BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 280/03 vom19. November 2003in der Strafsachegegenwegensexueller Nötigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBonn vom 25. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der Senat merkt an:Auch für die am 11. Juni 2002 in den Niederlanden (Amsterdam) began-gene Tat (Tatopfer: ein 10 Jahre altes niederländisches Mädchen) gilt gemäß§ 7 Abs. 2 Satz 2 StGB deutsches Strafrecht. Der Angeklagte ist niederländi-scher und syrischer Staatsangehöriger. Das Königreich der Niederlande hatauf eine Auslieferung des Angeklagten verzichtet. Auf Anfrage des Senats hatdas Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, wenn die Arabische Republik Sy-rien - 3 -einen Auslieferungsantrag stellen sollte, würde eine Auslieferung des Ange-klagten an die Arabische Republik Syrien von der Bundesregierung gemäß§ 74 Abs. 1 Satz 1 IRG abgelehnt werden.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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