BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 278/09 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt V. , Rechtsanwalt L. , Rechtsanw344ltin Va. , Rechtsanw344ltin K. , als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Va. und K. wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 13. November 2008 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten der schweren K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung und Frei-heitsberaubung schuldig sind; b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen. 4. Die Revisionen der Angeklagten V. und L. gegen das vorbezeichnete Urteil werden mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass von den verh344ngten Jugendstrafen jeweils ein Monat als vollstreckt gilt. 5. Die Angeklagten V. und L. haben die dem Nebenkl344ger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittel-verfahrens wird hinsichtlich dieser Angeklagten abgesehen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen versuchten Tot-schlags in Tateinheit mit schwerer K366rperverletzung, Freiheitsberaubung und N366tigung sowie wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten L. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer K366rperverlet-zung, Freiheitsberaubung und N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren und sechs Monaten, die Angeklagten Va. und K. jeweils wegen versuchten Totschlags ("durch Unterlassen") in Tateinheit mit schwerer K366rper-verletzung ("durch Unterlassen"), zu Jugendstrafen von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten haben in dem in der Urteils-formel genannten Umfang Erfolg, im 334brigen sind sie unbegr374ndet. 1 1. Der Verurteilung liegt eine Rache- und "Bestrafungs"-Aktion vor dem Hintergrund der Zugeh366rigkeit der Beteiligten zu verschiedenen "Cliquen" in einem als sozialer Brennpunkt bekannten Stadtteil K366. s am 25. April 2006 zugrunde. 2 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die damals 18 und 17 Jahre alten Angeklagten V. und L. , dem Nebenkl344ger S. oder einem seiner Freunde einen "Denkzettel zu verpas-sen", weil sie sich - aus unterschiedlichen, eher belanglosen Anl344ssen - von diesen "beleidigt" und nicht gen374gend respektiert f374hlten. Zur Unterst374tzung versicherten sie sich der Mithilfe der ebenfalls 17j344hrigen Angeklagten Va. und K. . 3 Auf Vorschlag des Angeklagten Va. fuhren die Angeklagten, die den PKW des Vaters des Angeklagten V. nutzten, zur Wohnung von Va. und 4 - 5 - holten dort eine mit Gasmunition geladene Schreckschusspistole. V. und L. holten dann aus dem Keller der Familie V. eine Motorrad-Abdeckplane und aus dem Keller der Familie L. zwei Seile, einen Hammer, einen Benzinkanister und eine T374te. Sodann holten sie Va. und K. ab; gemeinsam fuhren die Angeklagten zu einem Waldst374ck, das sie als Tatort vor-gesehen hatten. Auf der Fahrt dorthin hielten sie an einer Tankstelle an, betank-ten das Fahrzeug und f374llten in den Kanister etwa drei Liter Benzin; f374r die Tankkosten legten die Angeklagten das Geld zusammen. Allen Beteiligten war bekannt, dass die genannten Gegenst344nde mitgef374hrt wurden und dass sie zur Umsetzung des Plans eingesetzt werden sollten. Was genau insoweit zwischen den Angeklagten abgesprochen wurde, konnte das Landgericht nicht feststel-len. Die Angeklagten parkten das Fahrzeug am Waldrand und brachten die genannten Gegenst344nde zur Vorbereitung der Tat zu dem im Wald gelegenen sp344teren Tatort. V. fuhr dann allein in die Stadt zur374ck, um entweder den sp344ter Gesch344digten, den Jugendlichen S. , oder seinen Freund P. zu suchen und unter einem Vorwand zum Tatort zu bringen. Er traf schlie337lich auf S. , gab vor, mit diesem etwas bespre-chen zu wollen, und brachte ihn zu dem Waldst374ck. Dort wurde S. von dem Angeklagten V. mit der Pistole bedroht, die er f374r eine scharfe Waffe hielt, von K. mit Gewalt aus dem Fahrzeug gezogen und in den Wald zum Tatort gef374hrt. Dort zwang man ihn unter Drohungen, sich nackt auszuzie-hen und auf die Motorradplane zu legen. Die Angeklagten schlugen die Plane teilweise 374ber den K366rper des Tatopfers und banden sie mit Seilen locker zu-sammen. Der Gesch344digte war extrem ver344ngstigt und flehte die Angeklagten an, sie sollten ihm nichts tun; man k366nne sich doch einigen. Hierauf entgegnete V. , es gebe nichts zu einigen. 5 - 6 - L. holte nun den Benzinkanister aus dem Kofferraum des PKW und 374bergab ihn V. . Dieser goss Benzin 374ber den K366rper des Gesch344digten vom Hals bis zu den F374337en sowie 374ber die Plane; sodann goss er eine vom Gesch344digten wegf374hrende Benzinspur auf den Boden. Ob w344hrend dieses Vorgangs Va. und K. riefen, V. soll aufh366ren, vermochte das Landgericht nicht sicher festzustellen, aber auch nicht auszuschlie337en. Auf Auf-forderung des V. holte L. ein Feuerzeug herbei und 374bergab es an V. . Dabei war ihm bewusst, dass V. beabsichtigte, das Opfer anzuz374n-den. V. b374ckte sich nun und setzte die Benzinspur in Brand. Dabei wollte er, dass der Gesch344digte in Brand geriet; er hielt dessen Tod f374r m366glich und nahm ihn billigend in Kauf. Er wusste, dass der Gesch344digte schwere Verbren-nungen erleiden w374rde, die zu dauerhaften Entstellungen f374hren w374rden. 6 Va. , der zun344chst auf die Benzinspur getreten war, sprang zur374ck, als V. diese anz374ndete. Auch die Angeklagten Va. und K. erkannten, dass der Gesch344digte in Brand geraten und in Folge der dadurch erlittenen Ver-letzungen sterben k366nnte; dies nahmen sie billigend in Kauf. Sie nahmen als sicher an, dass der Gesch344digte schwere, dauerhafte Entstellungen durch Brandverletzungen erleiden w374rde. 7 Der Gesch344digte S. geriet, wie beabsichtigt, sogleich in Brand, insbesondere am R374cken und Ges344337, an den Beinen und am linken Arm. In Panik befreite er sich aus der nur lose zusammengebundenen Plane, lief schreiend umher, warf sich schlie337lich auf den Boden und w344lzte sich hin und her. Hierdurch gelang es ihm, den gr366337ten Teil der Flammen zu l366schen. Va. und K. sprangen nun hinzu und l366schten die letzten Flammen. 8 - 7 - Der Gesch344digte stand nun auf und zog sich auf Gehei337 V. s wieder an. Alle begaben sich zum Fahrzeug; der Gesch344digte setzte sich auf den R374cksitz zwischen Va. und L. ; beim Einsteigen musste ihm Va. helfen. Auf der Fahrt in die Stadt st366hnte er vor Schmerzen. V. sagte zu ihm, er k366nne sich bei Va. und K. bedanken; er, V. , h344tte ihn brennen lassen. Er verlangte von S. die Best344tigung, dass er es ihm und sei-nen Freunden nun "gezeigt" habe. Weiterhin verlangte er von ihm die Zusiche-rung, von nun an 400 Euro pro Woche als "Schutzgeld" an ihn zu zahlen. W344h-rend der Unterhaltung schlug er nerv366s und aggressiv mit der Pistole auf das Armaturenbrett ein. Schlie337lich drohte er dem Gesch344digten noch, dieser werde get366tet, wenn er die Schutzgeldzahlung nicht erbringe oder wenn er von den Geschehnissen erz344hle. 9 Die Angeklagten lie337en den Gesch344digten schlie337lich in unmittelbarer N344he eines Kiosk aussteigen, an dem ihn V. zuvor getroffen hatte und an dem sich ein Cousin des Gesch344digten noch immer aufhielt. Dieser brachte ihn, da es ihm zunehmend schlecht ging, in ein nahe gelegenes Krankenhaus; von dort wurde er sofort in ein Spezialkrankenhaus verlegt, wo er intensivmedizi-nisch behandelt wurde. 