BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 278/06 vom 27. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter Geiselnahme u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. M344rz 2006 wird mit der Ma337gabe, dass die in den Niederlanden in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Ma337stab 1:1 Anrechnung findet, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Senat merkt an: Eine Er366rterung der Voraussetzungen des 247 239 b Abs. 2 i.V.m. 247 239 a Abs. 4 StGB ist in F344llen der versuchten Geiselnahme jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - keine gewisse Stabilisierung der Bem344chtigungslage eingetreten ist. Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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