BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 278/10 vom 14. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. M344rz 2010 mit den Feststellungen aufge-hoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatge-schehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision. Die Verfah-rensr374ge ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig im Sinne von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachr374ge in dem aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 17. Lebensjahr unter einer hebephrenen Schizophrenie leidet. In Phasen eines akuten Schubes versp374rte er oftmals den Drang, sich selbst zu t366ten. Motiviert wurde dies unter anderem durch die Furcht des Angeklagten davor, dass er 2 - 3 - seinen Phantasien von Gewalthandlungen gegen374ber Frauen folgen k366nne. Schon vor der Tat war es zu einer Reihe von Selbstt366tungsversuchen gekom-men. Am Tattag, dem 18. April 2009, hatte der Angeklagte davon gelesen, dass eine Frau durch Brand zu Tode gekommen sei, nachdem sie im Bett geraucht hatte. Dies nahm er zum Anlass, einen Selbstt366tungsversuch durch Brandstif-tung in seiner Wohnung, die sich in einem von acht Mietparteien bewohnten Haus befand, zu unternehmen. Er band sich selbst ein Bein am Bett fest, legte Zeitungen vor dem Bett aus und z374ndete diese an. Er erkannte dabei die Ge-f344hrdung anderer Hausbewohner durch Ausbreitung des Feuers, vertraute aber darauf, dass diese Personen rechtzeitig gewarnt werden w374rden. Als die Bett-decke in seiner unmittelbaren N344he brannte, geriet er in Panik, l366ste seine Fes-sel und rannte aus dem Haus. Danach versuchte er, die Mitbewohner zu war-nen. Durch Einsatz der Feuerwehr konnte der Brand gel366scht werden. Die vom Angeklagten gemietete Wohnung wurde aber weit gehend zerst366rt. Das Landgericht ist dem psychiatrischen Sachverst344ndigen Su. darin gefolgt, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben gewesen sei. Zur Tatzeit habe ein akuter Schub der Schizophrenie vorgelegen. Dadurch sei die F344higkeit des Angeklagten, das Un-recht der Tat einzusehen, erheblich eingeschr344nkt, jedoch nicht aufgehoben gewesen. Er habe die Gef344hrdung anderer Personen noch erfassen k366nnen, diese Erkenntnis jedoch infolge des psychotischen Handlungsantriebes in den Hintergrund gedr344ngt. "Gerade dies habe dazu gef374hrt, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Gedanken an eine Gef344hrdung anderer auch entsprechende Taten folgen zu lassen. Die Realit344t habe den Angeklagten erst wieder erreicht, als sich das Feuer ausgebreitet habe und er in Panik ver-fallen sei." 3 - 4 - 2. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Annahme, die Schuld-f344higkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht im Sinne von 247 20 StGB aufge-hoben gewesen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Ferner ist die Ma337regelanordnung rechtlich zu beanstanden. 4 a) Die hebephrene Schizophrenie des Angeklagten ist eine krankhafte seelische St366rung im Sinne von 247 20 StGB (vgl. M374ller-Isberner/Venzlaff in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 177). Das Landgericht hat auch festgestellt, dass die Brandstiftung der Ausdruck eines akuten Krankheitsschubes war. Jedoch hat es daraus keine fehlerfreien Schl374sse gezogen. 5 Auf die erhebliche Verminderung der F344higkeit des Angeklagten, das Un-recht der Tat einzusehen, kommt es hier nicht an. Sie w344re nur von Bedeutung, wenn sie das tats344chliche Fehlen der Einsicht zur Folge gehabt h344tte (BGHSt 34, 22, 25). Davon ist aber nach den Feststellungen nicht auszugehen. 