BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 280/04 vom 12. November 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. März 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Schmerzensgeldanspruch der Ne-benklägerin in Höhe von 6.000 ab 12. Februar 2004 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst wird, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy