BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 277/06 vom 17. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Verurteilten am 17. Januar 2007 gem344337 247 356 a StPO be-schlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 17. November 2006 zur374ckzuversetzen, wird auf Kosten des Antragstellers als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts K366ln vom 30. Januar 2006 auf Antrag des Generalbundesanwalts ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 17. November 2006 verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gem344337 247 356 a StPO, zu dem der Generalbundesanwalt eine Stellungnahme nicht abgegeben hat, ist zul344s-sig, jedoch nicht begr374ndet. 1 1. Der Antrag ist im Wesentlichen darauf gest374tzt, dass Einzelausf374hrun-gen der Revision zur Sachr374ge mit einem am 1. September 2006 eingegange-nen Schriftsatz, mithin erst nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 8. August 2006 und dessen Antragstellung gem344337 247 349 Abs. 2 StPO vor-getragen worden seien. Der Senat habe gleichwohl in seinem Verwerfungsbe-schluss vom 17. November 2006 die Antragsformulierung des Generalbundes-anwalts weitgehend 374bernommen, wonach "die Nachpr374fung des Urteils unter 2 - 3 - Ber374cksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (lasse)". Daraus ergebe sich, dass die Ausf374hrun-gen der Revision im Schriftsatz vom 1. September 2006 374bersehen oder nicht beachtet worden seien. Dieser Vortrag belegt eine Verletzung rechtlichen Geh366rs im Sinne von 247 356 a StPO nicht. Der Generalbundesanwalt ist gesetzlich nicht gehalten, zu neuen Ausf374hrungen der Revision, welche nach Ablauf der Revisionsbegr374n-dungsfrist an Stelle oder zus344tzlich zu einer Gegenerkl344rung gem344337 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgetragen werden, erneut Stellung zu nehmen. Ob er dies f374r erforderlich h344lt, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gege-ben (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04 -, NStZ-RR 2005, 14). Vorliegend ist der Schriftsatz der Verteidigung vom 1. September 2006 an den Generalbundesanwalt 374bersandt worden. Dadurch, dass dieser keinen Anlass zur erneuten Stellungnahme gesehen hat, kann ein Anspruch des Verurteilten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht verletzt sein. 3 Es h344tte dem Verurteilten freigestanden, durch seine Verteidiger die Einwendungen zur Sachr374ge innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist vorzutra-gen; in diesem Fall h344tte der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hierzu Stellung genommen. Dass der Verurteilte dies auf Grund eigener Entscheidung nicht getan hat, begr374ndet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu st374t-zenden Anspruch auf eine im Einzelnen begr374ndete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in dem Verwerfungsbeschluss des Senats gem344337 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Vorbringen des Revisionsf374hrers zur Sachr374ge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gew374rdigt und im Er-gebnis f374r offensichtlich unbegr374ndet gehalten. Er hatte sich daher zu den Gr374nden im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht zu 344u337ern (vgl. BGH, Beschl374sse vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 -; vom 26. Mai 2004 - 1 StR 4 - 4 - 98/04, und vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04). Die Ansicht, der Senat habe die Ausf374hrungen zur Sachr374ge "374berhaupt nicht ber374cksichtigt" und "of-fensichtlich nicht behandelt" und habe die Revision daher willk374rlich verworfen, entbehrt der Grundlage. 2. Das weitere Vorbringen des Antrags ersch366pft sich weitgehend darin, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende eigene Beweisw374rdigung des Verurteilten abermals vorzutragen, sowie auf die Behauptung, es sei "willk374r-lich", dieser vom Antragsteller gew374nschten W374rdigung nicht zu folgen. 5 Dieses Vorbringen belegt nicht die Voraussetzungen des 247 356 a Satz 1 StPO. Soweit der Antrag auf die rechtliche Behauptung gest374tzt ist, der Zwei-fels-Grundsatz gebiete es zwingend, "alle nicht v366llig fern liegenden Hand-lungsabl344ufe" in die Beweisw374rdigung einzubeziehen und dem Urteil sodann die f374r den Beschuldigten g374nstigste Variante zugrunde zu legen, ist dies ersichtlich unzutreffend; fern liegend ist die Annahme, hieraus ergebe sich zwingend die Notwendigkeit anzunehmen, dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Ta-ten nicht begangen habe. 6 - 5 - Weitere Darlegungen des Antrags wie diejenige, die Verwerfung der Re-vision durch den Senatsbeschluss vom 17. November 2006 sei "unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar", so dass sich der Schluss aufdr344n-ge, die Entscheidung sei aus sachfremden Erw344gungen willk374rlich erfolgt, sind offensichtlich nicht geeignet, eine entscheidungserhebliche Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r darzulegen. 7 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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