BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 27 8 /1 4 vom 1 8 . Februar 201 5 in der Strafsache gegen w egen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts u nd de s Beschwerdeführer s am 1 8 . Februar 201 5 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 7 . M ärz 201 4 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmittel s und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen , an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverw i esen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagte n w egen " sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen " zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahr en und vier Monaten verurteilt . Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagt en . Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg , so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen, denen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts in der Sache kein Erfolg beschieden wäre, nicht ankommt. 1. a) Nach den Feststellungen leckt e der Angeklagte an der Scheide der zum Tatzeitpunkt (16. September 2011) vier Jahre und neun Monate alten N e- benklägerin (Fall 1). Im Anschluss daran zeigte er ihr auf seinem PC u.a. eine Bilddatei, die eine Frau bei der Durchführung von Oralverkehr an ein em Mann 1 2 - 3 - abbildete . Sodann entblößte sich d er Angeklagte und forderte die Nebenkläg e- rin auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Da sie sich weigerte, nahm er " von seinem Vorhaben, an sich den Oralverkehr durchführen zu lassen, A b- stand " (Fall 2). b) Der A ngeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung " insbesondere " auf die durch Zeugen ei n- geführten " glaubhaften Angaben der Nebenklägerin " gestützt. Da es " aufgrund der vergangenen Zeit und der Entwicklung, di e das inzwischen siebenjährige Kind genommen hat " aus sachverständiger Sicht " keinen Sinn mehr " ge mach t habe , die aussagetüchtige Nebenklägerin zu explorieren, bestand f ür die Stra f- kammer " kein Anlass " , die Nebenklägerin selbst als Zeugin zu hören. 2. Ge gen d ie Beweiswürdigung des Landgerichts bestehen durchgre i- fende Bedenken. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsg e- richtlichen Überprüfung unterlieg t nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürd i- gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH , Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03 , NStZ - RR 2004, 238 f.; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05 , NJW 2006, 925, 928; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 92/14, NStZ - RR 2015, 52 ). b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beweiswürdigu ng hier als lückenhaft und widersprüchlich . 3 4 5 6 - 4 - Die von der Strafkammer geteilte Einschätzung der Sachverständigen , wonach die Vernehmung eines Kindes, von dem eine verständliche Aussage zu erwarten ist, etwa drei Jahre nach dem Tatgeschehen nicht sinnvoll ist , ist w e- der belegt noch im Übrigen nachvollziehbar ; einen entsprechenden Erfahrung s- satz gibt es nicht (vgl. auch Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Vor § 48 Rn. 13; Dallmeyer in Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 306 mwN). Dam it hat die Strafkammer nicht nur fehlerhaft von der möglich gewesenen Vernehmung de r originären Zeugin abgesehen ; sie hat sich auch insoweit mit der Vernehmung von Zeugen von " Hörensagen " begnügt, was für sich bereits in die Beweiswürdigung einzustellen wä re (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 384 ; vom 30. Oktober 1968 - 4 StR 281/68, BGHSt 22, 268, 271), ohne dass die Strafkammer dieses hi n- reichend berücksichtigt hat. D as Landgericht hat zudem den Fall 1 als das für die Neb enklägerin " einschneidendere Ereignis " bewertet, obwohl es angesichts des Zeitablaufs zwischen Tat und Hauptverhandlung andererseits davo n au s- gegangen ist, sie werde sich an die Taten nicht erinnern können. 7 - 5 - Auf dieser Grundlage erweist sich die Beweiswür digung trotz gewicht i- ger, den Angeklagten belastender Indizien als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 8
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