BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 280/07 vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 7. August 2006 wird als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag des Nebenkl344gers, ihm f374r die Revisionsinstanz Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizu-ordnen, wird abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hin-blick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndete Revision nicht erforderlich (247 397 a StPO). Zu Ziffer 1 merkt der Senat erg344nzend an: Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch klarzustel-len und die Liste der angewendeten Vorschriften zu 344ndern, war nicht nachzu-kommen. Die vom Tatrichter vorgenommene Fassung der Urteilsformel (247 260 Abs. 4 Satz 5 StPO) ist hinreichend bestimmt; er hat auch in den Urteilsgr374nden (UA S. 18 und 20) den Schuldspruch klargestellt. Die Liste der angewendeten - 3 - Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgr374nde; auf eventuellen M344ngeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen (vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96). Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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