10 Die Verletzungen des Gesch344digten waren unmittelbar lebensbedrohlich. Etwa 40 % seiner K366rperoberfl344che waren stark verbrannt. Er musste vielfach operiert werden und wurde zun344chst etwa zwei Monate station344r behandelt. Er hat ein lang dauerndes schweres Durchgangssyndrom erlitten, das auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht g344nzlich ausgeheilt war. Er ist durch starke Verbrennungsnarben dauerhaft entstellt, leidet unter Nervensch344digun-gen sowie verschiedenen Folgewirkungen des Ausfalls der Hautfunktionen. 11 - 8 - Der Angeklagte L. hat zur Wiedergutmachung einen Betrag von 1.000 Euro an den Gesch344digten gezahlt, der Angeklagte V. einen Betrag von 500 Euro. Der Gesch344digte und seine Familie haben keine Bereitschaft gezeigt, mit den Familien der Angeklagten in Kontakt zu treten. 12 b) Das Landgericht hat aufgrund dieser Feststellungen angenommen, die Angeklagten V. und L. h344tten sich des versuchten Totschlags in Mitt344-terschaft (247 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. Der Angeklagte L. m374sse sich die Tathandlungen des Angeklagten V. zurechnen lassen. Ein R374ck-tritt vom Versuch des Totschlags liege nicht vor, denn betreffend den Angeklag-ten V. seien "nicht einmal rudiment344re R374cktrittsbem374hungen erkennbar" (UA S. 84). L. habe sich an den Hilfsbem374hungen der Angeklagten Va. und K. nicht beteiligt. Er habe keine Anstrengungen unternommen, um den Gesch344digten 344rztlicher Hilfe zuzuf374hren (UA S. 85). Dar374ber hinaus seien die Angeklagten V. und L. der wissentlichen schweren K366rperverletzung gem. 247 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB schuldig. 13 Die Angeklagten Va. und K. hat das Landgericht jeweils des versuchten Totschlags durch Unterlassen f374r schuldig befunden. Eine Garan-tenstellung dieser Angeklagten habe sich durch die Mitwirkung an der Tatvorbe-reitung ergeben. Es sei erforderlich und ihnen m366glich gewesen, den Angeklag-ten V. am Anz374nden des Gesch344digten zu hindern. Mitt344terschaft liege nicht vor, da kein gemeinsamer Tatplan gegeben sei (UA S. 86). 14 Ein R374cktritt vom Versuch sei auch bei diesen Angeklagten nicht gege-ben. Es k366nne dahingestellt bleiben, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorgele-gen habe, weil das Tatopfer die Flammen weitgehend selbst gel366scht habe. Jedenfalls liege ein beendeter Versuch vor, denn die Angeklagten h344tten "alles Erforderliche getan, um den Tod des Gesch344digten herbeizuf374hren. Weitere 15 - 9 - Handlungen waren nicht erforderlich" (UA S. 89 f.). Die Angeklagten "konnten ihre Augen nicht davon verschlie337en", dass der Gesch344digte schwere Verbren-nungen erlitten hatte (UA S. 90). Ein R374cktritt scheide aus, denn "ein strafbe-freiender R374cktritt (erfordere) naturgem344337, dass es letztlich der T344ter selber ist, der f374r die Rettung des Opfers willentlich zumindest miturs344chlich ist" (UA S. 91). Den Angeklagten sei es aber nicht darum gegangen, "das Opfer um je-den Preis zu retten" (ebd.). Auch die Angeklagten Va. und K. hat das Landgericht dar374ber hinaus jeweils der (wissentlichen) schweren K366rperverletzung durch Unterlas-sen f374r schuldig befunden, den Angeklagten V. 374berdies der versuchten schweren r344uberischen Erpressung in der Qualifikationsform des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (UA S. 92). Alle Angeklagten hat es auch der tateinheitlich begangenen N366tigung und der Freiheitsberaubung f374r schuldig befunden. 16 2. Alle Revisionen sind unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die Beweis-w374rdigung des Landgerichts hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs sowie gegen die Verurteilungen wegen schwerer K366rperverletzung, Freiheitsbe-raubung und N366tigung wenden. Hinsichtlich der Angeklagten V. und L. enthalten auch die Verurteilungen wegen versuchten Totschlags keine durch-greifenden Rechtsfehler, so dass sich die Revisionen insoweit im Ergebnis als unbegr374ndet erweisen. Dagegen hat die Verurteilung der Angeklagten Va. und K. wegen versuchten Totschlags keinen Bestand. 