BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 280/06 vom 15. September 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 15. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. Y. wird das Ur-teil des Landgerichts Kassel vom 25. November 2005 im Ge-samtstrafenausspruch, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten D. Y. , J. Y. und N. G. werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat. 3. Die Angeklagten D. Y. und N. G. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenkl344gern hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten J. Y. mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. - 3 - Gr374nde: 1. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe hat hinsichtlich des Angeklagten H. Y. keinen Bestand. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 29. November 2004 wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und Munition zu einer Freiheits-strafe von neun Monaten verurteilt. N344here Angaben zu dieser Vorstrafe enth344lt das Urteil nicht, insbesondere ist der Vollstreckungsstand der Strafe nicht mit-geteilt. Der Senat kann daher nicht pr374fen, ob die nachtr344gliche Bildung einer Gesamtstrafe zu Recht unterblieben ist oder ob ggf. ein H344rteausgleich zu ge-w344hren war. 1 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar im Urteil vom 17. Februar 2004 (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4) ent-schieden, das Schweigen eines Urteils zum Vollstreckungsstand einer gesamt-strafenf344higen Entscheidung stelle keinen Er366rterungsmangel dar, weil in die-sem Fall grunds344tzlich davon auszugehen sei, dass dem Tatrichter insoweit Feststellungen nicht m366glich waren. Gegen diese Rechtsansicht hat der Senat Bedenken. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Aus den Urteilsgr374n-den ergeben sich hier n344mlich konkrete Anhaltspunkte daf374r, dass der Tatrich-ter die M366glichkeit einer nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung 374bersehen hat. 2 2. Der Senat weist im 334brigen darauf hin, dass die Annahme des Land-gerichts, die Tatopfer S. und K. h344tten sich zu Beginn der Auseinan-dersetzung mit den Angeklagten in einer Notwehrsituation befunden, rechtli-chen Bedenken begegnet. Nach den Feststellungen waren beide Seiten gewillt, eine k366rperliche Auseinandersetzung unter Einsatz gef344hrlicher Werkzeuge zu suchen. Im Rahmen einer solchen einverst344ndlichen Schl344gerei sind beide Sei- 3 - 4 - ten gleicherma337en Angreifer und Verteidiger; ein Notwehrrecht steht den Betei-ligten schon deshalb nicht zu (BGH NJW 1990, 2263, 2264; OLG Stuttgart NJW 1992, 850, 851), weil es ihnen am Verteidigungswillen fehlt. Auf die fehlerhafte Wertung des Landgerichts kommt es jedoch hier nicht an, denn eine Rechtfertigung konnte sich hier auch nicht aus einer Einwilligung ergeben. Eine Rechtfertigung der von den Angeklagten vorgenommenen Tat-handlungen kam hier aufgrund der Unwirksamkeit des anf344nglichen Einver-st344ndnisses gem344337 247 228 StGB nicht in Betracht. 4 Rissing-van Saan RiBGH Dr. Otten ist Fischer wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Sost-Scheible Roggenbuck
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