BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 277/10 vom 30. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass der Betrag von 12.500,00 Euro nicht f374r verfallen erkl344rt, sondern eingezogen ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
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