17 a) Soweit das Landgericht bei allen Angeklagten bedingten T366tungsvor-satz festgestellt hat, begegnet dies im Ergebnis keinen durchgreifenden Beden-ken. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Vor-nahme offenkundig 344u337erst gef344hrlicher Gewalthandlungen das Vertrauen auf einen gl374cklichen Ausgang so fern liegen, dass sich die Annahme bedingten 18 - 10 - Vorsatzes aufdr344ngt und eine n344here Er366rterung in den Urteilsgr374nden nicht erforderlich ist. So lag es hier. Auch unter Ber374cksichtigung des Alters sowie des Bildungs- und Kenntnisstands der Angeklagten dr344ngte sich die Lebensge-f344hrlichkeit des 334bergie337ens einer (zudem noch entkleideten und gefesselten) Person mit mehreren Litern Benzin und des Entz374ndens in einem solchen Ma337 auf, dass die Einlassung, auf einen "gl374cklichen Ausgang" oder gar darauf ver-traut zu haben, es werde "nichts passieren", vom Tatrichter ohne Rechtsfehler als g344nzlich fern liegend angesehen werden konnte (vgl. UA S. 70). Hinsichtlich des Angeklagten V. war insoweit auch seine nachtr344gliche 304u337erung ge-gen374ber dem Nebenkl344ger zu ber374cksichtigen, dieser k366nne sich (f374r sein 334berleben) bei Va. und K. bedanken; hieraus erschlie337t sich unmittel-bar, dass der Angeklagte die Todesgefahr zutreffend erkannt und ihre Verwirkli-chung jedenfalls in Kauf genommen hatte. Das gilt entsprechend auch f374r den Angeklagten L. . Bei den Angeklagten Va. und K. hat das Landgericht zwar den Umstand nicht ausdr374cklich gew374rdigt, dass diese Angeklagten m366glicherweise versuchten, V. vom Inbrandsetzen der Benzinspur durch Zurufe abzuhal-ten; hieraus konnte geschlossen werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt den Taterfolg nicht billigten. Im Ergebnis begegnet es aber keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Landgericht, soweit erkennbar, insoweit auf den Zeitpunkt unmittelbar nach diesen (halbherzigen) Bem374hungen abgestellt hat. Denn als V. und L. trotz der Intervention der Angeklagten Va. und K. ihre Tathandlungen fortsetzten und diese es unterlie337en, dem wirksam entgegenzu-treten, hatten sie die M366glichkeit schwerer und unter Umst344nden t366dlicher Ver-letzungen erkannt. Dass der Tatrichter aus ihrer Unt344tigkeit auf ein billigendes Inkaufnehmen zu diesem Zeitpunkt geschlossen hat, ist eine m366gliche, nicht rechtsfehlerhafte Schlussfolgerung. Soweit die Urteilsgr374nde eher auf Kriterien der Fahrl344ssigkeit abzustellen scheinen - etwa Erw344gungen, ob die Angeklag- 19 - 11 - ten auf einen gl374cklichen Ausgang vertrauen "durften", was sich ihnen aufdr344n-gen "musste", usw. (vgl. UA S. 71) -, handelt es sich dabei nach dem Gesamt-zusammenhang der Urteilsgr374nde nur um Unklarheiten der Formulierung. b) Die Erw344gungen des Landgerichts zu einem m366glichen R374cktritt vom Versuch sind nicht frei von Rechtsfehlern. Diese wirken sich allerdings f374r die Angeklagten unterschiedlich aus. Eine sich nach den Feststellungen aufdr344n-gende Differenzierung zwischen den beiden Angeklagten V. und L. ei-nerseits, die das T366tungsdelikt durch aktives Tun versucht haben, und den An-geklagten Va. und K. andererseits, die das Landgericht jeweils als Ne-bent344ter durch Unterlassen angesehen hat, hat der Tatrichter zu Unrecht nicht vorgenommen. Die Voraussetzungen eines strafbefreienden R374cktritts gem. 247 24 StGB hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei erkannt. 