6 Bei der Annahme, dass der Angeklagte zur Tatzeit in der Lage war, sich entsprechend seiner Unrechtseinsicht rechtm344337ig zu verhalten, waren die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Ausf374hrungen des psychiatrischen Sachverst344ndigen widerspr374chlich. Einerseits hat er bemerkt, es habe f374r eine Aufhebung der Steuerungsf344higkeit keine Hinweise gegeben. Andererseits war der Angeklagte nach Ansicht des Sachverst344ndigen bei der Begehung der Tat "nicht in der Lage gewesen, den Gedanken an eine Gef344hrdung anderer auch entsprechende Taten folgen zu lassen". Damit war ersichtlich ein Vermeidungs-verhalten gemeint. War der Angeklagte jedoch wegen seines krankheitsbeding-ten Dranges zur Selbstt366tung nicht in der Lage, die Brandstiftungshandlung zu unterlassen, dann hat ihm zur Tatzeit die nach 247 20 StGB erforderliche Steue-rungsf344higkeit gefehlt. 7 - 5 - Ob bei der Begehung der Tat Schuldunf344higkeit vorlag, ist eine Rechts-frage, die das Gericht zu beantworten hat. Dabei handelt es sich nicht um eine psychiatrische Frage (vgl. schon BGHSt 8, 113, 122). Das Landgericht hat aber den genannten Widerspruch in den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen nicht aufgel366st. Das w344re geboten gewesen, zumal bei einer Straftat, die gerade aus dysphorischer Verstimmung oder impulsiver Spannung aufgrund einer hebe-phrenen Schizophrenie begangen wurde, die Steuerungsunf344higkeit des T344ters regelm344337ig nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Nedopil, Forensische Psy-chiatrie, 3. Aufl. 2007, S. 152). Die 334berlegung des Landgerichts, dass der An-geklagte sein Vorhaben "planvoll und zielgerichtet umzusetzen versucht" habe, schlie337t es dagegen nicht aus, dass er zur Vermeidung der Tathandlungen nicht in der Lage war. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des 247 21 StGB zwar sicher vorliegen, Schuldunf344higkeit aber auszuschlie337en sei, gen374gt daher nicht den Anforderungen (vgl. Senat, NStZ 1997, 383). Der Schuldspruch und der Strafausspruch k366nnen deshalb keinen Bestand haben. 8 b) Der Senat hebt auch den Ma337regelausspruch auf. Der Rechtsfehler hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe erfasst zun344chst auch die Anwendung von 247 67b Abs. 1 Satz 2 StGB. Dar374ber hinaus ist das Landgericht bei der Frage der Gef344hrlichkeit des Angeklagten f374r die Allgemeinheit im Sinne von 247 63 StGB dem Sachverst344ndigen gefolgt, der f374r den Fall des Ausbleibens einer konsequenten medikament366sen Behandlung und betreuenden Versorgung weitere Krankheitssch374be und darauf beruhende Selbstt366tungsversuche als wahrscheinlich bezeichnet hat. Auf die blo337e Selbst-gef344hrdung kommt es aber f374r die strafrechtliche Ma337regel nicht an. Das Land-gericht hat angemerkt, dass Selbstt366tungshandlungen auch unter Gef344hrdung anderer Personen zu erwarten seien, wie es sich aus der im Urteil nicht n344her erl344uterten Herbeif374hrung einer Gasexplosion im Jahre 1987 ergebe. Es fehlt im Urteil aber eine Auseinandersetzung damit, dass der Angeklagte ungeachtet 9 - 6 - zahlreicher Selbstt366tungsversuche seither nicht mehr wegen zumindest rechts-widriger Taten in Erscheinung getreten ist, er seit Juni 2009 erneut unter Betreuung steht und nach freiwilliger station344rer Behandlung in der Abteilung f374r Psychiatrie der H. klinik in einem Wohnheim f374r psychisch Kranke aufgenommen wurde. Die Anordnung der schwer wiegenden Ma337regel nach 247 63 StGB setzt aber eine ersch366pfende Abw344gung der Umst344nde voraus (vgl. Senat, NStZ-RR 2007, 73, 74). Der neue Tatrichter wird daher das Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit h366heren Grades f374r erneute schwere St366rungen des Rechtsfriedens (vgl. Senat, NStZ-RR 2005, 303, 304) n344her zu er366rtern haben. c) Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen sind von dem unter 2.a) genannten Rechtsfehler nicht betroffen und k366nnen aufrechterhalten wer-den. Erg344nzende, nicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zul344ssig. 10 Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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