BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 279/07 vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 25. Januar 2007 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II 4 wegen Besitzes kinderpor-nografischer Schriften verurteilt wurde, b) im Gesamtstrafen- und Ma337regelausspruch und c) im Ausspruch 374ber die Einziehung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Ju-gendlicher in drei F344llen und Besitzes kinderpornografischer Schriften unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts P366337neck vom 18. Mai 2006 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona-ten verurteilt und die im Strafbefehl angeordnete Sperre f374r die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Au337erdem hat das Landgericht einen Per- 1 - 3 - sonalcomputer und Datentr344ger mit kinderpornografischen Schriften eingezo-gen und dem Nebenkl344ger W. auf dessen Adh344sionsantrag dem Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es offensichtlich un-begr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften (247 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) hat keinen Bestand, weil das Landgericht zum Inhalt der bei dem Angeklagten aufgefundenen 972 Bilddateien und Videose-quenzen, die auf drei Festplatten und zahlreichen CDs gespeichert waren, kei-ne Feststellungen getroffen, sondern lediglich mitgeteilt hat, sie h344tten "den se-xuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand". Das Urteil enth344lt - wegen der Einzelheiten - auch keine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbil-dungen (vgl. 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Im Revisionsverfahren kann daher nicht gepr374ft werden, ob der Angeklagte den Tatbestand des 247 184 b Abs. 4 StGB erf374llt hat. 3 Aus demselben Grund hat auch die Einziehungsanordnung keinen Be-stand. 4 2. Die teilweise Aufhebung der Verurteilung hat die Aufhebung der Ge-samtfreiheitsstrafe zur Folge. 5 3. Die aufrechterhaltene Ma337regelanordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts P366337neck hat ebenfalls keinen Bestand. Der neue Tatrichter wird zu pr374fen haben, ob sich die angeordnete Sperrfrist durch Zeitablauf erledigt 6 - 4 - hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1996, 433; BGH, Beschl. vom 19. Februar 2002 - 1 StR 5/02; Urt. vom 11. Dezember 2003 - 4 StR 398/03). 4. Der neue Tatrichter wird nach der Urteilsformel auch die Liste der an-gewendeten Strafvorschriften in das Urteil aufzunehmen haben (247 260 Abs. 5 Satz 1 StPO). 7 Rissing-van Saan Bode RiBGH Rothfu337 ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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