20 aa) Die Erw344gung, die Angeklagten V. und L. seien vom Versuch des Totschlags nicht zur374ckgetreten, weil V. "nicht einmal rudiment344re R374cktrittsbem374hungen" habe erkennen lassen und sich L. nicht an den Ret-tungsversuchen von Va. und K. beteiligt habe (UA S. 84 f.), geht von einem falschen Ausgangspunkt aus. Auf R374cktrittsbem374hungen im Sinne von 247 24 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 StGB kommt es nicht an, wenn der Versuch fehlge-schlagen ist (st344nd. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 227; 44, 91, 94; BGH NStZ-RR 2006, 168; Fischer StGB 57. Aufl. 247 24 Rn. 7 f. m.w.Nachw.). Das ist der Fall, wenn der T344ter nach seiner letzten auf den Tat-erfolg gerichteten Ausf374hrungshandlung erkennt, dass der Erfolg nicht eingetre-ten ist und mit nahe liegenden Mitteln ohne wesentliche 304nderung des Tatplans und Begr374ndung einer neuen Kausalkette auch nicht mehr verwirklicht werden kann. F374r die Beurteilung kommt es daher im Ausgangspunkt auf die Sicht des T344ters nach der (objektiv erfolglosen) Tathandlung an. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein R374cktritt vom Versuch nach allen Varianten des 247 24 Abs. 1 oder 21 - 12 - Abs. 2 StGB aus; umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendeten Versuch an, die f374r die vom T344ter zu erbringende R374cktrittsleistung in F344llen des 247 24 Abs. 1 StGB stets, in solchen des 247 24 Abs. 2 StGB mittelbar dann von Bedeutung ist, wenn sich die (gemeinsame) Verhinderungsleistung von Versuchsbeteiligten in einem einverst344ndlichen Unterlassen des Weiterhan-delns ersch366pfen kann (vgl. BGHSt 42, 158, 162; BGH NStZ 1989, 317, 318; Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl., 247 24 Rn. 400; Rudolphi in SK 247 24 Rn. 27 d; Kud-lich in SSW 247 24 Rn. 57; Fischer aaO 247 24 Rn. 40). Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landge-richts war hier hinsichtlich der Angeklagten V. und L. ein Fehlschlag des Versuchs gegeben. Ein Tatvorsatz dieser Angeklagter war jedenfalls in dem Moment gegeben, als der Angeklagte V. mit aktiver Unterst374tzung des An-geklagten L. dazu ansetzte, die Benzinspur und damit den Gesch344digten in Brand zu setzen. Denn als in diesem Moment die weiteren Angeklagten Va. und K. darauf verzichteten, dem Handeln der beiden anderen Angeklag-ten ernsthaft und Erfolg versprechend entgegen zu treten, konnte V. zu Recht davon ausgehen, dass eine konkludente Billigung dieser Handlung und ihrer m366glichen Folgen vorlag. 22 Dies 344nderte sich aber, nachdem der Gesch344digte tats344chlich in Brand geraten war. Auch wenn nach den Feststellungen des Landgerichts die Ange-klagten Va. und K. nur "die letzten Flammen" l366schten, nachdem der Gesch344digte brennend durch den Wald gelaufen, dann "zur374ckgekehrt" war und sich auf dem Boden w344lzte, war doch f374r alle Beteiligten offensichtlich, dass ein zuvor durch Stillhalten zum Ausdruck gebrachtes Einverst344ndnis dieser Ange-klagten mit der m366glichen T366tung des Gesch344digten nicht mehr fortbestand. Dass er dies zutreffend erkannte, brachte auch die sp344tere 304u337erung V. s 23 - 13 - zum Ausdruck, der Nebenkl344ger k366nne sich bei Va. und K. (f374r sein 334berleben) bedanken. Die Angeklagten V. und L. konnten daher, wenn sie mit der T366tung des Gesch344digten h344tten fortfahren wollen, auf die Unter-st374tzung der beiden anderen T344ter nicht mehr rechnen; sie h344tten daher, um den Erfolg - etwa durch Einsatz anderer Tatmittel - noch herbeizuf374hren, einen ganz neuen, abweichenden Tatplan entwickeln und umsetzen m374ssen, wobei sie unter Umst344nden mit Widerstand von Seiten der Mitangeklagten h344tten rechnen m374ssen. Aus Sicht dieser beiden T344ter stellte sich die bedingt vors344tz-lich