ECLI:DE:BGH:2016:220916B2STR278.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 278/16 vom 22. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 22. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 14. März 2016 im Ausspruch über die G e- samtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine a llgemeine Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Die 1. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgericht s hat den Ang e- klagten wegen eines am 6. März 2015 begangenen Diebstahls unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2015 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung des Amtsgerichts Frankfurt am Mai n vom 10. April 2014 und des Amtsgerichts Fulda vom 12. August 2015 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Das angefoc h- tene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu ve r- hält, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus den Entsche i- dungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2014 und des Amt s- gerichts Fulda vom 12. August 2015 bereits erledigt sind. Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht die Einzelgeldstrafen z u Recht gemäß § 55 Abs. 1 S atz 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erled i- gung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 S atz 1, Härt e- ausgleich 20). 2. Von dieser Frage abgesehen kann das Revisionsgericht auch nicht beurteilen, ob die Geldstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Fulda vom e- messung der Gesamtstrafe berücksichtigt wurde. Denn das Landgericht hat die Einzelgeldstrafe aus der vorgenannten Entscheidung ausweislich des Tenors zwar nicht einbezogen , demgegenüber aber in den Urteilsgründen ausgeführt, dass eine Einbeziehung erfolgt sei. Ungeachtet dessen und abgesehen davon, dass auch im Hinblick auf diese Verurteilung der Vollstreckungsstand nicht mitgeteilt wurde, steht das Entscheidungsdatum dieser Verurteilung und mithin die Gesamtstrafenfähigkeit nicht fest. Denklogisch kann mit der Entscheidung vom 24. März 2013 keine - wie in den Feststellungen ausgeführt - am 17. September 2013 begangene Tat abgeurteilt worden sein . Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteil s- gründe lässt sich das Entscheidungsdatum nicht erschließen, denn die Gel d- strafe aus dieser Verurteilung soll ausweislich der Feststellungen des Landg e- 2 3 4 5 - 4 - richts sowohl durch die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 17. September 2014 als auch durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsg e- richts Frankfurt am Main vom 23. November 2015 einbezogen worden sein. 3. Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß § 460, § 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhan d- lung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13; B e- schluss vom 17. September 2 014 - 2 StR 325/14 ; Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16) . Die Zurückverweisung erfolgt an die hier zuständige allgemeine Stra f- kammer. Die Zuständigkeit der Jugendkammer war schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begründet. F ischer Appl Eschelbach Ott Zeng 6 7
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