BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 277/08 vom 8. August 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 13. Februar 2008, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen, unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 51 F344llen, r344uberischer Erpressung, Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei F344llen, versuchten Wohnungseinbruchs-diebstahls in zwei F344llen, Diebstahls in sieben F344llen sowie wegen versuchten Diebstahls in neun F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - 1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Zwar hat das Land-gericht - abgesehen vom Fall 27 der Anklage vom 10. November 2007 - nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 14. Mai 2008 - 2 StR 147/08), den Min-destwirkstoffgehalt der gehandelten Drogen mitgeteilt; die Einstufung der Quali-t344t als "in der Regel durchschnittlich" bzw. "in aller Regel gut durchschnittlich" gen374gt insoweit nicht. Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass der Schuld-spruch - auch in den F344llen 26 und 31 der Anklage vom 10. November 2007 -hier auf dieser Unterlassung beruht. Das Gleiche gilt angesichts der milden Ein-zelstrafen auch f374r den Strafausspruch. 2 2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Ange-klagte seit dem Jahre 1998 Drogen konsumiert und dass er eine ambulante Drogentherapie - mit vor374bergehendem Erfolg - absolviert hat; die abgeurteilten Taten habe er "aufgrund einer gewissen Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit und -sucht begangen" (UA 6, 70). 3 Auf der Grundlage dieser Feststellungen h344tte sich der Tatrichter mit der Anordnung einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB auseinandersetzen m374ssen. Die unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach 247 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr einger344umte Ermessen auch tat-s344chlich aus374ben und dies in den Urteilsgr374nden kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.; Beschl. vom 17. Juni 2008 - 3 StR 221/08). Im 334brigen 4 - 4 - sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte daf374r erkennbar, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, in dem der Tatrichter nach seinem Ermessen von der Unterbringung absehen k366nnte. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung jedenfalls deswegen aus-scheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behand-lungserfolges (247 64 Satz 2 StGB) fehlt. Der vollstreckungsrechtlichen Regelung des 247 35 BtMG geht 247 64 StGB vor (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; StraFo 2004, 359; Beschl. vom 14. M344rz 2007 - 2 StR 75/07). Dies hat der Tatrichter vorliegend bei seiner Ank374ndigung, die Kammer werde ihre Zustimmung zu einer Zur374ckstellung der Strafvollstre-ckung gem344337 247 35 BtMG erteilen (UA 70), 374bersehen. 334ber die Ma337regelan-ordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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