BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 279/05 vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. April 2006 in der Sitzung am 3. Mai 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verk374ndung als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Kassel vom 28. Januar 2005 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Urkundenf344lschung und der Untreue schuldig ist; b) aufgehoben im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung verurteilt worden ist, und im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung und wegen Untreue unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Oktober 2002, Az. 2650 Js 25557/01, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren 1 - 4 - verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374-ge. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat auf Antrag des General-bundesanwalts das Verfahren wegen Betruges gem344337 247247 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO eingestellt bzw. das Verfahren auf die Strafverfolgungen wegen Urkundenf344lschung und Untreue beschr344nkt. Da die weitergehende Revision des Angeklagten unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO ist, hat der Se-nat den Schuldspruch neu gefasst. 2 Das Rechtsmittel f374hrt infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens zur Aufhebung der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die das Landgericht f374r den nach seiner Ansicht in Tateinheit mit Urkundenf344lschung stehenden Betrug verh344ngt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Auf-hebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Einzelstrafe von sechs Monaten Frei-heitsstrafe wegen Untreue bleibt von der Aufhebung jedoch unber374hrt und kann bestehen bleiben. 3 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch k366n-nen aufrechterhalten werden. Weitergehende, hierzu nicht im Widerspruch ste-hende Feststellungen k366nnen vom neuen Tatrichter getroffen werden. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Appl
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