BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 279 /12 vom 8. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 8. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Marburg vom 4. April 2012 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberisch en Erpressung in Ta t- einheit mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung schu l- dig ist, b) im Straf - sowie im Maßregelausspruch aufgehoben, im Hi n- blick auf den Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache z u neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwe n- digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Grün de: r- Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat das Landgericht die Unte r- 1 - 3 - bringung des Angeklagten i n einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die rechtsfehlerfrei getro ffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Ta t- einheit mit zweifacher fahrlässiger Körperver letzung nach den §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 229, 52 StGB. Die Straf kammer hat es jedoch - worauf sie selbst in den Urteilsgründen (UA S. 13) hingewiesen hat - ver säumt, die Verwirkl i- chung des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der U r- Erpressu ng zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Schuldspruch en t- sprechend berichtigt, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtl i- che Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikat i- on erfordert (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55 . Aufl., § 260 Rn. 25a). Der Strafausspruch und die Maßregelanordnung weisen dagegen durc h- greifende Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagten auf. Der Generalbunde s- anwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: trafkammer zwar zunächst ohne B e- rücksichtigung des ver typten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB und unter alleiniger Heranziehung der all gemeinen Strafmilderung s- gründe geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB zu werte n ist (UA S. 14 f.). Auch hält sich die Wertung der Straf kammer, dass die allgemeinen Milderungsgründe allein die Annahme eines minder schweren Falles nicht tragen kö n- nen, im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Die Strafkammer hätte jedoch im Anschluss an die Abwägung aller allgemeinen Stra f- zumes sungsumstände weiter prüfen müssen, ob der mildere So n- derstrafrahmen unter zusätz licher Heranziehung des gesetzlich ve r- 2 3 - 4 - typten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB der Strafzumessung im engeren Sinne hätte zu Grun de gelegt werden können. Erst wenn sie danach weiterhin keinen minderschweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte sie - wie geschehen (UA S. 15) - den wegen des gegeb enen gesetzlich vertypten Milde rungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen der Str afzumessung zu Grunde legen dürfen ( BGH , Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271; BGH , Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ - RR 2008, 105; Fischer , StGB, 59. Auflage 2012, § 50 Rn. 4 m.w.N. ) . Diese rechtlich zwingende P rüfungsreihenfolge hat das Land gericht nicht beachtet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei zusätzlicher Heran ziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB b ejaht hätte. Zwar wäre der gesetzlich vertypte Stra f- 50 StGB), der So n- derstrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (1 Jahr bis 10 Jahre Fre i- heitsstrafe) wäre jedoch für den Ange klagten günstiger gewesen als der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstraf rahmen des § 250 Abs. 2 StGB ( 2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate). Im Hinblick auf die von der Strafkammer festgestellten gewichtigen allgemeinen Strafminderungsgründe ist nicht auszuschließen, dass das Landg e- richt bei Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB eine mildere Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Deshalb bedarf es einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Da die zum Strafausspruch getroffenen Festste l- lungen vo n diesem Rechtsfehler nicht berührt werden, können diese indes bestehen bleiben. 2. Die Maßregelanordnung der Unterbringung des Angeklagten in e i- ner Entziehungsanstalt nach § 64 StGB weist ebenfalls durchgre i- fende Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagte n auf. a) Zwar hat die Strafkammer einen Hang des langjährig opiatabhä n- gigen Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum mit rech t- lich tragfähiger Begründung bejaht (UA S. 3, 12). Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht, dass die verfahrensgegen ständliche T at eine Symptomtat im Sinne des § 64 Satz 1 StGB war. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die verfahrensgegenständliche Tat in einem (hinre i- chenden) symptomatischen Zusammenhang mit der Betäubungsmi t- telabhängigkeit des Ange klagten stand. Insbesondere sind keine A n- - 5 - haltspunkte dafür erkennbar, dass die Tat der Beschaffung von F i- nanzmitteln zum Drogenerwerb dienen sollte. Hiergegen spricht zum einen, dass der Angeklagte mit Methadon substituiert wurde (UA S. 3, 7), und zum anderen, dass seine (erhebliche) bish erige Deli n- quenz nicht durch Taten gekennzeichnet ist, die dem Bereich der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind. Zwar hatte der Angeklagte im unmittelbaren Tatvorfeld erhebliche Mengen Alkohol konsumiert (UA S. 7), was die sachverständig ber a- tene Stra fkammer veranlasst hat, in Verbindung mit dem konkreten Methadon - und Rohpynolkonsum des Angeklag ten am Tattag von einer rauschbedingten erheblichen Verminderung der Steue - rungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auszugehen (UA S. 12). Dies genügt jedoch nicht zum Beleg für eine Rauschtat im Sinne des § 64 StGB. Denn zum einen hat die Strafkammer den angenomm e- nen Rauschzustand bei der Tatbegehung maßgeblich auf den stat t- gehabten Alkoho lkonsum zurückgeführt, zum ande ren ist sie von der Richtigkeit der Ein lassung des Angeklagten ausgegangen, dass di e- ser in den letzten drei Jahren vor der Tat keinerlei Alkohol kons u- miert hatte, mit hin kein Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum vorl ag (UA S. 3, 11 f.). Einem alko holbedingten Rausch zur Tatzeit kann damit kein Sym ptomwert für einen Hang im Sinne des § 64 StGB z u- erkannt werden, weil si ch der vorhandene Hang des Ange klagten zum Rauschmittelkonsum nicht auf Alkohol, sondern auf Betä u- bungsmittel bezieht. b) Im Übrigen hat die Strafkammer die konkrete Erfolgsaussicht eine r Behandlung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei dar getan. Denn die Strafkammer ist - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des psychiatrischen Sac h- verständigen - zu der Feststellung gelangt, dass eine Thera piedauer von etwa drei Jahren erforderlich sei (UA S. 18). Die maximale Dauer einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beläuft sich alle r- dings gemäß § 67d Abs. 1 Satz Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der U nterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 Satz 2 StGB kann - 6 - deshalb nicht bejaht werden, wenn sie die voraussichtlich notwend i- ge Dauer einer Behandlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschreitet (BGH, Beschluss vom 17. Apri l 2012 - 3 StR Dem schließt sich der Senat an. Becker Fischer Berger Krehl Ott 4
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