ECLI:DE:BGH:2017:230817B2STR278.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 278/17 vom 23. August 201 7 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 23. August 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 3. März 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere S trafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision de s Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Bei dem 1961 geborenen Beschuldigten traten erstmals 1983 psych i- sche Auffälligkeiten im Zusammenhang mit seiner Ar beit auf. 1989 entwickelte 1 2 3 - 3 - e- schuldigte von 1989 bis 1992 in psychiatrischer Behandlung befand. Er kons u- miert illegal e Betäubungsmittel, namentlich Haschisch, LSD, Heroin und Kok a- in, und befindet sich seit 1991 im Methadon - Substitutionsprogramm. 2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Wegen eines bewaffneten Banküberfalls wurde er 1987 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Jahren 1992 und 1993 wurde er wegen Trunkenheit im Verkehr zu geringfügigen Geldstrafen, zwischen 1992 und 2012 wegen vier Betäubung smitteldelikten zu Geldstrafen zwischen 90 und 120 Tagessätzen sowie zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dass zwischen diesen Taten und der damals bereits bestehenden psychischen Erkrankung ein Z u- sammenhang bestand, hat das Landgericht nicht festgestellt. 3. Zu den Anlasstaten hat das Landgericht Folgendes festgestellt: a) Am 6. Juni 2016 führte der Beschuldigte eine Schreckschusswaffe, i n- dem er eine zuvor legal erworbene Schreckschusspistole auf dem Heimweg vom Waffengeschäft in der Straßenbahn aus der Verpackung nahm und mit ihr für andere Fahrgäste sichtbar hantierte (Fall 1) . b) Am 29. Juni 2016 bedrohte der Beschuldigte ohne ersichtlichen Grund den Kunden einer neben seinem Wohnhaus gelegenen Bankfiliale mit den Wo r- er versuchte, diesen zu schlagen und mit einem Schraubendreher zu stechen. Auf die herbeigerufenen Polizeibeamten lief er mit einem Schraubendreher zu und konnte nur durch den Einsatz von Pfeffe r- spray überwältigt werden, wobei er während de r Festnahme nach den Beamten trat. Nach scheinbarer Beruhigung versuchte er, beim Einstieg in das Polize i- 4 5 6 7 - 4 - (Fälle 2 und 3) . c) Am 31. Juli 2016 bedrohte der Beschuldigte seine Wohnungsnac h- bar n, die schon geraume Zeit in Angst vor ihm lebten, indem er im Hausflur mit erhobenem Arm auf den Nachbarn zulief. Die daraufhin herbeigerufenen Pol i- zeibeamten wies der Beschuldigte auf Stimmen hin, die aus seiner Uhr dringen würden. Gegenüber dem später e intreffenden Notarzt wirkte der Beschuldigte jedoch so ruhig und orientiert, dass dieser eine Eigen - und Fremdgefährdung ausschloss und von einer Einweisung absah. Kurze Zeit später stellte sich der Beschuldigte auf seinen Balkon und bedrohte von dort aus die beim Frühstück sitzenden Nachbarn, indem er für diese sichtbar ein Messer an seinem Hals ansetzte und Schnittbewegungen imitierte. Daraufhin wurde er durch erneut herbeigerufene Polizeibeamte sistiert und sodann nach § 1 1 Abs. 1 PsychKG NRW kurzzei tig untergebracht. Feststellungen zu der Dauer der Unterbringung, der dort gestellten Diagnose, der Behandlung und dem Grund für die rasche Entlassung hat das Landgericht nicht getroffen (Fälle 4 und 5) . d) Am 13. August 2016 trug der Beschuldigte die am 6. Juni 2016 erwo r- bene Schreckschusspistole aus dem Keller in seine Wohnung, wobei sich im Treppenhaus des Mehrparteienhauses möglicherweise versehentlich ein Schuss löste. Der Beschuldigte begab sich in seine Wohnung, wo ihn durch Nachbarn herbeigeru fene Polizeibeamte überwältigen wollten. Hierbei wehrte er sich von vier Polizeibeamten bäuchlings zu Boden gebracht indem er mit den Füßen strampelte und die unter seinem Bauch befindliche Hand entgegen der Anweisung der Polizeibeamten nicht zur Fesse lung freigab (Fall 6) . 8 9 - 5 - 4. Das Landgericht hat die Taten als Führen einer Waffe und Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a, 3. Var. WaffG (Fälle 1 und 6), Bedrohung und versuchte gefährliche Körperverletzung (Fall 2), Widerstand gegen Vollstr e- ckungsbeam te in Tateinheit mit vers uchter Körperverletzung (Fall 3) und B e- drohung (Fälle 4 und 5) gewertet. Es hat angenommen, der Angeklagte habe bei Tatbegehung jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) geha n- delt, da seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Dem Sachverständ i- gen folgend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass beim Angeklagten - n- den habe, die Taten aus psychotischen Erlebniswelten und paranoiden Wah n- gedank e- wesen [sei], ein Bewusstsein über das Unrecht seiner Taten zu entwickeln, 22). II. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtli cher Überprüfung nicht stand. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schu ldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf di e- sem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlic h- keitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades d afür bestehen, der Täter werde info l- ge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt 10 11 12 - 6 - oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Scha den ang e- richtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanor d- nung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend da r- zustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ - RR 2017, 76 ; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, Rn. 9; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 und vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15, NStZ - RR 2016, 76 f. m wN). 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. a) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Angeklagte an einer paranoid - halluzinatorischen Schiz o- phrenie leide, werden die diese Bewe rtung tragenden Anknüpfungs - und B e- fundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 28. Januar 2015 - 4 StR 514/14, Rn. 7, NStZ - RR 2015, 169; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141, 142; vom 26. September 2 012 - 4 StR 348/12, Rn. 8 , NStZ 2013, 424 ; Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307 und BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 229/10, Rn. 8; Urteil vom 21. Januar 1997 - 1 StR 622/96, BGHR StGB § 63 Zustand 20). Insb esondere wird nicht mitgeteilt, zu welchem Ergebnis das mehrfach in Bezug genommene, mittlerweile 25 Jahre . b) Ein Erörterungsmangel ist auch darin zu sehen, dass das Urteil sich nicht mit der Frage ausein andersetzt, welchen Einfluss der Methadonkonsum und der Beikonsum von Drogen auf die psychische Disposition des Beschuldi g- ten haben. 13 14 15 - 7 - c) Auch fehlt eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehu ng der jeweiligen Tat auf die Han d- lungsmöglichkeiten des Beschuldigten in den konkreten Tatsituationen und d a- mit auf seine Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, Rn. 5 , NStZ - RR 2017, 76, 77 ; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, Rn. 11 , NStZ - RR 2017, 74, 75 ; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305, 306 und vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98 f. ). Die Einschätzung des Sachverständigen, dem das L andgericht folgt, e r- e- r- nehme des Landgerichts wird jedoch nicht deutlich, ob und inwieweit bei dem Beschu l- digten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten Wahnideen vorhanden waren und wie sich diese auf die Taten ausgewirkt haben. So hat das Landgericht bezüglich der Handlungen vom 6. Juni 2016 lediglich festgestellt, der Beschuldi gte habe dseligen Handlu n- m- men, die aber ni cht imperativ seien, zeigen die Urteilsgründe nicht auf. d) Schließlich ist auch die Gefahrenprognose nicht tragfähig begründet. Die Unterbringung als außerordentlich beschwerende Maßnahme darf nur a n- 16 17 18 - 8 - geordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höhere n Grades besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (Senat, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15). Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Sympto m- tat sind etwa ige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ - RR 2016, 306, 307). Als gewichtiges Indiz g e- gen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist anzusehen, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten b e- gangen hat (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ - RR 2015, 72, 73). Der Umstand, dass der Beschuldigte seit 1987 wegen Gewaltt a- ten nicht in Erscheinung getreten ist und die letzte (ein Betäubungsmitteldeli kt betreffende) Verurteilung des Angeklagten vom Juli 2012 datiert, hätte daher im Rahmen der individuellen Gefährlichkeitsprognose Berücksichtigung finden müssen. RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Appl Zeng Grube Schmidt
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