BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 279/05 vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Mai 2006 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 28. Januar 2005 wird das Verfahren gem344337 247247 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Appl
Full & Egal Universal Law Academy