmen und erlitt durch in Krperffnungen gestecktes und dann - 5 - entzndetes Papier erhebliche Brandverletzungen. Er wurde zudem von allen Mitttern vielfach geschlagen und getreten. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen der eine einheitliche Tat bildenden Miûhandlungen vom 12. Mrz 1999 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhngt und unter Auflsung der am 15. Mrz 1999 erkannten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen auf eine nac h - trgliche Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt. Wegen der Tat vom 15. Mrz 1999 hat es wegen der durch die rechtskrftige Verurteilung vom se l - ben Tag bewirkten Zsurwirkung eine selbstndige Freiheitsstrafe von fnf Jahren und drei Monaten verhngt. 2. Die Verfahrensrgen sind unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachrge ist unbegrndet. Der Errterung bedrfen hier nur die Einwendungen gegen die Strafzumessung. a) Diese sind offensichtlich unbegrndet, soweit sie sich gegen einzelne Strafzumessungserwgungen wenden. Die Bercksichtigung generalprvent i - ver Gesichtspunkte, namentlich im Hinblick auf eine Zunahme schwerwiege n - der Miûhandlungen unter Gefangenen in Justizvollzugsanstalten, ist recht s - fehlerfrei. Daû das Landgericht strafschrfend gewertet hat, daû die Taten aus Spaû und Langeweile begangen wurden und daû hieraus sowie aus Art, Inte n - sitt und Dauer der Miûhandlungen eine rohe, gefhllose und menschenve r - achtende Gesinnung sprach, verstût entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die Bemessung der Gesamtstrafe ist rechtsfe h - lerfrei. b) Auch das Gesamtstrafbel weist im Hinblick auf die Zsurwirkung des am Tattag rechtskrftig ergangenen Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des - 6 - Angeklagten auf. Zwar kann der Eintritt der Zsurwirkung einer Vorverurteilung mit der Folge, daû Einzelstrafen fr nach diesem Zeitpunkt begangene Taten fr eine nachtrgliche Gesamtstrafenbildung nicht mehr zur Verfgung stehen und gesondert bestehen bleiben, im Einzelfall von Zufllen abhngen, welche den Angeklagten belasten knnen und daher bei der Bemessung des zu ve r - hngenden Gesamtstrafbels zu bedenken sind. Hier lag jedoch eine Hera b - setzung der Einzelstrafe fr die zweite Tat im Hinblick auf die Zsurwirkung ersichtlich so fern, daû eine ausdrckliche Errterung in den Urteilsgrnden nicht geboten war. Bei der Bemessung der Einzelstrafe fr die nur wenige Stunden nach der Verurteilung begangene zweite Tat hat das Landgericht z u - treffend neben dem Umstand, daû der Angeklagte bei den Miûhandlungen eine fhrende Rolle spielte, zu seinen Lasten auch bercksichtigt, daû ihn die u n - mittelbar zurckliegende Verurteilung nicht beeindruckt und von der Fortse t - zung und Intensivierung der Miûhandlungen abgehalten hat. Daû ihm andere r - seits "eine gewisse Frustration" ber die Verurteilung zugute gehalten wurde (UA S. 46), zeigt in Verbindung mit den sonstigen Strafzumessungsgrnden, daû das Landgericht die Strafen entgegen der Auffassung der Revision nicht schematisch zugemessen hat. c) Die Revision meint, bei der Bemessung der Einzelstrafe fr die zweite Tat habe das Landgericht unter dem Gesichtspunkt des Gesamtstrafbels rechtsfehlerhaft nicht bercksichtigt, daû beide gegen den Mitangeklagten Ku. in gleicher Hhe verhngten Einzelstrafen bei diesem in die nachtrglich gebi l - dete Gesamtstrafe von elf Jahren und sechs Monaten einbezogen wurden und daher gegenber der aufgelsten frheren Gesamtstrafe nur zu einer Gesa m - terhhung von drei Jahren und sechs Monaten gefhrt haben. Aufgrund der Zsurwirkung der Verurteilung vom 15. Mrz 1999 habe sich das gegen den Angeklagten verhngte Gesamtstrafbel dagegen um insgesamt sieben Jahre - 7 - und drei Monate erhht; dieser Umstand habe aufgrund einer vergleichenden Betrachtung zu einer Herabsetzung der zweiten Einzelstrafe fhren mssen. Der Senat sieht auch hier, entgegen der Ansicht des Generalbundesa n - walts, keinen Rechtsfehler. Zwar darf der Gesichtspunkt, daû gegen Mittter verhngte Strafen in einem gerechten Verhltnis zueinander stehen sollten, bei der Strafzumessung nicht vllig auûer Betracht bleiben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557). Bestimmender Maûstab fr die Strafzumessung ist jedoch in jedem Fall die persnliche Schuld des Tters; dieser Grundsatz darf nicht gegenber schematischen, allein rechnerischen oder vergleichenden Erwgungen zurcktreten. Daher wre es auch recht s - fehlerhaft, eine als schuldangemessen angesehene Strafe allein im Hinblick auf gegen Mittter verhngte niedrigere Strafen herabzusetzen (vgl. BGHSt 28, 318, 323 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertung 4 und Wertungsfehler 23). Diese Grundstze gelten uneingeschrnkt auch fr die Strafzumessung im Rahmen der Bildung nachtrglicher Gesamtstrafen. Eine vergleichende Zumessung kommt auch insoweit regelmûig nicht in Betracht, denn Regelungen und E r - wgungen, welche fr die Bildung einer nachtrglichen Gesamtstrafe gegen einen Mittter von Bedeutung sein knnen, sind aus dem Blickwinkel des A n - geklagten weithin zufllig und knnen keinen bestimmenden Einfluû auf die Strafzumessung gegen ihn haben. Hieran ndert das Eingreifen der Zsurwirkung einer Vorverurteilung bei einem der Mittter grundstzlich nichts. Selbst wenn es im Einzelfall, etwa wenn das gegen einen der Mittter verhngte Gesamtstrafbel die Hchs t - grenze des § 38 Abs. 2 StGB bersteigt, auf einen Vergleich mit de r gegen a n - dere Tatbeteiligte im selben Verfahren verhngten Strafe ankme, so lag ein solcher Fall, der eine ausdrckliche Errterung in den Urteilsgrnden geboten - 8 - htte (vgl. BGH NStZ 1999, 182, 184), hier nicht vor. Die Revision war daher zu verwerfen. Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer
Full & Egal Universal Law Academy