versuchte T366tung des Gesch344digten daher als (endg374ltig) fehlgeschlagen im Rechtssinn dar. Auf eine Unterscheidung zwischen beendetem und unbeen-detem Versuch oder auf die Kausalit344t oder Ernsthaftigkeit sp344terer zur Rettung des Gesch344digten f374hrenden Handlungen kam es danach nicht mehr an. Die Verurteilung dieser beiden Angeklagten wegen versuchten T366tungs-delikts erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend. Dass die Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes - Verwirklichung der Mordmerkmale der Grau-samkeit und der sonstigen niedrigen Beweggr374nde - verurteilt worden sind, be-schwert sie nicht. 24 bb) Anders stellt sich die Rechtslage hinsichtlich der Angeklagten Va. und K. dar. Auf der Grundlage seiner Feststellungen, insbesondere auch der Annahme, dass ein gemeinsamer Tatplan aller Angeklagten nicht festge-stellt werden konnte, hat das Landgericht diese Angeklagten zutreffend nicht als Mitt344ter, sondern jeweils als Nebent344ter eines versuchten T366tungsdelikts ange-sehen, das sie - als aufgrund vorangegangenen rechtswidrig gefahrbegr374nden-den Tuns Garantenpflichtige - jeweils durch Unterlassen begangen haben. F374r die M366glichkeit eines strafbefreienden R374cktritts kam es f374r sie daher nicht auf die Voraussetzungen des 247 24 Abs. 2, sondern auf die des 247 24 Abs. 1 StGB an. 25 - 14 - F374r die Angeklagten Va. und K. lag nach dem L366schen des Brandes kein Fehlschlag des Versuchs vor. Die Feststellung, sie h344tten nur "die letzten Flammen" gel366scht, 344ndert nichts daran, dass diese Angeklagten jeden-falls aktiv eingriffen und durch L366schen von Flammen den Erfolgseintritt verhin-derten. Nach dem Ersticken des Brandes bestand f374r sie kein ersichtlicher Grund anzunehmen, sie k366nnten den urspr374nglich in Kauf genommenen Tater-folg nicht mehr - im Zusammenwirken mit den anderen Angeklagten - herbeif374h-ren. Die Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen sei, konnte daher auch hier nicht offen gelassen werden (vgl. UA S. 89). 26 In einem zweiten Schritt kam es f374r die Frage, ob von den T344tern "R374ck-trittsbem374hungen" zu erwarten waren, auf die Unterscheidung zwischen unbe-endetem (247 24 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 StGB) und beendetem (247 24 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 StGB) Versuch an. F374r die Abgrenzung ist nach st344ndiger Rechtspre-chung und ganz h.M. auf den sog. "R374cktrittshorizont", also auf die subjektive Vorstellung des T344ters nach Abschluss der letzten auf den Erfolg abzielenden Ausf374hrungshandlung abzustellen (vgl. etwa BGH NStZ 2005, 263, 264); dieser ist unabh344ngig vom Tatplan (BGHSt 35, 92) und bedarf stets konkreter Feststel-lungen durch den Tatrichter (BGH StV 2003, 213 f.; vgl. Fischer aaO 247 24 Rn. 15 ff. m.zahlr.Nachweisen zur Rspr.). 27 Das Landgericht hat zur Frage, ob ein beendeter Versuch vorgelegen habe, ausgef374hrt: "Va. und K. war bewusst, dass der Gesch344digte in Lebensgefahr ger344t, sobald V. das Benzin anz374nden w374rde. Das aber ha-ben sie zugelassen und damit alles Erforderliche getan, um den Tod des Ge-sch344digten (205) herbeizuf374hren" (UA S. 89). Diese Erw344gung stellt rechtsfehler-haft nicht auf den R374cktrittshorizont ab, sondern folgt der fr374her vertretenen, vom Bundesgerichtshof aber seit langem aufgegebenen sog. "Tatplantheorie" und gelangt daher zu unzutreffenden Ergebnissen. Soweit das Landgericht im 28 - 15 - Folgenden wieder auf den R374cktrittshorizont abzustellen scheint, bleibt unklar, ob es die Situation beim L366schen der Flammen (UA S. 90) oder beim Absetzen in der Stadt (UA S. 91) pr374ft. Verfehlt ist die Annahme, die Anwendung des 247 24 StGB setze "naturgem344337" voraus, dass der T344ter selbst f374r die Rettung des Op-fers urs344chlich oder miturs344chlich werde (UA S. 91). Dies gilt allenfalls beim beendeten Versuch, dessen Vorliegen das Landgericht nicht tragf344hig begr374n-det hat; es setzt im 334brigen entgegen der Annahme des Landgerichts auch nicht voraus, dass es dem T344ter darauf ankommt, "das Opfer um jeden Preis zu retten" (vgl. BGHSt 48, 147 ff.). Hier sprach etwa der Umstand, dass der Gesch344digte nach dem L366-schen der Flammen aufstand, sich selbst anzog und zum Fahrzeug ging und mit den T344tern in die Stadt zur374ckfuhr, ersichtlich gegen die Annahme, er werde infolge der Verbrennungen alsbald sterben. Dem steht nicht entgegen, dass er in erkennbar schlechter k366rperlicher Verfassung war und 374ber Schmerzen klag-te. Eine dramatische Verschlechterung trat - f374r Verbrennungsverletzungen ty-pisch - nach den Feststellungen nicht sogleich, sondern erst ein, als die Ange-klagten den Gesch344digten bereits wieder abgesetzt hatten. Von vertieften Kenntnissen 374ber typische Verl344ufe und spezifische Gefahren von Verbren-nungsverletzungen konnte bei den jugendlichen und nur gering gebildeten An-geklagten nicht ausgegangen werden. 29 Gegen das Vorliegen eines beendeten Versuchs sprach - in der R374ck-schau - indiziell auch der Umstand, dass V. vom Gesch344digten w344hrend des Zur374ckfahrens die Zusicherung verlangte, "von nun an w366chentlich" ein Schutzgeld zu zahlen und die Tat nicht anzuzeigen; 374berdies die Best344tigung, dass er es ihm und seiner Clique nun "gezeigt" habe. Es liegt auf der Hand, dass die Annahme, der Gesch344digte werde versterben, sich nur schwer mit der Absicht vereinbaren l344sst, von ihm dauerhaft Schutzgeld zu erpressen. Schlie337- 30 - 16 - lich war auch die Tatsache, dass V. von dem Gesch344digten verlangte, dieser solle sich bei den Mitangeklagten Va. und K. bedanken, denn er - V. - h344tte ihn brennen lassen (das hei337t: ihn nicht gerettet), ein gewichti-ges Indiz daf374r, dass die Angeklagten schon zu dem Zeitpunkt, als sie sich ent-schlossen, den Nebenkl344ger in die Stadt zur374ck zu fahren, nicht mehr von der M366glichkeit seines Todes ausgingen. W344hrend dies f374r die Angeklagten V. und L. aufgrund des bei ihnen gegebenen Fehlschlags des Versuchs f374r den Schuldspruch aber ohne Bedeutung ist - sie gaben nicht die Fortf374hrung des (fehlgeschlagenen) Versuchs auf, sondern sahen (nur) von einer neuen Tat ab -, war aus Sicht der Angeklagten Va. und K. jeweils ein unbeende-ter Versuch gegeben. Von diesem sind sie freiwillig und daher strafbefreiend zur374ck getreten. Zum selben Ergebnis w374rde man im 334brigen auch dann gelangen, wenn man von diesen Angeklagten - wovon das Landgericht offenbar ausgegangen ist - positive Rettungsbem374hungen verlangen w374rde. Denn dass die Angeklag-ten zun344chst durch das (endg374ltige) L366schen des Brandes, sodann durch die R374ckfahrt des Tatopfers in die Stadt "in unmittelbare N344he" des Kiosk, an wel-chem der Gesch344digte weitere Hilfe erlangte, kausal zur Erfolgsverhinderung beigetragen haben, steht au337er Frage. 31 Die Verurteilung der Angeklagten Va. und K. wegen versuchten T366tungsdelikts erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. Auf der Grundlage der insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen erscheint es ausgeschlossen, dass ein neuer Tatrichter zur Annahme eines Versuchs gelangen w374rde. Der Senat hat den Schuldspruch daher insoweit ge344ndert. 32 - 17 - 3. Die Verurteilung aller vier Angeklagter wegen wissentlich schwerer K366rperverletzung gem. 247 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Var. 1 StGB ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. 