BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 277/11 vom 14. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Septemb er 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge richts Köln vom 31. Januar 2011 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angekla g- ten hat in dem aus der Bes chlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übr i- gen ist sie unbe gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts nicht zu beanstanden. Hingegen hat das Urteil im Stra f- 1 2 - 3 - ausspruch keinen Bestand . Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift ausgeführt: " Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich im Zeitpunkt der Tat in einer schweren Lebenskrise befand und dass die Erkenntnis, dass seine Frau ih n verlassen will, bei ihm nicht ausschließbar zu großer Verzweiflung geführt hat. Ferner hat es strafmi l- dernd berücksichtigt, dass die Tat als Spontantat gewertet werden mü s- se. Im erheblichen Maße zu Lasten des Angeklagten hat es (allein) dessen Nachtatve rhalten gewertet, indem dieser " gegipfelt " in einem am 16. November 2010 aus der Untersuchungshaft verfassten Brief an die Eltern der Geschädigten diese geradezu verhöhnt habe (UA S. 54). Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach ständ i- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Verhalten gege n- über Zeugen nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des A ngeklagten z u- lässt (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 5, 8, 13). Dies ist hier nicht der Fall: Da der Angeklagte seine Täterschaft stets in Abrede gestellt hat, konnte es ihm als Ehemann der Getöteten nicht ve r- wehrt sein, im Wege " q ualifizierter Verteidigung " gegenüber den Ve r- wandten des Opfers Trauer zu bekunden. Soweit die Schwurgericht s- kammer darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte in dem Brief sogar Vorwürfe gegen die Geschädigte formuliert habe, stellen diese " egal, was mir I . angetan, gedacht und geplant " hat (UA S. 18) keine U m- stände dar, die das Verhalten des Angeklagten als eine besonders he r- abwürdigende Verleumdung des Tatopfers erscheinen lassen und de s- halb strafschärfend berücksichtigt werden könnten (vgl. BGH NSt Z 1995, 78; StV 1995, 633). Dies gilt zumal angesichts dessen, dass der Ang e- klagte in unmittelbaren Anschluss daran erklärt, dass er I . noch liebe (UA S. 18) und dass er bei Abfassung des Schreibens naheliegender Weise davon ausgehen musste, dass den Adr essaten des Briefes die Trennungsabsichten des Tatopfers bekannt waren. Der Strafausspruch wird daher aufzuheben sein . " - 4 - Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Das Schreiben des Verteidigers vom 13. September 2011 lag dem Senat bei der Beratung vor. Appl Berger Krehl Eschelbach Ott 3
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