33 Hinsichtlich der Angeklagten V. und L. begegnet die Annahme von Wissentlichkeit keinen Bedenken. Das gilt selbst unter Ber374cksichtigung der von den Revisionen geltend gemachten jugendtypischen Verkennungen und eingeschr344nkten Kenntnisse 374ber den Verlauf von Brandverletzungen. Dass ein Mensch, den man - in nacktem und teilweise gefesseltem Zustand - vom Hals bis zu den F374337en mit drei Litern Benzin 374bergie337t und anz374ndet, schwere Verbrennungen mit dauerhaften, entstellenden Brandnarben erleiden wird, dr344ngt sich auch dem Laien in einem solchen Ma337e auf und ist auch im sozia-len Umfeld der Angeklagten als Allgemeinwissen derart verbreitet, dass das Landgericht f374r die Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten, sie h344tten mit einem solchen Ausgang nicht gerechnet, zu Recht keinen ernsthaften An-haltspunkt gesehen hat. 34 Hinsichtlich der Angeklagten Va. und K. ist eine positive Kenntnis der zu erwartenden Verletzungsfolgen vom Landgericht nicht ausdr374cklich fest-gestellt; der Tatrichter hat sie aber, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt, ersichtlich als gegeben angesehen. Der Annahme von Wissentlichkeit auch bei diesen Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass sie nach den Feststellungen m366glicherweise versuchten, den Angeklagten V. vom Anz374nden des Benzins durch Zurufe abzuhalten. F374r das kognitive Element ihres Vorsatzes war dies von vornherein ohne Aussagekraft; im Ge-genteil konnte es eher darauf hindeuten, dass ihnen die hohe Gef344hrlichkeit der Handlung gegenw344rtig war. Aber auch dem voluntativen Vorsatzelement stand ein halbherzig durchgef374hrter Versuch, die anderen T344ter zum Einhalten zu bewegen, nicht entgegen. Eine blo337e innere Abkehr oder Distanzierung von 35 - 18 - einem als sicher erkannten Taterfolg vermag den (direkten) Tatvorsatz nicht aufzuheben. 4. Hinsichtlich der Angeklagten Va. und K. f374hrt dies zur 304nderung des Schuldspruchs, zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zur374ckverwei-sung. Auch unter Ber374cksichtigung des im Jugendstrafrecht geltenden Erzie-hungsgrundsatzes l344sst sich nicht ganz ausschlie337en, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher W374rdigung zu einer f374r die Angeklagten noch g374nstige-ren Rechtsfolge gelangt w344re. 36 Angesichts des Umstands, dass die Tat nunmehr schon sechs Jahre zu-r374ckliegt und das erste Urteil vor drei Jahren ergangen ist, bedarf die Sache nun besonders beschleunigter Behandlung. Der Justiz zuzurechnende Verz366ge-rungen wird der neue Tatrichter zu kompensieren haben. 37 5. Die Revisionen der Angeklagten V. und L. waren als unbe-gr374ndet zu verwerfen. Hinsichtlich dieser Angeklagten hatte der Senat jedoch die Nachteile auszugleichen, die sie durch die unangemessen lange, gegen Art. 6 Abs. 1 MRK versto337ende Dauer des Revisionsverfahrens erlitten haben; eine Verz366gerung jedenfalls von sechs Monaten war auch unter Ber374cksichti-gung der erforderlichen Bearbeitungszeit vermeidbar und der Justiz zuzurech-nen. In Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten "Vollstreckungs-l366sung" hat der Senat erkannt, dass von der gegen den Angeklagten V. verh344ngten Jugendstrafe und der gegen den Angeklagten L. verh344ngten 38 - 19 - Freiheitsstrafe jeweils ein Monat als vollstreckt anzusehen sind. Die kompensie-rende Anwendung des Vollstreckungsmodells ist auch bei Verh344ngung von Ju-gendstrafe grunds344tzlich zul344ssig (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, StV 2009, 80), jedenfalls wenn sie auf das Vorliegen be-sonders schwerer Schuld gem. 247 17 Abs. 2 JGG gest374tzt ist. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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